Es bleiben trotzdem viele ungeklärte Fragen, ohne deren Klärung Rechtsverstöße gefördert werden. ist es daher nicht angezeigt, dass die Staatsdiener, diese Klärung veranlassen, um ihre Aufgabe lt. GG 7 I (Schulaufsicht) erfüllen zu können?
Ist ein durchschnittliches Schulgeld von z.B. 150 Euro auch dann zulässig, wenn es gar keine finanziellen Deckungslücken von 150 Euro gibt?Herr Schraeg hat geschrieben: ... Aber die Rechtsprechung hat das Sonderungsverbot konkretisiert und verlangt - etwas vergröbert - eine Staffelung des Schulgelds nach dem Einkommen der Eltern und ein kein höheres durchschnittliches Schulgeld als 150 Euro im Monat.
Warum haben die Richter in den diversen Urteilen dann stets die jeweils ‚in Rede‘ stehenden ungedeckten Beträge für den anzubietenden Pflichtschulbetrieb der prozessbeteiligten Schule berücksichtigt?
(lt. BVerfGE 90, 107, Rn. 44 Zitat: "Es liegt auf der Hand, daß Beträge in der Größenordnung von monatlich 170 bis 190 DM, wie sie hier mindestens in Rede standen, nicht von allen Eltern gezahlt werden können.) . http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090107.html .
Seit dem haben sich die staatlichen Finanzhilfen stetig erhöht:
Für die klagende Schule im Musterprozess der Waldorfschule Nürtingen: siehe Urteil v. 11.4.2013- Zitat, RN 123: „Ausgehend hiervon ist das hier zur Schließung der Deckungslücke erforderliche durchschnittliche Schulgeld in Höhe von rund 95,-- EUR verfassungsrechtlich unbedenklich.“ Urteil VGH Baden-W. 9 S 233/12 - https://openjur.de/u/625307.html
Auch, weil das Gericht bisher keine Angaben machte, wie das ggf. notwendige Schulgeld zu staffeln sei, fehlt es an ausreichendem Verbraucherschutz.
Geringverdiener werden weder Zeit noch Geld haben, um eine - ggf. verfassungswidrige - Rechtsauffassung einer Schule über die "zumutbare Opferbereitschaft" gerichtlich überprüfen zu lassen und Besserverdienende können auf unnötig hohe (Wucher-) Schulgelder noch nicht einmal erwidern, sie könnten diese aufgrund ihrer schlechten Besitzverhältnisse nicht aufbringen.
Abgesehen davon, müssen Eltern an Privatschulen immer berücksichtigen, dass sie dort "keine verbrieften Rechte" besitzen, und Kritik am Schulgeld als "Störung des Schulfriedens" verstanden werden könnte und die Kündigung des Schulvertrages drohen könnte.
31.8.2015: http://www.berliner-zeitung.de/berlin/evangelische-grundschule-friedrichshain-berlinerin-fliegt-grundlos-von-der-schule-22572706 (Verwaister Link automatisch entfernt)
Auch das Fehlen einer ausreichende Schulaufsicht fördert Rechtsverstöße.Herr Schraeg hat geschrieben: "Nur" die Genehmigungspraxis ist rechtswidrig.
Siehe z.B. hier das Betrugsverfahren über 4 Millionen Euro.
15.2.2016 https://www.welt.de/regionales/nrw/arti ... uesse.html
Zitat: "...Dabei sei es um hohe Summen Steuergelder gegangen."
Der Bürger ist doch z.B. dann betroffen, wenn die genehmigte Privatschule z.B. eine staatliche Schule ersetzt, und die Kinder dort künftig auch noch religiös, weltanschaulich oder anthroposophisch (Rudolf Steiner) erzogen/gebildet werden.Herr Schraeg hat geschrieben: ... Der Bürger ist durch eine solche rechtswidrige Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt; die Genehmigung betrifft ihn nicht. .....
(z.B. katholische, …, Gülen-Schule, anthroposophische Waldorfschulen, ...).
Außerdem sind - nach Ansicht der Behörden - die Möglichkeiten einer staatliche Schulaufsicht an Privatschulen begrenzt.
Stand 31.12.2015: "Informationen zu Inhalt und Grenzen der staatlichen Schulaufsicht über private Ersatzschulen" , https://www.brd.nrw.de/schule/privatschulen_sonstiges/pdf/AufsichtErsatzschulen.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt) ,
http://www1.wdr.de/archiv/missbrauch/pr ... en100.html
Auch dies hat in der Vergangenheit Rechtsverstöße ermöglicht, z.B. den sexuellen Missbrauch an kath. Schulen, Odenwaldschule.
((Ist natürlich ein anderes Thema, aber: Ist diese zurückhaltende Schulaufsicht überhaupt rechtens?
s.a. http://www.juraforum.de/recht-gesetz/egmr-staat-muss-auch-privatschulen-bei-sexuellem-missbrauch-wirksam-kontrollieren-467220 (Verwaister Link automatisch entfernt) , ")
Darf der private Schulträger die attraktiven Zusatzleistungen, mit denen er Schüler anlocken kann, mit staatlichen Finanzhilfen bzw. mit Schulgeld finanzieren?Herr Schraeg hat geschrieben: Erwägen kann man aber eine Konkurrentenklage einer Privatschule (die sich ihrerseits an das Sonderungsverbot hält) gegen die rechtswidrige Genehmigung einer anderen Privatschule. Ein Wettbewerbsverhältnis könnte im Einzelfall argumentativ darstellbar sein: wenn die andere Schule sich rechtstreu verhielte, hätte sie weniger Geld und könnte teure, attraktive Zusatzleistungen, die Eltern von der rechtstreuen Schule weglocken, nicht anbieten.
Müssen diese Zusatzangebote nicht vielmehr mit freiwilligen Zahlungen (Spenden, Vereinsbeiträgen, ..) finanziert werden?
Siehe auch VGH 9 S 233/12 Rn. 171: „..Ersatzschulen können nicht verlangen, dass sie eine bessere Ausstattung erlangen als vergleichbare öffentliche Schulen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68).“
Haben die staatlichen Schulen, die sich ja auch in Konkurrenz zu den Privatschulen befinden, tatsächlich keine Rechte? Auch deren Benutzer nicht?Herr Schraeg hat geschrieben: Die staatlichen Schulen bzw. deren Träger können auch mangels eigener Rechte nicht gegen eine Genehmigung, die das Sonderungsverbot missachtet, vorgehen.
Wird nicht das GG 3 verletzt, wenn nur Schülern, die sich z.B. religiös, weltanschaulich, anthroposophisch, … erziehen lassen, und dafür eine entsprechende Privatschule wählen, auch attraktive Zusatzleistungen angeboten werden können?
[/quote]Herr Schraeg hat geschrieben: Und sonst, abgesehen von dieser Ausnahmekonstellation? Mir fallen nur Aufsichtsbeschwerden an die Schulbehörden und eine Petition an den jeweiligen Landtag ein, jeweils unterfüttert mit konkreten Fällen von Genehmigungen, die das Sonderungsverbot offensichtlich missachten.
Dazu hapert es an transparenten Informationen.
Nur für Hessen kann man der Drs. 19/1632 die Schulgelder entnehmen, die an den jeweiligen Ersatzschulen in Hessen durchschnittlich gezahlt werden. http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf
Ist es nicht so, dass alle Bundesländer, die die Schulgeldeinnahmen nicht auf die Höhe der zu deckenden Kostenlücken begrenzen, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen fördern?
Schließlich können Privatschulen so Mehreinnahmen erwirtschaften, mit denen sich Wettbewerbsvorteile o.a. finanzieren lassen.