Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschulen

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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famulus
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von famulus »

Tibor hat geschrieben:Abhilfe:
Im Namen des großen und allmächtigen Jurawelt-Forums, dem großen Jura-Forum zur juristischen Diskussion, ergeht nach öffentlicher Diskussion folgende Feststellung:
  • Die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland missachten Artikel 7 Abs. 4 Satz 3 Grundgesetz.

    Die Entscheidung ergeht Forumskostengebührenfrei.

    Die Entscheidung ist unanfechtbar gemäß Nr. 378a Abs. 4 der geheimen Forenregeln.
=D> =D> =D>
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Tobias__21
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Tobias__21 »

Es gibt ja auch Rechtsanwälte die auf Verfassungsrecht spezialisiert sind. Wie wäre es wenn Du das Anliegen mal einem solchen Rechtsanwalt vorträgst und Dich beraten lässt? Du könntest auch selbst Verfassungsbeschwerde einlegen, dafür braucht es nicht mal einen Anwalt, sofern das denn der richtige Rechtsbehelf für Dein Anliegen (das ich auch noch nicht so richtig erfasst habe) ist ;)
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Justitian
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Justitian »

Tobias__21 hat geschrieben:Du könntest auch selbst Verfassungsbeschwerde einlegen
Andreas Voßkuhle gefällt das
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
Tobias__21
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Tobias__21 »

...NICHT :D
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Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Tobias__21 hat geschrieben:Du könntest auch selbst Verfassungsbeschwerde einlegen
Wäre das sinnvoll? ;) (...wo (Tobias_21 u. Justitian meinen, dass Herr Voßkuhle sich (nicht) freuen würde, sich mit dem GG Art.7 zu befassen ...)

"Verfassungsbeschwerde ... Unmittelbar gegen Regierungs- und Behördenhandeln, z. B. Verwaltungsakte, kommt eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer zunächst den Rechtsweg beschritten und erschöpft haben muss." Quelle Wikipedia

Ist doch viel sinnvoller, wenn diese Verfassungsbeschwerde von Fachleuten, z.B. von von Verfassungsschützern oder den politischen Volksvertretern eingelegt wird.
Sie könnten auch wieder eine "abstrakte Normenkontrolle"* veranlassen, diesmal jedoch, um die Interessen des GG Art. 7 IV 3 und die der Allgemeinheit zu vertreten.

Auch wenn manchem Forum-User der folgende Auszug aus dem Urteil als "zu viel Text" abschrecken mag:
Hier ein Auszug aus dem Urteil über die abstrakte Normenkontrolle in Brandenburg, (VerfGBbg, Urteil vom 12.12.2014 - VfGBbg 31/12 -, http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de ):

"ee...Auch soweit die Antragsteller geltend machen, die Neuregelung zwinge die Schulen dazu, Schulgelder in einer gegen das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verstoßenden Höhe zu erheben, fehlt ihrem Vortrag die erforderliche Substanz.

Schon der – sinngemäße - rechtliche Ansatz der Antragsteller, die Mindestförderung bestimme sich nach den Schülerkosten an staatlichen Schulen abzüglich des Elterngelds, das unter Berücksichtigung des Sonderungsverbots erhoben werden kann, ist unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen nicht die Kosten der staatlichen Schulen, sondern die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Einstandspflicht des Staates dar (vgl. BVerfGE 90, 107, 115). Zudem kommen als Eigenleistung der freien Schulträger keineswegs nur die Schulgeldeinnahmen in Betracht. Der Schulträger muss seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen vielmehr ein eigenes finanzielles Engagement folgen lassen. Der Staat beteiligt sich nur an diesem zuvörderst unabhängigen, privaten Engagement und kann - über die Schulgeldeinnahmen hinaus – weitere (finanzielle) Eigenleistungen der freien Schulen erwarten. Deren Schulträger müssen sich um die Erschließung solcher Mittel bemühen (vgl. BVerfGE 75, 40, 68; 90, 107, 118; Beschluss vom 4. März 1997 – 1 BvL 26/96 und 1 BvL 27/96 -, juris; ebenso BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 – 6 C 18.10 -, a. a. O.). .....[...]

Hinzu kommt, dass kein substantiierter Vortrag zu den von den freien Schulen in Brandenburg erhobenen Schulgeldern erfolgt ist. Die Beachtung des Sonderungsverbots kann nur dann einer näheren Prüfung unterzogen werden, wenn Höhe und auch Struktur (Einkommensstaffelung; im Schulgeld enthaltene Zusatzleistungen wie Schülerbeförderung, Klassenfahrten, Betreuungsleistungen etc.) der erhobenen Schulgelder dargelegt werden. Dies ist im Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle überhaupt nicht erfolgt."" (Auszug Ende.)



Auch bei Veranlassung der anderen "abstrakten Normenkontrollen" in Sachsen u. Thüringen zeigten die Politiker, kein Interesse, die offenen Fragen zum Schulgeld klären zu lassen.
Aber eventuelle Elternbeschwerden sollten wohl weiterhin ganz individuell von den jeweiligen Sachbearbeitern der Behörden beantwortet werden!!
(In Thüringen wurden die Privatschulen überhaupt erstmals zum 1.7.2015 aufgefordert, die Behörden über die verlangten Schulgelder zu informieren!!)

s.a. SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 ,

s.a. Urteil THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 13/11 v. 21.5.2014,
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Tibor
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Tibor »

Der Verfassungsschutz schützt nicht Art 7 vor dem Staat!
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Tobias__21
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Tobias__21 »

Versuch macht klug :)
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Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Tibor hat geschrieben:Der Verfassungsschutz schützt nicht Art 7 vor dem Staat!
stimmt, ich meinte Verfassungsrechtler.
Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Swann hat geschrieben:
zumGG hat geschrieben:Wurde auf Jurawelt.com bereits die festgestellte „Missachtung des Verfassungsgebotes“ bzw. das „Nicht-Ernst-Nehmen“ des GG Art. 7 IV 3 seitens der verantwortlichen Bundesländer thematisiert? Wenn ja, wo?

Dieses Forum ist im Wesentlichen ein Plauderform von und für Juristen ..., die hierhin während ihrer Studienzeit fanden und dann hängegeblieben sind. Für politische Agitation ist das ein denkbar falscher Ort, die trifft hier nur auf müde Witze und betontes Desinteresse.
Dieser Einschätzung kann man wohl, ohne eine weitere Beweisprüfung abzuwarten, bestätigen.

Rein theoretisch wäre es aber möglich gewesen, dass sich Juristen aufgrund der Feststellung der Kölner Richter oder der Bildungsforscher fragen, wie sie die Rechtslage einschätzen würden, ...
sobald sie ihr Studium erfolgreich abschließen und "auf ahnungslosen Bürger losgelassen werden"
Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ein Hinweis für alle Studierenden, mit verfassungsrechtlichem Interesse:

Im Sommersemester 2017 findet in Hessen an der Justus-Liebig-Universität Gießen das Seminar
"Schule und Gesellschaft - aktuelle Rechtsfragen und Entscheidungen" statt.

Noch freie Themen* für Seminararbeiten sind u.a.:
"Das missachtete Verfassungsgebot? Zur Verfassungsmäßigkeit von Privatschulgeldern". *

(*Stand 20.2.2017 https://www.uni-giessen.de/fbz/fb01/studium/seminare/reimer_schule%20sose%202017 (Verwaister Link automatisch entfernt) ).

* S.a. im Novemberheft 2016 der NVwZ erschiene Artikel „Das missachtete Verfassungsgebot – Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird“ zur Studie (Wrase/Helbig) des Wissenschaftszentrum für Sozialforschung Berlin (WZB)
* s.a. Beitrag v. 5.12.2016 v. Prof. Dr. Michael Wrase: "Zwischen pädagogischer Freiheit und Selektivität
Warum die Förderung der freien Schulen verfassungsrechtlich auf dem Spiel steht"
Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

am Umgang mit dem GG Art. 7 Interessierte, möchte ich auf aktuelle Stellungnahmen/Gegenpositionen von Privatschulvertretern hinweisen:

In der Zeitschrift Recht und Bildung, Ausgabe März 2017, erschienen
die Artikel 
"Missachtung des Sonderungsverbots nach Art. 7 (4) Satz 3 GG?" von
Prof. Dr. Johann Peter Vogel, Hamburg . 
und
 "Die Mär von den konsolidierten Schulgeldhöhen" von Detlef Hardorp, dem Bildungspolitischen Sprecher der Waldorfschulen in Berlin-Brandenburg. 
http://www.waldorf.net/die-maer-von-den ... eldhoehen/ 
http://www.waldorf.net/wp-content/uploa ... B-1_17.pdf

Auf diesen Aufsatz beziehen sich auch die freien Schulen in Berlin mit ihrer Info v. 27.3.2017:
"Zur Verpflichtung des Gesetzgebers, Schulen in freier Trägerschaft zu schützen und zu fördern." http://www.freie-schulen-berlin.de/downloads/agfs_zu_privatschulfreiheit_schulgeld_170327.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)

Dabei ist diesen sicher auch bekannt, worauf die LAG der FWS Hessen (N. Handwerk) mit ihrer Info 143 v. 6.9.2011 hinwies: "Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt nur, dass der Bestand des freien Schulwesens in einem Land gesichert ist, was schon beim Überleben lediglich einer freien Schule gewährleistet wäre."

Siehe dazu auch die Rechtsprechungen:
BVerfGE 75, 40 Rn. 79, 102
BVerfGE 90, 107 Rn. 103
BverwG 6 C 18/10 Rn. 26
Bundesverwaltungsgericht 22.9.1967 Rn 18 , https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1967-09-22/vii-c-7166/ (Verwaister Link automatisch entfernt)
Gelöschter Nutzer

Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

in den Medien wurde hier zuletzt über die WZB-Studie informiert:

6.4.2017: „Senat überprüft Finanzierungsmodelle freier Schulen
Freie Träger sind auf Elternbeiträge angewiesen. Doch wie hoch darf das Schulgeld sein? Darüber gibt es Streit - der bald durch eine Veröffentlichung angeheizt werden könnte.“   http://www.tagesspiegel.de/berlin/rot-r ... 20186.html  ,

10.4.2017: “SPD will schärfere Kontrolle von Berliner Privatschulen
Laut Gesetz müssen Kinder aus ärmeren Familien eine Aufnahmechance haben. Doch ob das eingehalten wird, ist oft unklar.“  https://www.morgenpost.de/berlin/articl ... hulen.html  ,

22.4.2017: „Darum beenden Eltern die Privatschulkarrieren ihrer Kinder“  https://www.welt.de/wirtschaft/karriere ... inder.html  ,

3.5.2017 TV-Bericht der  3-Sat-Kulturzeit zum Thema „Eliteschulen … WZB-Studie … Sonderungsverbot“
http://www.3sat.de/mediathek/?mode=play&obj=66366 (Verwaister Link automatisch entfernt)

Die Höhe und Verwendung der hohen Finanzhilfen (bis zu 100 % der Schülerkosten staatlicher Schulen) wird nicht hinterfragt.

Mögliche Fragen wären z.B.:
  • Warum der Staat die ggf. notwendigen Finanzhilfen nicht erst auf Antrag der Eltern zahlt, die nachweisen, dass ihnen ein Zugang zur Schule – ohne staatliche Unterstützung – verwehrt ist.

    Warum der Steuerzahler verpflichtet wird, sich mit so hohen Finanzhilfen an dem – zuvörderst , d.h. hauptsächlich privatem Wunsch/Engagement der Schulträger und Eltern zu beteiligen, obwohl diese meist über ausreichende Eigenmittel verfügen, die gewünschten Privatschulen zu gründen, zu betreiben und zu nutzen.

    Wofür die - unnötig - hohen Finanzhilfen verwendet wurden, wenn es keine hilfsbedürftigen Eltern gab. (Die meisten Nutzer an den exklusiven privaten Eliteschulen (3sat-kulturzeit am 3.5.17) werden auf die dem Schulträger gezahlten staatlichen Unterstützungszahlungen der Steuerzahler nicht angewiesen gewesen sein.

    Warum der Staat seine Empfänger staatlicher Unterstützungszahlungen so unterschiedlich behandelt,
    kontrolliert, fördert und ggf. sanktioniert.
Mit einer ausreichenden Schulaufsicht hätte der Staat so viel unnötig geflossene Steuergelder sparen können.

Die Info 143 a (s.o. v. 6.09.2011) der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Waldorfschulen Hessens informiert auch: "Die Höhe der Elternbeiträge ist abhängig von der Zuschussquote, ist aber ebenfalls nicht gesetzlich definiert, nur durch das Sonderungsverbot allgemein begrenzt."

Solche Fragen bedürfen einer rechtlichen Klärung: z.B.
  • welche Zuschussquoten vom Steuerzahler zwingend zu leisten sind,
    welche Schülerkosten notwendig sind,
    wann und wofür dem Schulträger welche Eigenleistungen zuzumuten sind,
    welche Deckungslücken verbleiben und
    wie diese durch Schulgeld u.s.w zu schließen sind,
    und wer welche Opferbereitschaft zeigen muss, damit die gewünschte Privatschule existieren kann, die das eigene Kind besuchen soll.
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Tibor
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Tibor »

Mach doch einen Blog, das Forum ist kein Sprachrohr sondern eine Diskussionsplattform. Danke.
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Nur zu. Das Thema Schule bietet nun wirklich so viele Bereiche, dass jeder etwas beitragen könnte.

Zwischenzeitlich gibt es unterschiedliche Stellungnahmen zum Umgang mit dem Sonderungsverbot und zur Höhe der staatlichen Finanzhilfen.
Z.B. seitens der Kölner Richter, der WZB- Bildungsforscher, diverse Medienartikel, die Standpunkte des Bundestages und kritisierter Bundesländer.

Berührt das Verwaltungsrecht und eine dort feststellbare Missachtung des Grundgesetzes durch staatliche Behörden dein Interesse? (Abgesehen davon, dass du wie alle anderen Bürger ohnehin betroffen bist, wenn Bundesländer und der Staat das GG missachten!).


Das Thema ist so umfangreich, man kann auch ohne "Juristerei" und bar jeder Rechtskenntnisse diskutieren.
Z.B. in wessen Interesse es ist, Schulen zu fördern, an denen Eltern und Schüler "kaum private Rechte" haben.
z.B. welche Folgen es für einen Staat haben kann, wenn gerade die Eliten und künftigen Entscheidungsträger die Schulen besuchen, wo sie lernen/erfahren, dass man sich von der Allgemeinheit und dem Staat zwar eine Vollfinanzierung privater Ziele wünscht, sich ansonsten aber von der Allgemeinheit distanziert, jede staatliche Einmischung ablehnt, Kontrollen und transparente Informationen verhindert und Kritik als "Störung des Schulfriedens" geahndet wird.

Dafür als beispielhafte Quelle ein Artikel vom 31.8.2015 aus der Berliner Zeitung v. M. Klesmann, und folgender Auszug:
  • An freien Schulen hingegen haben Eltern und Schüler kaum verbriefte Rechte, es kann ohne konkrete Angaben von Gründen gekündigt werden. .(...). So könnten lange Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Der mögliche Nebeneffekt: Eltern, die Kritik üben, können besser diszipliniert werden.

    Freie Schulen: In Berlin gibt es insgesamt 350 freie Schulen, auf die etwa 27 000 Kinder und Jugendliche gehen. Dazu gehören die evangelischen, katholischen und jüdischen Schulen, Waldorfschulen oder Alternativschulen. Die meisten Schulen in freier Trägerschaft geben bei Kündigungen von Schülern keine Gründe an.

    Waldorfschulen: Das gilt auch für Waldorfschulen. „Alles andere wäre rechtlich sofort angreifbar“, sagt Detlef Hardorp, der Sprecher der Waldorfschulen in Berlin-Brandenburg. Würden Eltern den Schulvertrag aufkündigen, führen einige Waldorfschulen ein sogenanntes Exit-Gespräch, um die Gründe für die Abmeldung zu erfahren.

    Katholische Schulen: Bei den Schulen des katholischen Erzbistums müssen für eine Kündigung explizite Gründe vorliegen. Dazu zählt, dass ein schulpflichtiger Schüler mindestens 20 Unterrichtsstunden im Monat unentschuldigt gefehlt, die Probezeit nicht bestanden oder gegen die Schulordnung verstoßen hat – oder er sich gezielt gegen die Ziele der erzbischöflichen Schulen stellt. Auch ein Kirchenaustritt kann Grundlage für eine Kündigung des Schulvertrages sein.

– Quelle: http://www.berliner-zeitung.de/22572706 (Verwaister Link automatisch entfernt) ©2017 (Evangelische Grundschule Friedrichshain Berlinerin fliegt grundlos von der Schule – Quelle: http://www.berliner-zeitung.de/22572706 (Verwaister Link automatisch entfernt) ©2017)
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JulezLaw
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Re: Sonderungsverbot lt. Art. 7 IV 3 GG - Privat-/Ersatzschu

Beitrag von JulezLaw »

Ich sag's mal so: Kann man machen, muss man nicht. Will hier keiner, muss also keiner.
The way I see it, every life is a pile of good things and bad things. The good things don’t always soften the bad things, but vice versa, the bad things don’t always spoil the good things and make them unimportant.
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