Frage zur Prüfungsreihenfolge

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
jura_student
Noch selten hier
Noch selten hier
Beiträge: 33
Registriert: Donnerstag 16. Februar 2017, 16:45

Frage zur Prüfungsreihenfolge

Beitrag von jura_student »

Schönen Samstag allen,

Ich hab eine Frage.
wenn ich bei einem Gutachten die Geschäftsunfähigkeit, Anfechtung wegen § 123 I , widerruf ( § 355 i.Vm. 312b) und AGB Inhaltskontrolle habe.
Gibt es da eine Vorschrift in welcher Reihenfolge oder hätte jemand Tipps in welcher Reihenfolge ich diese Prüfen sollte?

Vielen Dank !
Wissen ist die größte Quelle der Macht!
Alles kann man einem leicht nehmen,
jedoch wird's schwer beim Verstand.

:-({|= :-({|= :-({|=
Honigkuchenpferd
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 4770
Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Frage zur Prüfungsreihenfolge

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Klar, nämlich nach dem üblichen Schema:

I. Anspruch entstanden
II. Anspruch erloschen
III. Anspruch durchsetzbar.

Die (mögliche) Geschäftsunfähigkeit ist auf jeden Fall bei "I." anzusprechen. Auch die Anfechtung wird meist dort diskutiert. Der Widerruf ist bei "II." zu erörtern.

Wo die AGB-Kontrolle vorzunehmen ist, kann man nur anhand des Falles sagen. Das kommt darauf an, wie genau sich die AGB auswirken. Beschränken sie das Widerrufsrechts, würde ich sie z.B. auch bei "II." erörtern.
"Honey, I forgot to duck."
jura_student
Noch selten hier
Noch selten hier
Beiträge: 33
Registriert: Donnerstag 16. Februar 2017, 16:45

Re: Frage zur Prüfungsreihenfolge

Beitrag von jura_student »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Klar, nämlich nach dem üblichen Schema:

I. Anspruch entstanden
II. Anspruch erloschen
III. Anspruch durchsetzbar.

Die (mögliche) Geschäftsunfähigkeit ist auf jeden Fall bei "I." anzusprechen. Auch die Anfechtung wird meist dort diskutiert. Der Widerruf ist bei "II." zu erörtern.
Ok, danke!

Bezüglich der AGB:
So wie ich das verstanden hab sind sie einfach unwirksam jedoch hat das keine Auswirkung au den Vertrag denke ich^^
Also es sind einfach zulange Vertragslaufzeit , Laufzeitverlängerung und Kündigungsfrist angegeben und so wie ich das den Lehrbüchern entnommen habe, sind es nach § 309 klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit und demnachführen sie zur Unwirksamkeit des Klausel der nicht des Vertrags.
Stimmt das so ? ^^
Wissen ist die größte Quelle der Macht!
Alles kann man einem leicht nehmen,
jedoch wird's schwer beim Verstand.

:-({|= :-({|= :-({|=
joee78
Power User
Power User
Beiträge: 457
Registriert: Samstag 30. Juli 2011, 23:50
Ausbildungslevel: RA

Re: Frage zur Prüfungsreihenfolge

Beitrag von joee78 »

Sind Sie ein Mensch? Sowas Ähnliches, ich bin Anwalt.

Blade II
Antworten