Die Ewigkeitsklausel

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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StudiVader315226
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Die Ewigkeitsklausel

Beitrag von StudiVader315226 »

Ich hab mir nochmal genau Art. 79 III GG durchgelesen.

Oft heißt es ja "Art. 1 und 20 GG dürfen nicht geändert werden". Dies steht aber nicht in dieser Form im Wortlaut drin, sondern es heißt,
Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
.

Spricht doch stark für einen materiellen Schutz, oder? Also wäre auch Art. 1a GG mit dem Wortlaut "Der vorausgegangene und die folgenden 19 Artikel gelten nur für Christen" oder Art. 20b GG mit einem Wortlaut von "Das Volk setzt sich nur aus den Christen zusammen" oder Ähnliches unzulässig?
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Justitian
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Re: Die Ewigkeitsklausel

Beitrag von Justitian »

Was wäre die andere mögliche Auslegung von Art. 79 III GG?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
OJ1988
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Re: Die Ewigkeitsklausel

Beitrag von OJ1988 »

Glasperlenspiele. Sobald im Volk einmal ein Wille herrschend werden sollte, der Art. 79 Abs. 3 GG zuwiderläuft, ist dieser Artikel das Papier nicht wert, auf dem er steht.
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Justitian
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Re: Die Ewigkeitsklausel

Beitrag von Justitian »

OJ1988 hat geschrieben:Glasperlenspiele. Sobald im Volk einmal ein Wille herrschend werden sollte, der Art. 79 Abs. 3 GG zuwiderläuft, ist dieser Artikel das Papier nicht wert, auf dem er steht.
Deswegen auch das weite Verständnis durch das BVerfG, erstmals übrigens im Sondervotum zum Abhörurteil, BVerfGE 30,1.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
ew_h2002
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Re: Die Ewigkeitsklausel

Beitrag von ew_h2002 »

OJ1988 hat geschrieben:Glasperlenspiele. Sobald im Volk einmal ein Wille herrschend werden sollte, der Art. 79 Abs. 3 GG zuwiderläuft, ist dieser Artikel das Papier nicht wert, auf dem er steht.
Zwar in der Sache richtig, hoffentlich aber nie relevant. Ohne in die Politik abdriften zu wollen: Ich hoffe ernsthaft, dass sich niemals eine Mehrheit findet, die jene grundsätzlichen Prinzipien in Zweifel zieht. Abgesehen davon, dass der (obendrein wohl durch Art. 20 IV GG sogar legitimierte Bürger-)Krieg dann vorprogrammiert wäre.
Gelöschter Nutzer

Re: Die Ewigkeitsklausel

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Spricht doch stark für einen materiellen Schutz, oder? Also wäre auch Art. 1a GG mit dem Wortlaut "Der vorausgegangene und die folgenden 19 Artikel gelten nur für Christen" oder Art. 20b GG mit einem Wortlaut von "Das Volk setzt sich nur aus den Christen zusammen" oder Ähnliches unzulässig?

Worauf willst du hinaus? Die von dir genannten Änderungen wären doch so oder so unzweifelhaft verfassungswidrig.
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