Geschäftsherr einer KG
Moderator: Verwaltung
- Vorkriegsjugend
- Power User
- Beiträge: 535
- Registriert: Freitag 18. April 2014, 14:46
Re: Geschäftsherr einer KG
Der Komplementär handelt doch gerade für die KG, also wirken seine Handlungen für und gegen die KG wie Handlungen der KG selbst. Sonst wäre die KG auch handlungsunfähig und alle Vollmachten der KG wären Untervollmachten, da sie nur durch ihre Vertreter handeln kann. Wofür stellst du dir überhaupt diese Frage?
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 14
- Registriert: Mittwoch 15. März 2017, 10:00
Re: Geschäftsherr einer KG
Ich habe mir die Frage gestellt, weil ich die Aussage, dass der vertretungsberechtigte Gesellschafter für die Gesellschaft als ihr gesetzlicher Vertreter jedem beliebigen Dritten Einzelvertretungsmacht erteilen kann, welche dann eine Untervollmacht darstellt, in Repetitoriumsmaterialien gelesen habe. Stutzig hat mich dann aber auch der Gedanke ggemacht, dass es sich bei allen Vollmachten des Gesellschafters um Untervollmachten handelt - abgesehen vom Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten.Vorkriegsjugend hat geschrieben:Der Komplementär handelt doch gerade für die KG, also wirken seine Handlungen für und gegen die KG wie Handlungen der KG selbst. Sonst wäre die KG auch handlungsunfähig und alle Vollmachten der KG wären Untervollmachten, da sie nur durch ihre Vertreter handeln kann. Wofür stellst du dir überhaupt diese Frage?
- Tibor
- Fossil
- Beiträge: 16446
- Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: Geschäftsherr einer KG
Das ist schlicht terminologisch quatsch. Wie du ja selbst herausgearbeitet hast, gibt es zwei Arten von Vertretungsmacht. Nur die rechtsgeschäftliche wird als Vollmacht bezeichnet. Insoweit kann auch nur eine "doppelt rechtsgeschäftlich abgeleitete" Vollmacht auch eine Untervollmacht sein. Im Ergebnis ist aber mE irrelevant, wie man das Kind bezeichnet, solange man nicht die oranschaftliche Vertretungsmacht des Komplementärs als Vollmacht missversteht und bspw. §§ 164 ff BGB unbesehen überträgt.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 14
- Registriert: Mittwoch 15. März 2017, 10:00
Re: Geschäftsherr einer KG
Tibor hat geschrieben:Das ist schlicht terminologisch quatsch. Wie du ja selbst herausgearbeitet hast, gibt es zwei Arten von Vertretungsmacht. Nur die rechtsgeschäftliche wird als Vollmacht bezeichnet. Insoweit kann auch nur eine "doppelt rechtsgeschäftlich abgeleitete" Vollmacht auch eine Untervollmacht sein. Im Ergebnis ist aber mE irrelevant, wie man das Kind bezeichnet, solange man nicht die oranschaftliche Vertretungsmacht des Komplementärs als Vollmacht missversteht und bspw. §§ 164 ff BGB unbesehen überträgt.
Ah, jetzt hat es klick bei mir gemacht, vielen, vielen Dank für die Zeit und Mühe der Erklärung. Das macht ja allein vom Wort her Sinn, dass es keine Untervollmacht sein kann, da der vertretungsberechtigte Gesellschafter ja gerade kein "Bevollmächtigter" ist, sondern eben Vertreter mit gesetzlicher Vertretungsmacht. Uff, schwere Geburt.
Viel erschreckender finde ich aber, dass in einem namhaften Repetitorium, für welches man monatlich nicht wenig Geld zahlt, eine doch so gravierende Falschbezeichnung in den Unterlagen ist, auch wenn es im Ergebnis nichts ändert.
- Kroate
- Super Power User
- Beiträge: 1466
- Registriert: Sonntag 25. Dezember 2011, 09:46
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Geschäftsherr einer KG
Der Münchner Kommentar spricht auch im Rahmen der organschaftlichen Stellvertretung von Untervollmacht (MünchKommBGB-Schubert, § 167 Rn. 82).
Gesendet von meinem SM-G930F mit Tapatalk
Gesendet von meinem SM-G930F mit Tapatalk
- Tibor
- Fossil
- Beiträge: 16446
- Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: Geschäftsherr einer KG
Jauernig sagt: "Untervollmacht - Kann durch Hauptbevollmächtigten erteilt werden," (§ 167 Rn. 4).
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 14
- Registriert: Mittwoch 15. März 2017, 10:00
Re: Geschäftsherr einer KG
Der Palandt ja auch, bemerke ich geraade in meinem Zitat oben: "vom Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter".Kroate hat geschrieben:Der Münchner Kommentar spricht auch im Rahmen der organschaftlichen Stellvertretung von Untervollmacht (MünchKommBGB-Schubert, § 167 Rn. 82).
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 14
- Registriert: Mittwoch 15. März 2017, 10:00
Re: Geschäftsherr einer KG
Also dann ist es doch eine Untervollmacht, wenn ein gesetzllicher Vertreter (hier iim Beispiel der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer KG) einem Dritten rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (=Vollmacht) erteilt?
- Tibor
- Fossil
- Beiträge: 16446
- Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 23:09
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: Geschäftsherr einer KG
Ich halte das für falsch, weil es dann in keiner Gesellschaft einen normalen Bevollmächtigten geben würde, es würde nur organschaftliche Vertreter und Unterbevollmächtigte existieren. Aber wenn es in den Kommentaren vertreten wird, kann man das sicher so schreiben.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
- Kroate
- Super Power User
- Beiträge: 1466
- Registriert: Sonntag 25. Dezember 2011, 09:46
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Geschäftsherr einer KG
Du magst es für falsch halten, es ist aber wohl zumindest nicht ungebräuchlich. Und das ist doch eine relativ wichtige Information, wenn der TE aufgrund Deiner Auffassung empört über die schlechte Qualität der teuren Rep-Unterlagen ist.
Gesendet von meinem SM-G930F mit Tapatalk
Gesendet von meinem SM-G930F mit Tapatalk
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 14
- Registriert: Mittwoch 15. März 2017, 10:00
Re: Geschäftsherr einer KG
Die Information war für mich auf jeden Fall sehr wichtig, auch wenn sie im Ergebnis des Falles nichts ändert. Also vielen Dank für die Richtigstellung, Kroate!Kroate hat geschrieben:Du magst es für falsch halten, es ist aber wohl zumindest nicht ungebräuchlich. Und das ist doch eine relativ wichtige Information, wenn der TE aufgrund Deiner Auffassung empört über die schlechte Qualität der teuren Rep-Unterlagen ist.