Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

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Ryze
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ryze »

Für solche Fragen ist die Statistik der Zivilsenate auf der Homepage des BGHs ganz nütlich. Dort findet sich eine recht detaillierte Auflistung der Revisionszulassungen - zumindest nach OLG-Bezirken aufgeschlüsselt und weiterer Unterteilung von Zulassungen durch LG und OLG (ab S. 25).
Wobei zusätzlich zu bedenken ist, dass die Revisionszulassungen, von denen letztlich kein Gebrauch wird, mangels Eingang beim BGH naturgemäß nicht erfasst sind. ;)
Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Kurze Frage zum § 21 StGB. Nach § 49 I Nr. 2 StGB darf dann bei der Geldstrafe höchstens 3/4 der max. Anzahl der Tagessätze verhängt werden, also höchstens 270. Wenn der § 21 StGB zwar irgendwie im Raum steht, aber ich sowieso im unteren Bereich der Anzahl der Tagessätze liege (weit unter 90), spare ich mir im Plädoyer doch jegliche Ausführungen zum Strafrahmen und auch zu § 21 StGB, weil es einfach nicht darauf ankommt, oder?

Ich kann den § 21 ja ggf. noch in der Abwägung, § 46 II 1 StGB, verarbeiten, bzw. einfach die entsprechenden Umstände ansprechen, die ich zu Gunsten des Täters berücksichtigen möchte/muss, den § 21 StGB werde ich hierbei natürlich nicht erwähnen und auch nicht von verminderter Schuldfähigkeit sprechen, denn die liegt mE trotz allem nicht vor :)
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thh
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:Kurze Frage zum § 21 StGB. Nach § 49 I Nr. 2 StGB darf dann bei der Geldstrafe höchstens 3/4 der max. Anzahl der Tagessätze verhängt werden, also höchstens 270. Wenn der § 21 StGB zwar irgendwie im Raum steht, aber ich sowieso im unteren Bereich der Anzahl der Tagessätze liege (weit unter 90), spare ich mir im Plädoyer doch jegliche Ausführungen zum Strafrahmen und auch zu § 21 StGB, weil es einfach nicht darauf ankommt, oder?
Eigentlich nicht. Die Bestimmung des richtigen Strafrahmens ist Grundlage der Strafzumessung, denn die konkrete Strafe ist ja in diesem Rahmen zu finden. Da ist es schon ein Unterschied, ob im Höchstfall ein Jahr Freiheitsstrafe drohen oder fünf oder 3 Jahre 9 Monate.
Tobias__21 hat geschrieben: Ich kann den § 21 ja ggf. noch in der Abwägung, § 46 II 1 StGB, verarbeiten, bzw. einfach die entsprechenden Umstände ansprechen, die ich zu Gunsten des Täters berücksichtigen möchte/muss, den § 21 StGB werde ich hierbei natürlich nicht erwähnen und auch nicht von verminderter Schuldfähigkeit sprechen, denn die liegt mE trotz allem nicht vor :)
Das verstehe ich jetzt nicht. Wenn § 21 StGB zu bejahen ist, liegt auch verminderte Schuldfähigkeit vor, Folge: Strafrahmenverschiebung und keine weitere Verwertung der für den § 21 relevanten Gesichtspunkte (bspw. Alkoholisierung) bei der Strafzumessung. "Reicht" es für den § 21 nicht, dann keine verminderte Schuldfähigkeit, keine Strafrahmenverschiebung, aber Einstellung in die Strafzumessung.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, so meinte ich das auch :) Die Sache mit § 50 StGB und der Festlegung des Strafrahmens habe ich schon verstanden.

Auf das Delikt steht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, oder Geldstrafe. Da hier ersichtlich nur eine Geldstrafe in Betracht kommt und diese im unteren Bereich liegt, stellt sich mir eben die Frage ob ich den § 21 kurz anreissen und verneinen sollte, oder ob ich das komplett weglassen kann, da mE sowieso keine Strafrahmenverschiebung in Betracht kommt. Und selbst wenn der § 21 hier einschlägig wäre (er ist es aber sicher nicht), was für Auswirkungen hätte das in diesem Fall?
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Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Ara »

Tobias__21 hat geschrieben: Auf das Delikt steht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, oder Geldstrafe. Da hier ersichtlich nur eine Geldstrafe in Betracht kommt und diese im unteren Bereich liegt, stellt sich mir eben die Frage ob ich den § 21 kurz anreissen und verneinen sollte, oder ob ich das komplett weglassen kann, da mE sowieso keine Strafrahmenverschiebung in Betracht kommt. Und selbst wenn der § 21 hier einschlägig wäre (er ist es aber sicher nicht), was für Auswirkungen hätte das in diesem Fall?
Ich glaube du betrachtest die Ermittlung der Strafe nicht ganz richtig.

Wenn wir die Spielraumtheorie der Rechtsprechung mal theoretisch aufziehen, wird es vielleicht deutlich, warum der § 21 auch hier relevant ist. In der Praxis macht es so aber natürlich niemand.

Spielraumtheorie (stark vereinfacht):

1. Es wird erst der gesetzliche Strafrahmen ermittelt. Demnach beinhalten alle Straftatbestände des StGB auch Freiheitsstrafe. Die gesetzlichen Milderungsgründe werden hier berücksichtigt.

2. Es wird mittels der noch übriggebliebenen Strafzumessungsgründen festgelegt, wo sich im Strafrahmen die Tat ungefähr befindet (z.B. unterstes Drittel, unterstes Viertel, oberstes Achtel usw...). Das ist der schon schuldangemessene (untere Grenze) und noch schuldangemessene (obere Grenze) Bereich.

3. In diesem Bereich wird eingesetzt (zumeist bei 1/3) und dann nach präventiven Gesichtspunkten die Strafe noch weiter gemildert oder erhöht, aber immer in dem unter Schritt 2 ermittelten Rahmen. Das ist quasi der "Spielraum" des Gerichts.


Wenn du nun bei Punkt 2 sagst "Ist eine ganz milde Tat", also z.B. im untersten fünftel. Dann hast du beim Diebstahl ohne § 21 folgendes:

1. Gesetzlicher Strafrahmen: 5 TS bis 5 Jahre Freiheitsstrafe

2. unterstes Fünftel: 5 TS bis 1 Jahr Freiheitsstrafe

3. Wir setzen bei 1/3 an -> 4 Monate -> 120 TS

Wir kommen also bei 120 TS raus (ganz theoretisch abstrakt)

Wenn wir nun vorher § 21 anwenden:

1. Gesetzliches Strafrahmen nach § 49 I StGB gemildert: 5 TS bis 3 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe

2. unterstes Fünftel: 5 TS bis 9 Monate Freiheitsstrafe

3. Wir setzen bei 1/3 an -> 3 Monate -> 90 TS

Du siehst, die Strafmilderung macht sich auch noch im Geldstrafenbereich bemerkbar.

Ich hoffe ich hab mich nirgends verrechnet, aber es sollte klar geworden sein, wie es ungefähr funktioniert. Von daher: Ein § 21 StGB ist quasi immer relevant.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:Auf das Delikt steht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, oder Geldstrafe. Da hier ersichtlich nur eine Geldstrafe in Betracht kommt und diese im unteren Bereich liegt, stellt sich mir eben die Frage ob ich den § 21 kurz anreissen und verneinen sollte, oder ob ich das komplett weglassen kann, da mE sowieso keine Strafrahmenverschiebung in Betracht kommt.
Wenn der § 21 vorliegt, ist er immer relevant, wie Ara ja schildert: eine Strafe, die aufgrund der Strafzumessungskriterien an einer bestimmten Stelle im Kontinuum des Strafrahmens liegt, ist niedriger, wenn sich der Strafrahmen verschiebt. Mag sein, dass es in beiden Fällen eine Geldstrafe wäre, dann aber eben mit § 21 eine niedrigere.

Wenn der § 21 im Raum steht, wäre jedenfalls kurz etwas dazu zu sagen - und sei es minimal der apodiktische Satz, dass er nicht vorliegt.

Tobias__21 hat geschrieben: Und selbst wenn der § 21 hier einschlägig wäre (er ist es aber sicher nicht), was für Auswirkungen hätte das in diesem Fall?
Der Strafrahmen verschöbe sich, und die Geldstrafe müsste niedriger sein als ohne § 21.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Ich hab das schon verstanden, ganz blöd bin ich ja auch nicht :D Es ist mir auch klar, dass ich in einer Klausur was dazuschreiben muss. Jedenfalls ist die Sache jetzt durch und nach Rücksprache mit dem StA des Plädierkurses und dem Richter war es wohl gut so, dass ich zum 21 gar nichts mehr gesagt habe. Die Einzelheiten des SV werde ich hier jetzt natürlich nicht posten. Einhellige Meinung war in dieser Art der Fälle jedenfalls als StA gar nichts dazu zu sagen und sich im Plädoyer nicht weiter mit dem Strafrahmen aufzuhalten. Vielleicht war meine Frage auch etwas unglücklich formuliert. In der Theorie habe ich das schon verstanden :D

PS: Ich weiss nicht mehr wer mir hinsichtlich des Plädierkurses (thh, warst das Du?) damals geantwortet hat, aber es ist nichts mit acht Tagen Unterricht und es werden so gut wie alle Fragen geklärt. 3h Stunden allgemeine Einführung und dann gibts die Handakten und freie Fahrt. Die Leiter der Plädiergruppen sitzten zwar hinten im Publikum, aber man wird tatsächlich direkt ins kalte Wasser geworfen. Gut, vor dem eigentliche Plädoyer kann man sich 5 Minuten Pause erbitten, aber das wars dann auch schon :D
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Justitian »

Der für allgemeine Fragen gedachte Thread ist ziemlich schnell ziemlich spezifisch geworden, eigentlich so wie alles hier.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:PS: Ich weiss nicht mehr wer mir hinsichtlich des Plädierkurses (thh, warst das Du?) damals geantwortet hat, aber es ist nichts mit acht Tagen Unterricht und es werden so gut wie alle Fragen geklärt.
Acht Stunden, nicht acht Tage!
Tobias__21 hat geschrieben:3h Stunden allgemeine Einführung und dann gibts die Handakten und freie Fahrt.
Hm. Das habe ich als Referendar (in Nordbaden) anders erlebt und erlebe ich derzeit (Südwürttemberg) anders. Aber es gilt vermutlich wie immer: andere Länder, andere Sitten. :)
Tobias__21 hat geschrieben:Die Leiter der Plädiergruppen sitzten zwar hinten im Publikum, aber man wird tatsächlich direkt ins kalte Wasser geworfen. Gut, vor dem eigentliche Plädoyer kann man sich 5 Minuten Pause erbitten, aber das wars dann auch schon :D
Was einen nicht umbringt, macht einen nur härter!
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Justitian hat geschrieben:Der für allgemeine Fragen gedachte Thread ist ziemlich schnell ziemlich spezifisch geworden, eigentlich so wie alles hier.
Findest Du? - Ich habe den Eindruck, dass es hier nicht spezifisch, sondern mehr wie Kraut und Rüben durcheinander geht, eben dem Fortgang der Stationen des Threadstarters entsprechend. :)
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

thh hat geschrieben:
Justitian hat geschrieben:Der für allgemeine Fragen gedachte Thread ist ziemlich schnell ziemlich spezifisch geworden, eigentlich so wie alles hier.
Findest Du? - Ich habe den Eindruck, dass es hier nicht spezifisch, sondern mehr wie Kraut und Rüben durcheinander geht, eben dem Fortgang der Stationen des Threadstarters entsprechend. :)
Ist ja auch "mein" Thread (a.A. Tibor) :D Vielleicht kann man das topic ändern?

@thh:

Auf acht Stunden kommen wir hier auch nicht :D Passt aber auch. Bei mir ist es heute erstaunlich gut verlaufen, obwohl der letzte Fall etwas diffizil war :) Die Plädoyers (sofern es überhaupt dazu kam), kamen scheinbar auch gut an. Beim Verlesen der Anklage habe ich mich allerdings einmal verhaspelt. Im Vorfeld hatte ich aber eher Schiss beim Plädoyer irgendwas zu verkacken und musste heute selbst erstaunt feststellen, dass mir das freie Sprechen vor Publikum leichter fällt, als Schriftsätze stupide vorzulesen :D
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Mal noch ne praktische Frage:

Freispruch geht ja der Einstellung vor. Ich halte den Freispruch auch für günstiger, da dieser ja eine Unschuldsfeststellung enthält. Wenn RA und Gericht schon mit einer Einstellung nach 153 ankommen, der StA aber eher zum Freispruch neigt, da er keine Schuld (auch keine geringe) sieht, sollte man sich der Einstellung dann verschließen, bzw. kann ggf. sogar offen ansprechen, dass man eher zu einem Freispruch tendiert und in eine Art Diskurs mit RA und Gericht treten, oder sollte man das besser lassen? Mal von der Unschuldsfeststellung des Freispruchs abgesehen, hat die Einstellung ja auch durchaus Vorteile, da dann keine Rechtsmittel seitens der StA drohen (es sei denn der StA erklärt auch noch gleich einen Rechtsmittelverzicht) und auch das Gericht könnte ja zumindest noch von einer geringen Schuld ausgehen und dem Freispruch nicht folgen (obwohl ich das in klaren Fällen für sehr unwahrscheinlich halte).

Lange Rede kurzer Sinn: Beim 153 mitmachen und auf den Freispruch verzichten, oder ablehnen und auf Freispruch plädieren?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:Mal noch ne praktische Frage:

Freispruch geht ja der Einstellung vor. Ich halte den Freispruch auch für günstiger, da dieser ja eine Unschuldsfeststellung enthält.
Allerdings. Die - insbesondere richterliche - Praxis neigt aber nach meinem Eindruck dazu, Freisprüche nach Möglichkeit zu vermeiden und stattdessen einzustellen. Wenn es sich aufdrängt, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat und sie ihm nur nicht zu beweisen ist, habe ich dafür auch eine gewisse Sympathie; ansonsten (also dann, wenn die Beweisaufnahme den Angeklagten entlastet hat oder ein echtes "non liquet" gegeben ist), halte ich das für schlicht falsch.
Tobias__21 hat geschrieben:Wenn RA und Gericht schon mit einer Einstellung nach 153 ankommen, der StA aber eher zum Freispruch neigt, da er keine Schuld (auch keine geringe) sieht, sollte man sich der Einstellung dann verschließen, bzw. kann ggf. sogar offen ansprechen, dass man eher zu einem Freispruch tendiert und in eine Art Diskurs mit RA und Gericht treten, oder sollte man das besser lassen?
Rechtlich ist die Frage ja einfach, weil es so ist, wie Du schon dargestellt hast.

Es kann daher nur um die praktische Handhabung gehen. Und praktisch stellt sich zunächst die Frage: als Referendar oder als Staatsanwalt? :)

Als Staatsanwalt (Sammelbegriff für Amtsanwalt bis LOStA) kann und sollte man dann darauf hinweisen, dass man mit der Zustimmung zu einer Einstellung Schwierigkeiten hat, weil man (derzeit) keinen hinreichenden Tatverdacht mehr erkennen bzw. keine Verurteilung mehr für wahrscheinlich hält. Dann kann das Gericht sich dazu positionieren, wenn es will, und - je nach dessen Reaktion - der Verteidiger sich überlegen, ob er lieber den (sicheren) § 153 StPO oder den letztlich ja nicht feststehenden Freispruch hätte. Zieht die Verteidigung (und der Angeklagte) die Einstellung vor, spricht vieles dafür, dieser zuzustimmen; richtiger wäre freilich die Ablehnung und das Plädoyer auf Freispruch, aber wenn das Gericht dann am Ende doch verurteilt, hat man dem Angeklagten zumindest in dieser Instanz Steine statt Brot gegeben. In der Mehrzahl der Fälle bewegt aber der Hinweis auf die Absicht der StA, auf Freispruch zu plädieren, auch das noch zweifelnde Gericht dazu, sich dieser Ansicht nicht zu verschließen.

Vermutlich wird gelten: je erfahrener der Sitzungsvertreter, desto sicherer in seiner Beurteilung und in seinem "Standing", desto eher Antrag auf Freispruch.
Tobias__21 hat geschrieben:Mal von der Unschuldsfeststellung des Freispruchs abgesehen, hat die Einstellung ja auch durchaus Vorteile, da dann keine Rechtsmittel seitens der StA drohen (es sei denn der StA erklärt auch noch gleich einen Rechtsmittelverzicht) und auch das Gericht könnte ja zumindest noch von einer geringen Schuld ausgehen und dem Freispruch nicht folgen (obwohl ich das in klaren Fällen für sehr unwahrscheinlich halte).
Durchaus. Andererseits hat dann auch der Freispruch Vorteile: liegt der - mit dem Fall ja in der Regel nicht vertraute - Sitzungsvertreter mit seiner Einschätzung völlig daneben, bleibt der Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel. Ist der Sitzungsvertreter Referendar, erspart der Freispruch-Antrag zudem die in der Regel wohl erforderliche Rücksprache, die für eine Einstellung (oder einen Rechtsmittelverzicht) erforderlich wäre.
Tobias__21 hat geschrieben:Lange Rede kurzer Sinn: Beim 153 mitmachen und auf den Freispruch verzichten, oder ablehnen und auf Freispruch plädieren?
Das wollte ich schon immer mal schreiben: Es kommt darauf an. :-)
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Danke, das war sehr ausführlich! So ähnlich dachte ich mir das schon. Mir ging es auch eher um die Staatsanwälte, nicht um mich als Ref. Ich war etwas unsicher, ob man wirklich offen beim Gericht nachfragen kann, ob sie auch bei einem Freispruch mitmachen würden. Das geht ja schon etwas in die Richtung Verfahrensabsprache. Ich habe es allerdings auch schon erlebt, dass ein Richter offen angesprochen hat, dass er einen Freispruch nicht in Betracht zieht und hier zum 153a tendiert. Da wollten dann aber Angeklagter und RA nicht mitmachen und man hat einen Fortsetzungstermin gemacht um noch weitere Zeugen zu hören.

Also in unsicheren Fällen lieber den 153 anstatt auf Freispruch zu plädieren und dem Angeklagten ggf noch eine Berufung zu bescheren, wenn der Richter nicht mitspielt. Der Angeklagte wird wohl eher geneigt sein ein Rechtsmittel einzulegen, wenn der StA als sein Feind (so wird man ja gemeinhin gesehen) von seiner Unschuld überzeugt ist und das Gericht ihn trotzdem verurteilt. Vielleicht geht dann die Berufung auch noch in die Binsen und er hat noch mehr Verfahrenskosten. Gerade bei einem im Raum stehenden dolus eventualis kann man ja durchaus unterschiedlicher Auffassung sein, ob hier vielleicht nicht doch etwas billigend in Kauf genommen wurde und eine geringe Schuld vorliegt.
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Einwendungsduschgriff
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Tobias__21 hat geschrieben:Danke, das war sehr ausführlich! So ähnlich dachte ich mir das schon. Mir ging es auch eher um die Staatsanwälte, nicht um mich als Ref. Ich war etwas unsicher, ob man wirklich offen beim Gericht nachfragen kann, ob sie auch bei einem Freispruch mitmachen würden. Das geht ja schon etwas in die Richtung Verfahrensabsprache. Ich habe es allerdings auch schon erlebt, dass ein Richter offen angesprochen hat, dass er einen Freispruch nicht in Betracht zieht und hier zum 153a tendiert. Da wollten dann aber Angeklagter und RA nicht mitmachen und man hat einen Fortsetzungstermin gemacht um noch weitere Zeugen zu hören.

Also in unsicheren Fällen lieber den 153 anstatt auf Freispruch zu plädieren und dem Angeklagten ggf noch eine Berufung zu bescheren, wenn der Richter nicht mitspielt. Der Angeklagte wird wohl eher geneigt sein ein Rechtsmittel einzulegen, wenn der StA als sein Feind (so wird man ja gemeinhin gesehen) von seiner Unschuld überzeugt ist und das Gericht ihn trotzdem verurteilt. Vielleicht geht dann die Berufung auch noch in die Binsen und er hat noch mehr Verfahrenskosten. Gerade bei einem im Raum stehenden dolus eventualis kann man ja durchaus unterschiedlicher Auffassung sein, ob hier vielleicht nicht doch etwas billigend in Kauf genommen wurde und eine geringe Schuld vorliegt.
Hi, nur kurz: Du hast echt Talent für solche Fragestellungen und fuchst Dich da echt rein - und thh ist echt ein guter Sparringspartner. Sei froh, dass Dich da so jemand an die Hand nimmt. Du solltest echt die Staatsdienstlinie verfolgen, das kannst Du wirklich gut.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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