außergerichtliche rechtsanwaltsgebühren

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Lili
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außergerichtliche rechtsanwaltsgebühren

Beitrag von Lili »

hallo ihr lieben leute,
ich bin schon lange stille mitleserin hier im juraforum. jetzt habe ich aber eine frage, bei der ich keine antwort gefunden habe.
und zwar habe ich eine akte zu bearbeiten. die klägerin hat einen anspruch aus § 906 II 2 BGB analog.
zusätzlich möchte sie die außergerichtlichen rechtsanwaltsgebühren von dem beklagten ersetzt bekommen. die sind also in diesem fall nicht unter den verzugsschaden.
meine frage jetzt, welche anspruchsgrundlage habe ich für die geltendmachung der außergerichtlichen rechtsanwaltsgebühren ?? ich komme einfach nicht weiter ::roll:
hoffe ihr könnt mir helfen, freue mich über jeglich anregungen :)
Tobias__21
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Re: außergerichtliche rechtsanwaltsgebühren

Beitrag von Tobias__21 »

Kommt drauf an. c.i.c wäre denkbar, wenn bspw. Vertragsverhandlungen unerwartet abgebrochen wurden (mir fällt gerade der Name für diese Fallgruppe nicht mehr ein), dann natürlich als Verzugsschaden (wohl nicht Dein Fall), und natürlich als Schaden (§ 249) für die Abwehr unberechtigter Ansprüche, bzw. die Verfolgung berechtigter Ansprüche. Das dürften dann in der Regel Fälle des § 280 I sein (sofern ein Vertragsverhältnis vorliegt). In krassen Fällen kommt auch §§ 823 II, 826 in Betracht.
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Lili
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Re: außergerichtliche rechtsanwaltsgebühren

Beitrag von Lili »

hallo lieber tobias_21,
danke für deine antwort :) das mit dem vertrag ist schwierig, es sind einfach nur nachbarn, das nachbarrechtliche gemeinschaftverhältnis hab ich schon abgelehnt, also kein vertrag. ich glaube ich mach es jetzt doch als verzug, weil spätestens mit der klage ist der beklagte ja in verzug...
es ist halt eine feststellungsklage..ich bin so verwirrt #-o
oder kann sich der anspruch nicht auch aus § 906 II 2 BGB direkt ergeben ?
Tobias__21
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Re: außergerichtliche rechtsanwaltsgebühren

Beitrag von Tobias__21 »

Lili hat geschrieben:hallo lieber tobias_21,
danke für deine antwort :) das mit dem vertrag ist schwierig, es sind einfach nur nachbarn, das nachbarrechtliche gemeinschaftverhältnis hab ich schon abgelehnt, also kein vertrag. ich glaube ich mach es jetzt doch als verzug, weil spätestens mit der klage ist der beklagte ja in verzug...
es ist halt eine feststellungsklage..ich bin so verwirrt #-o
oder kann sich der anspruch nicht auch aus § 906 II 2 BGB direkt ergeben ?
Das wäre auch mein erster Gedanke gewesen! Die Rechtsanwaltskosten entstehen ja auch gewissermaßen als Folge der Einwirkung. Hast Du das mal durch juris gejagt? Da muss es doch sicher Rspr. dazu geben.
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Re: außergerichtliche rechtsanwaltsgebühren

Beitrag von Lili »

ja...hm....juris ist iwie auch überfragt. :crazy:
Tobias__21
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Re: außergerichtliche rechtsanwaltsgebühren

Beitrag von Tobias__21 »

Auch wenn sich Inhalt und Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung bestimmen (vgl. z.B. BGH. NJW-RR 1997, 1374 m.w.N.; NJW 2003, 2377 m.w.N.), kann der Kläger bei einer, wie hier, in einer Substanzschädigung bestehenden Einwirkung die vollen Beseitigungskosten, wie auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten als Folgekosten der Einwirkung ersetzt verlangen (vgl. BGH a.a.O.).
Vielleicht helfen die Fundstellen weiter?
9. Die Kläger haben ferner Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280, 286 BGB für die ihnen durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten. Dabei ist allerdings nur von einem Streitwert von 27.323,03 EUR auszugehen. Eine 1,3 Geschäftsgebühr beträgt 985,40 EUR netto. Davon machen die Kläger nur eine 0,65 Gebühr geltend, so dass sich 492,70 EUR netto ergeben. Die geltend gemachte Auslagenpauschale beträgt 20% dieser Kosten, höchstens jedoch 20,00 EUR, so dass sich 512,70 EUR netto ergeben. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 19% ergibt sich somit ein zu ersetzender Betrag von 610,11 EUR. Davon macht Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.
(LG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2011 – 14 O 9/10 –, Rn. 71, juris)
Hier ging es auch um den 906. Man findet schon was bei juris und wirklich genau habe ich jetzt auch nicht gesucht :)
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Re: außergerichtliche rechtsanwaltsgebühren

Beitrag von Lili »

ohja, danke :)
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