§142 Anfechtung / Frage zum Eigenschaftsirrtum
Moderator: Verwaltung
-
- Newbie
- Beiträge: 2
- Registriert: Montag 20. März 2017, 13:58
§142 Anfechtung / Frage zum Eigenschaftsirrtum
Hi,
ich habe gerade einen Fall an den ich mir gedanklich wirklich die Zähne ausbeiße, und wo ich nicht so richtig weiß ob es sich hier bei um einen Eigenschaftsirrtum handelt oder nicht. Leider habe ich nach langen Recherchen nur immer den "Goldring" Fall gefunden.
Fall:
Der Ladenbesitzer eines An- und Verkaufes kauft bei einem Händler 100 Smartphones A1 zum Preis von 100,00€ je Stück.
Dies ist ein besonders günstiger Preis, da solche Geräte sonst 150,00€ kosten. Der Ladenbesitzer wittert ein fettes Geschäft.
Später erfährt der Ladenbesitzer, das dass Smartphone A2 veröffentlicht wurde. Dadurch fällt der Preis des Smartphone A1 um 100,00€. Sauer über diesem Fehlgriff, sagt der Ladenbesitzer am nächsten Tag zum Händler, der die 100 Smartphone A1 bringt: "Ich fechte dieses Geschäft an, da die Geschäftsgrundlage auf Grund der Veröffentlichung des Smartphone A2 entfällt."
Ich weiß das man eine Anfechtung nicht auf Grund von Wert oder Preis einer Ware machen kann. Man kann aber Anfechten, wenn sich der Wert bildende Faktor, der einer Sache dauerhaft anhaftenden, ändert.
Ich bin der Meinung das der Nachfolger eines Smartphones ja eigentlich kein Wert bildender Faktor ist, und das Rechtsgeschäft damit nicht anfechtbar ist. Ich bin mir allerdings wie gesagt nicht 100% sicher, da nun ja für mich das schon ein Wert bildender Faktor beim Smartphone kauf darstellt.
beste Grüße
der Steff
ich habe gerade einen Fall an den ich mir gedanklich wirklich die Zähne ausbeiße, und wo ich nicht so richtig weiß ob es sich hier bei um einen Eigenschaftsirrtum handelt oder nicht. Leider habe ich nach langen Recherchen nur immer den "Goldring" Fall gefunden.
Fall:
Der Ladenbesitzer eines An- und Verkaufes kauft bei einem Händler 100 Smartphones A1 zum Preis von 100,00€ je Stück.
Dies ist ein besonders günstiger Preis, da solche Geräte sonst 150,00€ kosten. Der Ladenbesitzer wittert ein fettes Geschäft.
Später erfährt der Ladenbesitzer, das dass Smartphone A2 veröffentlicht wurde. Dadurch fällt der Preis des Smartphone A1 um 100,00€. Sauer über diesem Fehlgriff, sagt der Ladenbesitzer am nächsten Tag zum Händler, der die 100 Smartphone A1 bringt: "Ich fechte dieses Geschäft an, da die Geschäftsgrundlage auf Grund der Veröffentlichung des Smartphone A2 entfällt."
Ich weiß das man eine Anfechtung nicht auf Grund von Wert oder Preis einer Ware machen kann. Man kann aber Anfechten, wenn sich der Wert bildende Faktor, der einer Sache dauerhaft anhaftenden, ändert.
Ich bin der Meinung das der Nachfolger eines Smartphones ja eigentlich kein Wert bildender Faktor ist, und das Rechtsgeschäft damit nicht anfechtbar ist. Ich bin mir allerdings wie gesagt nicht 100% sicher, da nun ja für mich das schon ein Wert bildender Faktor beim Smartphone kauf darstellt.
beste Grüße
der Steff
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 33
- Registriert: Donnerstag 16. Februar 2017, 16:45
Re: §142 Anfechtung / Frage zum Eigenschaftsirrtum
Der Wert oder Marktpreis ist keine Eigenschaft i.S.d. § 119 II BGB .
Selbiges gilt für die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit beim Kauf einer Sache (BGH 16,54).
(Palandt/Ellenberger §119 Rn.27)
Selbiges gilt für die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit beim Kauf einer Sache (BGH 16,54).
(Palandt/Ellenberger §119 Rn.27)
Wissen ist die größte Quelle der Macht!
Alles kann man einem leicht nehmen,
jedoch wird's schwer beim Verstand.
Alles kann man einem leicht nehmen,
jedoch wird's schwer beim Verstand.
-
- Fossil
- Beiträge: 10395
- Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: §142 Anfechtung / Frage zum Eigenschaftsirrtum
Das kannst Du so oder so entscheiden
Das Herstellungsjahr einer Sache ist auch eine Eigenschaft iSd § 119 II BGB (dazu müsste es BGH Rspr. geben). So könnte man auch dazu kommen, dass die Eigenschaft "Vorjahresmodell" ein wertbildender Faktor der Sache ist. Allerdings haftet die Eigenschaft "Vorjahresmodell" nicht unmittelbar der Sache an. Zu einem Vorjahresmodell wird die Sache ja erst durch den Umstand, dass ein neueres Modell erschienen ist. Jetzt ist eben Argumentation gefragt in welche Richtung Du gehen willst. Als Argumentationshilfe könnte vielleicht auch der Umstand dienen, dass jedes Jahr neue Smartphones der Serie veröffentlicht werden (falls das im SV tatsächlich so ist, kann auch anders sein, Apple haut ja auch nicht jedes Jahr ein neues iPhone raus, oder?). Das könnte dann eher für eine verkehrswesentliche Eigenschaft in Bezug auf "Vorjahresmodell" sprechen. Auf der anderen Seite ist § 119 II eine Ausnahmevorschrift (ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum -> restriktiv auslegen) und der BGH fordert ja auch, dass die Eigenschaft (hier dann: neustes Modell) erkennbar dem Vertrag zu Grunde gelegt wurde. Vertretbar ist sicherlich beides, auf den Marktpreis darfst Du aber nicht abstellen. Eigenschaft ist in diesem Fall immer Vorgängermodell / neustes Modell.
Ich würde den § 119 II im Ergebnis ablehnen, aber das spielt keine Rolle
Das Herstellungsjahr einer Sache ist auch eine Eigenschaft iSd § 119 II BGB (dazu müsste es BGH Rspr. geben). So könnte man auch dazu kommen, dass die Eigenschaft "Vorjahresmodell" ein wertbildender Faktor der Sache ist. Allerdings haftet die Eigenschaft "Vorjahresmodell" nicht unmittelbar der Sache an. Zu einem Vorjahresmodell wird die Sache ja erst durch den Umstand, dass ein neueres Modell erschienen ist. Jetzt ist eben Argumentation gefragt in welche Richtung Du gehen willst. Als Argumentationshilfe könnte vielleicht auch der Umstand dienen, dass jedes Jahr neue Smartphones der Serie veröffentlicht werden (falls das im SV tatsächlich so ist, kann auch anders sein, Apple haut ja auch nicht jedes Jahr ein neues iPhone raus, oder?). Das könnte dann eher für eine verkehrswesentliche Eigenschaft in Bezug auf "Vorjahresmodell" sprechen. Auf der anderen Seite ist § 119 II eine Ausnahmevorschrift (ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum -> restriktiv auslegen) und der BGH fordert ja auch, dass die Eigenschaft (hier dann: neustes Modell) erkennbar dem Vertrag zu Grunde gelegt wurde. Vertretbar ist sicherlich beides, auf den Marktpreis darfst Du aber nicht abstellen. Eigenschaft ist in diesem Fall immer Vorgängermodell / neustes Modell.
Ich würde den § 119 II im Ergebnis ablehnen, aber das spielt keine Rolle
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
-
- Fossil
- Beiträge: 10395
- Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: §142 Anfechtung / Frage zum Eigenschaftsirrtum
Du studierst doch noch gar nicht, hast Dir aber schon einen Palandt zugelegt? Das nenn ich mal Motivationjura_student hat geschrieben:Der Wert oder Marktpreis ist keine Eigenschaft i.S.d. § 119 II BGB .
Selbiges gilt für die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit beim Kauf einer Sache (BGH 16,54).
(Palandt/Ellenberger §119 Rn.27)
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 33
- Registriert: Donnerstag 16. Februar 2017, 16:45
Re: §142 Anfechtung / Frage zum Eigenschaftsirrtum
um ehrlich zu sein hab ich ihn aus der BibliothekTobias__21 hat geschrieben:
Du studierst doch noch gar nicht, hast Dir aber schon einen Palandt zugelegt? Das nenn ich mal Motivation
der Palandt scheint mir ziemlich teuer zu sein
Wissen ist die größte Quelle der Macht!
Alles kann man einem leicht nehmen,
jedoch wird's schwer beim Verstand.
Alles kann man einem leicht nehmen,
jedoch wird's schwer beim Verstand.
- thh
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5291
- Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: §142 Anfechtung / Frage zum Eigenschaftsirrtum
Eigentlich nicht - 115,- €. Das (70-150,- €) ist eine übliche Größenordnung für Fachliteratur, nicht nur juristischer Art, wobei nach oben freilich kaum Grenzen gesetzt sind (und bspw. in der Medizin Bildbände immer deutlich hochpreisiger sind).jura_student hat geschrieben:der Palandt scheint mir ziemlich teuer zu sein
"Teuer" wäre bspw. der 12bändige Münchener Kommentar - oder der Staudinger als Gesamtausgabe.
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 33
- Registriert: Donnerstag 16. Februar 2017, 16:45
Re: §142 Anfechtung / Frage zum Eigenschaftsirrtum
Da freut man sich ja direkt auf das Studiumthh hat geschrieben:Eigentlich nicht - 115,- €. Das (70-150,- €) ist eine übliche Größenordnung für Fachliteratur, nicht nur juristischer Art, wobei nach oben freilich kaum Grenzen gesetzt sind (und bspw. in der Medizin Bildbände immer deutlich hochpreisiger sind).jura_student hat geschrieben:der Palandt scheint mir ziemlich teuer zu sein
"Teuer" wäre bspw. der 12bändige Münchener Kommentar - oder der Staudinger als Gesamtausgabe.
Wissen ist die größte Quelle der Macht!
Alles kann man einem leicht nehmen,
jedoch wird's schwer beim Verstand.
Alles kann man einem leicht nehmen,
jedoch wird's schwer beim Verstand.
-
- Fossil
- Beiträge: 10395
- Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: §142 Anfechtung / Frage zum Eigenschaftsirrtum
Brauchst Du fürs Studium nicht. Du wirst wahrscheinlich einen Zugang zu Juris (über vpn auch von zuhause aus nutzbar) und beck-online kriegen (an der Uni/UB nutzbar). Dort sind schon viele Kommentare drin, u.a. der Staudinger. Die studentischen Lehrbücher, die Du anschaffen musst, sind günstiger (zw. 15-30€). Falls Du doch einen Palandt o.ä. dein eigen nennen willst: Vorauflagen (passend zum Thema hier) gibts bei ebay oder dem BGH zu kaufen. Beim BGH lag der 2016 Palandt wenn ich das richtig erinnere bei ca. 36€.
http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Bibl ... _node.html
Der Palandt ist dort aktuell nicht mehr verfügbar. Einfach mal wieder reinschauen, wenn die Neuauflage erschienen ist. Ich glaube die erscheint immer im November/Dezember.
http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Bibl ... _node.html
Der Palandt ist dort aktuell nicht mehr verfügbar. Einfach mal wieder reinschauen, wenn die Neuauflage erschienen ist. Ich glaube die erscheint immer im November/Dezember.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 33
- Registriert: Donnerstag 16. Februar 2017, 16:45
Re: §142 Anfechtung / Frage zum Eigenschaftsirrtum
gut zu wissen !Tobias__21 hat geschrieben:Brauchst Du fürs Studium nicht. Du wirst wahrscheinlich einen Zugang zu Juris (über vpn auch von zuhause aus nutzbar) und beck-online kriegen (an der Uni/UB nutzbar). Dort sind schon viele Kommentare drin, u.a. der Staudinger. Die studentischen Lehrbücher, die Du anschaffen musst, sind günstiger (zw. 15-30€). Falls Du doch einen Palandt o.ä. dein eigen nennen willst: Vorauflagen (passend zum Thema hier) gibts bei ebay oder dem BGH zu kaufen. Beim BGH lag der 2016 Palandt wenn ich das richtig erinnere bei ca. 36€.
http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Bibl ... _node.html
Der Palandt ist dort aktuell nicht mehr verfügbar. Einfach mal wieder reinschauen, wenn die Neuauflage erschienen ist. Ich glaube die erscheint immer im November/Dezember.
Danke dir werd ich aufjedenfall machen
Wissen ist die größte Quelle der Macht!
Alles kann man einem leicht nehmen,
jedoch wird's schwer beim Verstand.
Alles kann man einem leicht nehmen,
jedoch wird's schwer beim Verstand.
- immer locker bleiben
- Fossil
- Beiträge: 10448
- Registriert: Mittwoch 28. November 2007, 18:06
- Ausbildungslevel: RA
Re: §142 Anfechtung / Frage zum Eigenschaftsirrtum
Teuer ist daran vor allem, dass der Beck-Verlag darauf besteht, dass man alle 12 Bände abnimmt und bezahlt, auch wenn man nur drei davon wirklich braucht.thh hat geschrieben:"Teuer" wäre bspw. der 12bändige Münchener Kommentar -
- thh
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5291
- Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: §142 Anfechtung / Frage zum Eigenschaftsirrtum
Da lässt sich doch bestimmt eine Gesellschaft gründen ...immer locker bleiben hat geschrieben:Teuer ist daran vor allem, dass der Beck-Verlag darauf besteht, dass man alle 12 Bände abnimmt und bezahlt, auch wenn man nur drei davon wirklich braucht.thh hat geschrieben:"Teuer" wäre bspw. der 12bändige Münchener Kommentar -
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
-
- Newbie
- Beiträge: 2
- Registriert: Montag 20. März 2017, 13:58
Re: §142 Anfechtung / Frage zum Eigenschaftsirrtum
Hallo Leute,
erstmal danke für die Antworten.
Grüße
der Steff
erstmal danke für die Antworten.
Ich hatte auch in diese Richtung tendiert, aber ich war mir halt nicht sicher. Danke dir aber für die umfangreichere Antwort, dass hat mir sehr weitergeholfen.Tobias__21 hat geschrieben: Ich würde den § 119 II im Ergebnis ablehnen, aber das spielt keine Rolle
Grüße
der Steff