Wenn wir einmal von dem - im übrigen im Zweifel unbelegbaren - Unwillen absehen, kann er nicht - oder glaubt nicht zu können.Swann hat geschrieben:Natürlich kann er. Er will nur nicht. Das ist ja der Punkt.Er kann - oder will - gerade nicht; das ist ja der Punkt.
Keineswegs: Man hat den Richter zu erreichen versucht und festgestellt, dass er eine Entscheidung nicht rechtzeitig treffen kann, so dass Gefahr im Verzug vorliegt. Eine Antragsstellung ist hingegen nicht erfolgt, so dass der Richter mit dem Verfahren nicht befasst ist.Swann hat geschrieben:Nö, dann hat man den Richtervorbehalt genauso missachtet.Praktisch wäre es - angesichts der Rechtsprechung des BVerfG - daher geboten, dem Ermittlungsrichter nicht einen Antrag zu unterbreiten, sondern zunächst zu fragen, ob der Ermittlungsrichter (a) derzeit die Gelegenheit hat, sich mit einer Eilanordnung zu befassen und (b) sich grundsätzlich in der Lage sieht, ohne Aktenkenntnis zu entscheiden. Werden diese Fragen bejaht, stehen die Chancen gut, dass eine Entscheidung - positiv oder negativ - ergehen wird. Werden sie verneint, liegen die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug vor, der Richter ist mit dem Antrag aber noch nicht befasst, weil ihm weder der Fall vorgetragen noch ein Antrag gestellt wurde ...
Ob diese formalistische Vorgehensweise besonders sinnvoll ist, ist die Frage; verfassungsrechtlich zulässig dürfte sie sein.
Das wäre die korrekte Vorgehensweise.
Es geht doch nicht darum, ob die Verfahrensweise genehm ist, sondern ob der Richter so rechtzeitig eine Entscheidung treffen kann, dass kein Beweismittelverlust zu befürchten ist. Kann er das nicht - und ob er das kann, muss er ja nun am besten wissen -, liegt Gefahr im Verzug vor.Swann hat geschrieben:Dieser Taschenspielertrick ändert ja nichts daran, dass einem die Verfahrensweise des Richters nicht genehm ist und man sich deshalb eine Entscheidungskompetenz anmaßt, die einem von Verfassung wegen nicht zukommt.