https://openjur.de/u/335048.htmlTobias__21 hat geschrieben:
Das ist doch Quatsch. Ein Verbotsirrtum bei einem rechtskundigen RA? Das wird mehr als schwer. Selbst wenn man dazu kommen mag, ist der Verbotisirrtum auf jeden Fall vermeidbar, denn der RA hätte sich eben vorher informieren müssen, ob sein JUDr. oder was auch immer hier auch als Dr. geführt werden darf. Zu einem Verbotsirrtum kommt man in der Praxis äußerst selten und bei einem RA wird es gleich doppelt schwer
Da hat sich ein RA informiert und dann trotzdem weiter den Dr. getragen - und sich dann noch darauf gestützt, das Verfahren nach § 132a eingestellt wurden :-)
soviel zu dem VerbotsirrtumDas Führen der Abkürzung "Dr." sei unzulässig und stelle zugleich eine strafbare Handlung im Sinne des § 132 a StGB dar. Dass entsprechende Ermittlungsverfahren eingestellt worden seien, sei dabei vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung. So verweise die Generalstaatsanwaltschaft in E. z.B. darauf, dass der Beschuldigte sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe; dies ändere aber nichts daran, dass die Führung der Abkürzung "Dr." zumindest objektiv eine strafbare Handlung darstelle.