Zulässigkeitsvoraussetzungen ZPO

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Iscream
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Zulässigkeitsvoraussetzungen ZPO

Beitrag von Iscream »

Hallo zusammen,
ich beschäftige mich momentan mit der ZPO und bin gerade was die Lösung von Fällen aus Anwaltsperspektive angeht sehr unsicher. Bin jetzt im Fallrepetitorium von Zimmermann auf folgenden Fall gestoßen der dort nur sehr knapp gelöst wird:

A entstanden bei einem Verkehrsunfall Schäden. Er will Fahrer Halter und Versicherung auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Festellung der Ersatzfähigkeit zukünftiger Schäden verklagen.

Wenn ich diesen Fall jetzt Punkt für Punkt gutachterlich abarbeiten möchte stelle ich dann zuerst das Vorliegen einer zulässigen Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ein und Prüfe dann die einzelnen Klagen auf ihre Zulässigkeit. oder spielt die Streitgenossenschaft im Rahmen der Zulässigkeit überhaupt keine Rolle da die Sachurteilsvoraussetzungen ja trotzdem für jeden Beklagten einzeln festgestellt werden müssen.

Mein Aufbau wäre:
I. Streitgenossenschaft
II. Gerichtsbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen
III. Parteibezogene
a) Fahrer
b) Halter
c) Versicherung
IV. Ordnungsgemäße Klageerhebung

das ganze dann 3x für jede der Klagen. Sollte man das so aufbauen oder ist das zu umständlich? oder sogar noch aufwändiger und die Zulässigkeit für jede Klage und Partei gesondert also im Endeffekt 9 Prüfungen?
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pHr3d
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Re: Zulässigkeitsvoraussetzungen ZPO

Beitrag von pHr3d »

Grundsätzlich muss die Zulässigkeit zwar für jeden Streitgenossen einzeln geprüft werden, üblicherweise wird das aber in einer einzigen Prüfung zusammengefasst. Wäre sonst ja vor allem ein elendiges nach oben verweisen.

Bezüglich der einfachen Streitgenossenschaft gilt, das diese eigentlich nicht in die Zulässigkeit gehört. Fehlen die Voraussetzungen wird die Klage nicht abgewiesen, sondern die Verfahren nach § 145 ZPO getrennt. Wird dir aber wohl niemand ankreiden, wenn du es in die Zulässigkeit steckst. Ansonsten hast du noch die Möglichkeit einen weiteren Prüfungspunkt zwischen Zulässigkeit und Begründetheit einzufügen
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