Die Einrichtung von Spezialkammern bzw. Spezialsenaten an Landgerichten und Oberlandesgerichten ist in immerhin vier Rechtsgebieten ab dem 01.01.2018 verbindlich: In Bank-, Bau-, Arzthaftungs- und Versicherungssachen (§§ 72a, 119a GVG n. F.).Kasimir hat geschrieben:Leider gibt es immer noch viel zu wenige Spezialkammern und -senate, was dazu führt, dass die Richter von der Materie oft keine Ahnung haben und schon den Sachverhalt nicht verstehen.
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2017/0199-17.pdf
Die Spezialisierung müsste aber vor allem nicht nur nach Rechtsgebieten erfolgen, sondern zudem nach der „Gewichtigkeit“ der Sachen im Sinne ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. Derzeit gelten in landgerichtlichen Spezialkammern alle Sachen gleich viel: Um 09:00 Uhr verhandelt die Baukammer die Schadensersatzklage wegen schiefer Badezimmerfliesen (Streitwert 6.000 Euro), um 09:30 Uhr ist das schiefe Autobahnkreuz dran (Streitwert mehrere Millionen). Es liegt auf der Hand, dass bei diesem System die gewichtigen Sachen nicht adäquat und vor allem nicht zügig bearbeitet werden (können). Sinnvolle Lösung m. E.: Ab einer bestimmten Höhe des Streitwerts erstinstanzliche Zuständigkeit des OLG, Revision als einziges Rechtsmittel.