Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

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Parmi
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Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Beitrag von Parmi »

Hallo zusammen,

es würde mich mal interessieren, wer hier schon einmal Erfahrungen mit Auszügen aus einem Whatsapp-Chatverlauf im Zivilerfahren gemacht hat? Wie begegnen Gerichte solchen Beweismitteln?
Möglicherweise ist hier jemand vertreten, bei dem ein solcher Chatauszug zum obsiegen verholfen hat?

Danke im Voraus!
paul321
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Re: Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Beitrag von paul321 »

Wird wie SMS/E-Mail behandelt.
Calipso
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Re: Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Beitrag von Calipso »

Funktioniert.
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Mr_Black
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Re: Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Beitrag von Mr_Black »

"Der Antritt eines Urkundsbeweises erfolgt durch Vorlage in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift, dies ist vorliegend nicht erfolgt. Dass Kopien von WhatsApp-Nachrichten oder E-Mails den Anforderungen an die Beweisführung nicht genügen bedarf keiner weiteren Erörterung."

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thh
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Re: Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Beitrag von thh »

Mr_Black hat geschrieben:"Der Antritt eines Urkundsbeweises erfolgt durch Vorlage in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift, dies ist vorliegend nicht erfolgt. Dass Kopien von WhatsApp-Nachrichten oder E-Mails den Anforderungen an die Beweisführung nicht genügen bedarf keiner weiteren Erörterung."

AG Luckenwalde
Mit der Frage, wie nur elektronisch verkörperte Daten "in Urschrift" vorgelegt werden sollen, hat sich das AG Luckenwalde offenbar bisher nicht beschäftigt. Vielleicht wird sich das ja mit der E-Akte ändern. ;)
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
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Re: Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Beitrag von Eagnai »

Jedenfalls lässt die bloße Behauptung, dass etwas keiner weiteren Erörterung bedürfe, schon immer arg den Verdacht aufkommen, dass demjenigen einfach keine sachlichen Argumente eingefallen sind, die er für eine Erörterung hätte heranziehen können.
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Re: Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Beitrag von Mr_Black »

Eagnai hat geschrieben:Jedenfalls lässt die bloße Behauptung, dass etwas keiner weiteren Erörterung bedürfe, schon immer arg den Verdacht aufkommen, dass demjenigen einfach keine sachlichen Argumente eingefallen sind, die er für eine Erörterung hätte heranziehen können.
Das Argument war: Keine Urschrift, keine beglaubigte Abschrift
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Tibor
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Re: Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Beitrag von Tibor »

Elektronische Dokumente können nur in Augenschein genommen werden; es sind keine Urkunden (§ 371 Abs 1 Satz 2 ZPO).
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Re: Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Beitrag von Syd26 »

Tibor hat geschrieben:Elektronische Dokumente können nur in Augenschein genommen werden; es sind keine Urkunden (§ 371 Abs 1 Satz 2 ZPO).
Das meine ich auch. Aus meiner Erfahrung gab es bisher damit keine Probleme.
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
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Re: Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Beitrag von Tibor »

Augenscheinnahme erfolgt aber in "das ursprüngliche elektronische Dokument", also nicht in einen Screenshot etc., denn insoweit handelt es sich nur um ein Abbild des Augenscheinsobjekts (wie bspw. ein Fotos eines Hauses, dass man zur Akte reicht). Eigentlich müsste man also Beweis durch Inaugenscheinnahme auf dem Handy des Empfängers in den Originalverlauf beantragen.
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Mr_Black
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Re: Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Beitrag von Mr_Black »

Die Gegenseite hatte in der mündlichen Verhandlung das Original nicht dabei.
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Syd26
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Re: Beweismittel: Whatsapp-Chatverlauf

Beitrag von Syd26 »

Tibor hat geschrieben:Augenscheinnahme erfolgt aber in "das ursprüngliche elektronische Dokument", also nicht in einen Screenshot etc., denn insoweit handelt es sich nur um ein Abbild des Augenscheinsobjekts (wie bspw. ein Fotos eines Hauses, dass man zur Akte reicht). Eigentlich müsste man also Beweis durch Inaugenscheinnahme auf dem Handy des Empfängers in den Originalverlauf beantragen.
Alles schon dagewesen. Ich würde dem Mandanten in solchen Fällen durchaus dazu raten, das Smartphone mit zum Termin zu bringen, Wird meistens ohnehin gemacht.
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
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