@Krause: Da du die Wechsel-Erfahrung ja bereits gemacht zu haben scheinst: Hat dich das LBV bei der Entscheidung im Rahmen des Wechsels denn irgendwie unterstützt?
Woran ich mich weiterhin reibe ist, dass sowohl in § 55 BeamtVG als auch in § 20 Abs. 1 Nr. 4 LBeamtVG-BW die Rede ist von "Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber
aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat". Wie Levi ja erklärt hat, gelten diese Zeiten für Neu-Beamte/Richter in BW als nicht mehr als ruhegehaltfähig aber auch Rentenansprüche hieraus werden nicht mehr angerechnet:
§ 24 Abs. 3 LBeamtVG-BW
Für Beamte, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals in ein Beamtenverhältnis berufen werden, sind Zeiten, für die bereits in anderen Alterssicherungssystemen Anwartschaften oder Ansprüche erworben wurden, bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigungsfähig. Als Leistungen im Sinne des Satz 1 gelten insbesondere die Leistungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 sowie vergleichbare Leistungen ausländischer Alterssicherungssysteme. Soweit eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet war und der Beamte daraus einen unverfallbaren Anspruch auf eine Betriebsrente erworben hat, gilt Satz 1 entsprechend.
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 LBeamtVG-BW
Werden neben der Mindestversorgung Leistungen anderer Alterssicherungssysteme gezahlt, ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Als Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen gelten
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
[...]
4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat,[...]
Als Rechtsanwalt befindet man sich doch aber gerade nicht in einem
Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst. Damit dürften diese Zeiten bzw. Renten doch weder unter § 20 noch unter § 24 Abs. 3 fallen? Gleichzeitig gilt als "ruhegehaltfähige Zeit" auch eine entsprechende Vorerfahrung, unter die ich auch Rechtsanwaltszeiten fassen würde:
§ 23 Abs. 4 Nr. 1 LBeamtVG-BW
Bis zu einer Gesamtzeit von höchstens fünf Jahren sind ruhegehaltfähig
1. Zeiten, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis durch eine Tätigkeit oder eine abgeschlossene Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des späteren Amts förderlich sind [...]
Daher stellt sich die Frage, ob zwar die Zeit als Rechtsanwalt bis zu fünf Jahren als "ruhegehaltsfähige" Zeit berücksichtigt wird (§ 23 Abs. 4 und nicht durch § 24 Abs. 3 ausgeschlossen), die dabei erworbenen Rentenansprüche aber gerade
nicht angerechnet werden (da nicht in § 20 genannt).
Ergebnis wäre, dass ein Pensionär, der zunächst mehrere Jahre als Rechtsanwalt in ein Versorgungswerk eingezahlt hat und später in ein Beamtenverhältnis eintritt, die Versorgungswerkzeit bis zu fünf Jahren "doppelt" angerechnet bekommt: Er behält die Rentenansprüche und die Zeiten gelten als ruhegehaltfähig. Das erscheint zwar auf den ersten Blick ungerechtfertigt aber immerhin hat er anders als andere Beamte auch über einen längeren Zeitraum Beiträge ins Versorgungswerk bezahlt (andernfalls wären das sunk costs) und erhält dafür - wenn er keine freiwillige Mitgliedschaft aufrecht erhält - nur einen sehr geringen Rentenbetrag (siehe meine Rechnung oben). Dieser wiegt die früher geltende mehrjährige Erhöhung der ruhestandsfähigen Zeiten unter Anrechnung der Ansprüche häufig nicht auf. Seltsam wäre dann auch das oben beschriebene Ergebnis, dass die Zeiten einem RA mit weniger als fünf Jahren angerechnet werden und dieser zusätzlich 60% der Beiträge zurück erhält (da er dann ja keine Rentenansprüche erworben hat) während ein RA mit über fünf Jahren quasi in die Röhre schaut.
[Edit]: Oder fallen Rechtsanwaltszeiten unter § 20 Abs. 1 Nr. 5 und werden damit doch angerechnet aber gelten gleichwohl als ruhegehaltfähig, da nicht in § 23 Abs. 4 genannt?
§ 20 Abs. 1 Nr. 5 LBeamtVG-BW:
sonstige Versorgungsleistungen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind,