Parteiverrat

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Urs Blank
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Parteiverrat

Beitrag von Urs Blank »

Das Landgericht Münster hat gestern einen "bundesweit bekannten Verwaltungsjuristen" (andere Publikationen nennen den vollen Namen) wegen Parteiverrats zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (1 Jahr und 4 Monate, von denen zwei als verbüßt gelten; der Artikel gibt den Fall insoweit verkürzt wieder).

http://www.wn.de/Muenster/2851974-Geric ... verurteilt

Der Fall ist auch deshalb bemerkenswert, weil der Anklage ein erfolgreiches Klageerzwingungsverfahren vorausging.

https://openjur.de/u/765742.html
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Herr Schraeg
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Re: Parteiverrat

Beitrag von Herr Schraeg »

Die Meldung - danke, Urs Blank - ist zu Unrecht bei der Diskussion um Misstrauen gegenüber der Polizei und StPO unter den Tisch gefallen.

Unfassbar! S. ist nicht nur eine, sondern die anwaltliche Koryphäe im Planungsrecht und reisst mit dieser Aktion sein ganzes Lebenswerk ein: Anwaltszulassung weg, Notarzulassung weg, Honorarprofessur weg, Amt des Richters im Senat für Anwaltssachen beim BGH weg.

Ich bezweifele zwar, dass das OLG Hamm mit der Würdigung der Warnung als Nötigung richtig liegt. Aber klar ist für mich, dass die fehlende Niederlegung der Mandate, nachdem die Interessen seiner Mandanten so absolut eindeutig auseinander liefen, zur Strafbarkeit wegen Parteiverrats führt.

Fun fact: Wer "Parteiverrat Münster" googelt, wird u.a. mit dem Treffer "Sie suchen einen Anwalt für Parteiverrat in Münster?" belohnt.
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Einwendungsduschgriff
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Re: Parteiverrat

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Dass S. das passiert, ist mir recht unbegreiflich. Die Nötigung sehe ich in der Tat auch nicht, aber der Parteiverratsvorwurf ist doch greifbar. Leider.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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[enigma]
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Re: Parteiverrat

Beitrag von [enigma] »

Ich halte das Handeln zum Nachteil der eigenen Partei, wie es § 356 II StGB voraussetzt, auf den ersten Blick für gar nicht mal so offensichtlich. Der Nachteil muss ja offensichtlich über die reine Pflichtwidrigkeit, die hier sowohl objektiv wie auch subjektiv unproblematisch vorliegt, hinaus gehen?

Wenn er aber tatsächlich davon ausging, der Vergleich sei das Beste, was seine Partei habe erreichen können, handelte er subjektiv doch zwar pflichtwidrig, aber gerade nicht mit Nachteilszufügungsabsicht? Anders wäre es natürlich, wenn es ihm tatsächlich nur um die Verhinderung eines Grundsatzurteils ging. In der Berichterstattung wird die Antwort des Gerichts auf seinen Einwand, er habe zum Besten seiner Mandanten gehandelt, aber nur mit dem Hinweis auf die Pflichtwidrigkeit zitiert.
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Re: Parteiverrat

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wenn der mündige Mandant es nicht will, ist auch das Beste nicht richtig, wenn es den Interessen des Mandanten zuwiderläuft. Anders wäre es bei einem Vormundsfall.
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[enigma]
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Re: Parteiverrat

Beitrag von [enigma] »

Candor hat geschrieben:Wenn der mündige Mandant es nicht will, ist auch das Beste nicht richtig, wenn es den Interessen des Mandanten zuwiderläuft.
Es geht hier aber um schweren Parteiverrat, für den noch eine Nachteilszufügungsabsicht hinzu kommen muss.
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Re: Parteiverrat

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Der Mandant will A und der Anwalt möchte B durchdrücken. Das wäre so, als würde sich eine Frau scheiden lassen wollen und ihr Anwalt möchte die Fortsetzung der Ehe erzwingen. Und wenn dies sogar zu einer Versöhnung der Eheleute führen würde, hätte der Anwalt zum Nachteil der scheidungswilligen Mandantin gehandelt und nicht die von ihr vorgegebenen Ziele realisiert.
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Re: Parteiverrat

Beitrag von julée »

[enigma] hat geschrieben:
Candor hat geschrieben:Wenn der mündige Mandant es nicht will, ist auch das Beste nicht richtig, wenn es den Interessen des Mandanten zuwiderläuft.
Es geht hier aber um schweren Parteiverrat, für den noch eine Nachteilszufügungsabsicht hinzu kommen muss.
Woher nimmst Du, dass es für Abs. 2 eine Nachteilszufügungsabsicht geben muss? Mit Blick auf den Wortlaut und in den Fischer müsste es doch ausreichend sein, dass zum einen im Einverständnis mit der Gegenseite (ja, angestrebter Vergleichsschluss) und zum anderen zum Nachteil seiner Partei (ja, weil ungewollte Prozessbeendigung und Verlust der Chance auf ein "Grundsatzurteil") gehandelt wird und hierbei bei der Gegenseite und dem Anwalt ein gemeinsames Schädigungsbewusstsein besteht - und hiervon würde ich ausgehen, wenn im Zusammenwirken mit der Gegenseite ein klar definiertes Prozess(neben)ziel des Mandanten vereitelt wird.
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Re: Parteiverrat

Beitrag von [enigma] »

julée hat geschrieben:
[enigma] hat geschrieben:
Candor hat geschrieben:Wenn der mündige Mandant es nicht will, ist auch das Beste nicht richtig, wenn es den Interessen des Mandanten zuwiderläuft.
Es geht hier aber um schweren Parteiverrat, für den noch eine Nachteilszufügungsabsicht hinzu kommen muss.
Woher nimmst Du, dass es für Abs. 2 eine Nachteilszufügungsabsicht geben muss? Mit Blick auf den Wortlaut und in den Fischer müsste es doch ausreichend sein, dass zum einen im Einverständnis mit der Gegenseite (ja, angestrebter Vergleichsschluss) und zum anderen zum Nachteil seiner Partei (ja, weil ungewollte Prozessbeendigung und Verlust der Chance auf ein "Grundsatzurteil") gehandelt wird und hierbei bei der Gegenseite und dem Anwalt ein gemeinsames Schädigungsbewusstsein besteht - und hiervon würde ich ausgehen, wenn im Zusammenwirken mit der Gegenseite ein klar definiertes Prozess(neben)ziel des Mandanten vereitelt wird.
Aber das setzt doch voraus, dass das Nebenziel aus Sicht des Anwalts erreichbar war. Nur dann stellt der Abschluss des Vergleichs doch einen Nachteil dar, sonst hat man doch nur die Pflichtwidrigkeit iSv Abs. 1 und mindestens einen Tatbestandsirrtum hinsichtlich des Nachteils? Und die Pflichtwidrigkeit alleine kann natürlich nicht der Nachteil sein. Es kann natürlich sein, dass der Anwalt über die Pflichtwidrigkeit hinaus tatsächlich zum Nachteil seiner Partei handelte. Die Berichterstattung klingt da für mich aber eher wenig eindeutig. Der Angeklagte lässt sich ja offensichtlich so ein, dass er keine Chance auf das angestrebte Grundsatzurteil gesehen hat. Dann wäre sein Verhalten - zumindest subjektiv - aber nur pflichtwidrig, nicht zum Nachteil seiner Partei. Auch soweit das Gericht zitiert wird, stellt es doch lediglich auf die Pflichtwidrigkeit ("die Mandantschaft bestimmt die Prozessziele") ab. Das Erfordernis der Nachteilszufügungsabsicht entnehme ich - zugegebenermaßen ohne Blick in den Kommentar - dem Wortlaut "handelt ... zum Nachteil seiner Partei".

Falls dem Angeklagten seine Einlassung nicht widerlegt werden kann - und dazu habe ich bisher wie gesagt nichts gelesen - hätte er also nicht nur keine Nachteilszufügungsabsicht, sondern - falls diese tatsächlich nicht erforderlich ist - nicht einmal Schädigungsbewusstsein. Es sei denn, man sieht den Nachteil bereits in der ungewollten Beendigung des Verfahrens und zwar selbst dann, wenn ein besseres Ergebnis für den Mandanten, hier das Grundsatzurteil, gar nicht zu erreichen war.
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Re: Parteiverrat

Beitrag von julée »

Ich würde eher dazu neigen, als "Nachteil" bereits die Verschlechterung einer prozessualen oder rechtlichen Position genügen zu lassen. Den Unrechtsschwerpunkt würde ich bereits in dem Zusammenwirken mit der Gegenseite in dem (gemeinsamen) Bewusstsein, die Position des eigenen Mandanten zu schwächen, sehen. Und für ein eher formales Verständnis würde gerade bei rechtlich komplizierten Fällen sprechen, dass sich dann der Anwalt nicht mit "vor Gericht und auf hoher See; hielt ich für völlig aussichtslos" entschuldigen kann, sondern ausreichend ist, dass er sehendes Auges mit der Gegenseite "gemeinsame Sache" gemacht hat, anstatt die vom Mandanten vorgegebenen Ziele zu verfolgen.

Zur Erreichbarkeit des Ziels: aus dem oben verlinkten Beschluss des OLG Hamm (Rz. 24) ergibt sich, dass die vergleichsunwilligen Mandanten beim BVerwG gewonnen haben.
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Re: Parteiverrat

Beitrag von [enigma] »

julée hat geschrieben:Ich würde eher dazu neigen, als "Nachteil" bereits die Verschlechterung einer prozessualen oder rechtlichen Position genügen zu lassen.
Das sehe ich auch so. Die Positionsverschlechterung setzt aber subjektiv natürlich - zumindest würde ich davon spontan ausgehen, habe leide keinen Kommentar hier - voraus, dass der Anwalt die realistische Möglichkeit eines besseren Ausgangs für die Mandanten gesehen hat.
julée hat geschrieben:Zur Erreichbarkeit des Ziels: aus dem oben verlinkten Beschluss des OLG Hamm (Rz. 24) ergibt sich, dass die vergleichsunwilligen Mandanten beim BVerwG gewonnen haben.
Das spricht natürlich tatsächlich für den schweren Parteiverrat im konkreten Fall. Ich fand nur die Meldungen, die ich bisher gelesen habe, etwas zu unergiebig.
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Re: Parteiverrat

Beitrag von julée »

[enigma] hat geschrieben:
julée hat geschrieben:Ich würde eher dazu neigen, als "Nachteil" bereits die Verschlechterung einer prozessualen oder rechtlichen Position genügen zu lassen.
Das sehe ich auch so. Die Positionsverschlechterung setzt aber subjektiv natürlich - zumindest würde ich davon spontan ausgehen, habe leide keinen Kommentar hier - voraus, dass der Anwalt die realistische Möglichkeit eines besseren Ausgangs für die Mandanten gesehen hat.
Zu dem Punkt sind weder der Fischer noch der Schönke/Schröder wirklich erhellend (Nachteil ist jede Verschlechterung der Rechtsposition der Partei; der Nachteil muss nicht eintreten, sondern es genügt eine entsprechende Willensrichtung). Wir haben ja die Situation, dass die Mandanten zwei Ziele erreichen wollten (Grundsatzurteil und zugleich Obsiegen in der Sache) und sie dem Anwalt ausdrücklich mitgeteilt haben, dass ihnen das Grundsatzurteil wichtiger ist als der durch den angebotenen Vergleich erreichbare faktische "Sieg in der Sache". In der Situation würde ich spontan dazu neigen, dass es völlig egal ist, ob der Vergleich in der Sache möglicherweise (subjektiv ex ante) die einzig richtige Entscheidung war, sondern dass es allein darauf ankommt, dass das Handeln des Anwalts u. a. darauf abzielte, ein Grundsatzurteil zu verhindern, und ihm auch vollkommen bewusst war, dass er nicht mehr im Einklang mit den ausdrücklich erklärten Interessen der Mandanten handelt, sondern nur noch einen Teil der Interessen zum vermeintlich Besten der Mandanten verfolgte. Ich würde eher ein Recht des Mandanten sehen, anwaltlich beraten mit Mann und Maus Schiffbruch zu erleiden, als dem Anwalt das "Recht" zuzubilligen, im Einverständnis mit der Gegenseite einfach zum Besten des Mandanten Fakten zu schaffen.
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Re: Parteiverrat

Beitrag von [enigma] »

julée hat geschrieben:In der Situation würde ich spontan dazu neigen, dass es völlig egal ist, ob der Vergleich in der Sache möglicherweise (subjektiv ex ante) die einzig richtige Entscheidung war, sondern dass es allein darauf ankommt, dass das Handeln des Anwalts u. a. darauf abzielte, ein Grundsatzurteil zu verhindern
Wenn das wirklich so war, habe ich auch keine Probleme mehr damit. Aber so wie ich die Meldungen verstanden habe, sagte er ja sinngemäß, dass der Vergleich für die Mandanten aus seiner Sicht die einzige Möglichkeit war, nicht vollständig zu verlieren. Das müsste man ihm erstmal widerlegen. Denn sonst hätte man ja nach wie vor pflichtwidriges Verhalten (Abs. 1) aber kein "handeln zum Nachteil der Partei" (Abs. 2).

Aber das ist wie gesagt nur meine Meinung. Deine Einschätzung, dass der wesentliche Unterschied zwischen Abs. 1 und Abs. 2 nur das kollusive Zusammenwirken ist, klingt für mich mittlerweile auch ziemlich plausibel.
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Re: Parteiverrat

Beitrag von julée »

Ja, ich würde den Unterschied zwischen Abs. 1 und Abs. 2 vorwiegend in dem nachteiligen Zusammenwirken mit der Gegenseite sehen. Und da hielte ich es als "Nachteil" bereits als ausreichend, dass der Anwalt z. B. ein tatsächlich völlig aussichtsloses Rechtsmittel zurücknimmt und damit dem Mandanten die Chance auf ein Wunder oder eine noch höhere Instanz (BVerfG, EGMR) verbaut - was dem Anwalt regelmäßig auch als Nachteil seines Tuns bewusst sein wird, egal wie gut möglicherweise das mit der Gegenseite ausgehandelte Ergebnis ist. Ich kann Deine Interpretation, die eher auf das Gesamtergebnis schaut ("andernfalls wäre es für den Mandanten (subjektiv ex ante) noch viel schlimmer gekommen"), nachvollziehen - sie dürfte auch mit Blick auf die Schwere der Strafandrohung deutlich anwaltsfreundlicher sein. Ich hielte aber bereits die Abkehr von der Interessenvertretung für schwerwiegend genug.

Im Ernst: Da kämpft man beim BVerwG um ein Grundsatzurteil und der eigene Anwalt beschließt auf einmal nicht nur, keine Lust mehr zu haben, hieran mitzuwirken (hätte er sich vorher überlegen können bzw. könnte noch die richtigen Konsequenzen ziehen), sondern fängt auch noch an, einen zusammen mit der Gegenseite zu sabotieren. Und da soll es ausreichen, wenn der Anwalt anschließend erklärt: "Das Ding hätten wir aber todsicher verloren."?
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Re: Parteiverrat

Beitrag von [enigma] »

julée hat geschrieben:
Im Ernst: Da kämpft man beim BVerwG um ein Grundsatzurteil und der eigene Anwalt beschließt auf einmal nicht nur, keine Lust mehr zu haben, hieran mitzuwirken (hätte er sich vorher überlegen können bzw. könnte noch die richtigen Konsequenzen ziehen), sondern fängt auch noch an, einen zusammen mit der Gegenseite zu sabotieren. Und da soll es ausreichen, wenn der Anwalt anschließend erklärt: "Das Ding hätten wir aber todsicher verloren."?
Natürlich nicht, es wäre ja trotzdem Parteiverrat nach Abs. 1 ;)
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