Mittäterschaft / Anstiftung Betrug

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Tobias__21
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Mittäterschaft / Anstiftung Betrug

Beitrag von Tobias__21 »

Hallo,

A veranlasst B Bücher zu frisieren, B leitet die Bücher weiter, A bekommt ein Darlehen.

Eine Alleintäterschaft des A scheidet ja aus, da er die Täuschung nicht selbst vorgenommen hat. B dürfte strafbar wegen § 263 StGB ein, da Drittbereicherungsabsicht. A müsste Mittäter sein, Täuschung des B wird über § 25 II zugerechnet. Dass B überhaupt kein eigenes Interesse am Erfolg der Tat hat, ist für die Zurechnung irrelevant, oder? Bei B kann ich ja auf die Drittbereicherung abstellen und habe den täterschaftlichen Betrug, ein eigenes Interesse am Erfolg der Tat brauche ich hier doch nicht, es reicht wenn das A bei vorliegt um zuzurechnen, oder?
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JulezLaw
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Re: Mittäterschaft / Anstiftung Betrug

Beitrag von JulezLaw »

B müsste nicht mal selbst Täter sein, du könntest sogar zurechnen, wenn er nur als Gehilfe bestraft wird. Entsprechend kommts auch nicht auf ein eigenes Interesse an der Tat an, soweit es um die Strafbarkeit des A geht. Es genügt also völlig :)
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Re: Mittäterschaft / Anstiftung Betrug

Beitrag von Tobias__21 »

Sicher?? Wenn B nur Gehilfe ist, fehlt es doch am gemeinsamen Tatplan? Du verwirrst mich gerade :D Kann auch sein, dass ich gerade auf dem Schlauch stehe, es ist wieder verdammt heiss draußen. Wenn A Täter ist und B Teilnehmer, dann muss doch A alle TB Merkmale selbst erfüllen?
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JulezLaw
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Re: Mittäterschaft / Anstiftung Betrug

Beitrag von JulezLaw »

Aber in Fällen ähnlich wie hier, wo es ggfs. an jeglichem eigenen Interesse an der Tat fehlt, wird es mit der Annahme einer Täterschaft durch denjenigen schwer, weshalb man durchaus von einer bloßen Beihilfe ausgehen kann. Das ändert dann aber ggfs. nichts am gemeinsamen Tatplan und damit einhergehend der Zurechnung des Tatbeitrags des Gehilfen.
Ich liege gerade ein bisschen flach, deshalb kann ich dir grad leider keine Fundstellen nennen. Habe grad leider nicht im Kopf, wo ich das kürzlich erst wieder gelesen habe, sorry...

Edit: Denkbar ist das auch bei fehlenden besonderen subjektiven Merkmalen, die ja gerade nicht zurechenbar sind.
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Re: Mittäterschaft / Anstiftung Betrug

Beitrag von Tobias__21 »

Danke, ich such selbst mal. Dir gute Besserung! Wobei ich da beim Betrug glaube ich eh über die Drittbereicherungsabsicht rauskomme und mich da wahrscheinlich gar nicht groß verrenken muss, hinsichtlich einer Täterschaft des B. Aber ich werde das mal recherchieren. Habe ich heute das erste Mal davon gehört 8-[ Aber ich werde ja auch erst ganz langsam mit dem Strafrecht warm, da muss ich noch nicht alles wissen :D
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Re: Mittäterschaft / Anstiftung Betrug

Beitrag von [enigma] »

JulezLaw hat geschrieben:Aber in Fällen ähnlich wie hier, wo es ggfs. an jeglichem eigenen Interesse an der Tat fehlt, wird es mit der Annahme einer Täterschaft durch denjenigen schwer
Warum? Das eigene Tatinteresse ist doch nur ein Indiz zur Begründung der Mittäterschaft im Rahmen der umfassenden Gesamtbetrachtung. Wenn Tatplan und (willentliche) Tatherrschaft aus anderen Gründen positiv festgestellt werden können, steht mE auch ein fehlendes eigenes Tatinteresse der Annahme von Mittäterschaft nicht entgegen, anders sehen das wohl nur die Vertreter der nicht mehr aktuellen subjektiven Theorie. Von der Zurechnung von Gehilfenbeiträgen höre ich ehrlich gesagt auch zum ersten Mal. Wie soll das auch funktionieren? Für eine Beihilfe des B brauchst du ja eine Täterschaft des A. Die willst du begründen, indem du ihm die Beihilfehandlung zurechnest? :-k
Zuletzt geändert von [enigma] am Mittwoch 5. Juli 2017, 23:30, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Mittäterschaft / Anstiftung Betrug

Beitrag von Tobias__21 »

Wenn ich den Fall so drehe, dass B keine Drittbereicherungsabsicht hat (ihm der Vermögensvorteil für A also völlig egal ist), dann fällt bei B § 263 raus. Bleibe für A wohl nur eine versuchte Anstiftung zum Betrug (geht nicht, weil kein Verbrechen), wenn ich nicht über 25 II zurechnen kann. Das Ergebnis kann mE aber nicht korrekt sein, zumindest von meinem Rechtsempfinden her :) Allerdings bin ich noch nicht wirklich dahinter gekommen, wie hier eine Mittäterschaft möglich sein kann, wenn B weder Täter noch Teilnehmer ist.

Ich weiss gerade nicht, ob das die crux des Falls ist und man genau darauf hinauswill, oder ich gerade neben mir stehe :D
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Mittwoch 5. Juli 2017, 23:37, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Mittäterschaft / Anstiftung Betrug

Beitrag von [enigma] »

Warum soll B nicht Täter sein? Er hat Tatherrschaft im Sinne des vorsätzlichen In-den-Händen-haltens des Geschehensablaufes. Gemeinsamer Tatplan liegt in deinem Fall wohl auch vor? Die Abgrenzung hängt hier natürlich sehr vom Einzelfall ab. Aber zumindest mit Drittbereicherungsabsicht und ohne eigenes Tatinteresse ist Mittäterschaft durchaus möglich.
Zuletzt geändert von [enigma] am Mittwoch 5. Juli 2017, 23:34, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Mittäterschaft / Anstiftung Betrug

Beitrag von Tobias__21 »

[enigma] hat geschrieben:Warum soll B nicht Täter sein? Er hat Tatherrschaft im Sinne des vorsätzlichen In-den-Händen-haltens des Geschehensablaufes. Gemeinsamer Tatplan liegt in deinem Fall wohl auch vor?
Ich wollte den Fall jetzt so bilden, dass B die Drittbereicherungsabsicht fehlt, weg von der ursprünglichen Frage. Dann ist der § 263 eben nicht erfüllt.

B hat keine Bereicherungsabsicht und A selbst täuscht nicht.
[enigma] hat geschrieben: Aber zumindest mit Drittbereicherungsabsicht und ohne eigenes Tatinteresse ist Mittäterschaft durchaus möglich.
Ja, aber was ist wenn die Drittbereicherungsabsicht fehlt? Versuchte Anstiftung würde hier ja auch nicht gehen, da Betrug kein Verbrechen ist.
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Mittwoch 5. Juli 2017, 23:37, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Mittäterschaft / Anstiftung Betrug

Beitrag von [enigma] »

Dann dürfte B tatsächlich raus sein. Ist aber konsequent, da er ja auch in einer normalen 2-Personen-Konstellation ohne Drittbereicherungsabsicht nicht strafbar wäre.

Wenn A die Tatherrschaft inne hat evtl mittelbare Täterschaft? Versuchte Anstiftung bräuchte ein Verbrechen.
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Re: Mittäterschaft / Anstiftung Betrug

Beitrag von Tobias__21 »

Ne, mittelbare Täterschaft scheidet in meinem Fall aus . B weiss was er tut. Kann natürlich sein, dass die genau darauf rauswollen. Die Drittbereichungsabsicht lässt sich hier mE nachweisen, aber wie das bei Assesorklausuren so ist, werde ich mich auch damit auseinandersetzen müssen, wie es ist, wenn man sie nicht nachweisen kann :)

Aber was ist mit A? Ist der auch straffrei? Ein Erfolg ist ja eingetreten und er hat das erreicht was er wollte. Müsste doch eigentlich so sein, wenn bei B nix zu holen ist, kann ich auch bei A nirgends ansetzen, es sein denn mit irgendeiner Versuchskonstruktion. Dann müsste ich A unterstellen, dass er davon ausging, B handle mit Drittbereicherungsabsicht. Aber selbst dann wäre es nur eine in dem Fall straflose versuchte Anstiftung. Vielleicht wäre aber auch ein versuchter Betrug in (versuchter) Mittäterschaft möglich...Da gibt es doch diese Fallgruppen, bei denen einer davon ausgeht Mittäter zu sein, dabei ist dem nicht so. Aber auch dafür habe ich eigentlich nix im SV wo ich subjektiv anknüpfen könnte.
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Mittwoch 5. Juli 2017, 23:45, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Mittäterschaft / Anstiftung Betrug

Beitrag von [enigma] »

Arbeitet B für A? Dann evtl. mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft. Würde ich in ner Klausur zumindest ansprechen. Im Ergebnis aber eher (-).
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Re: Mittäterschaft / Anstiftung Betrug

Beitrag von [enigma] »

Tobias__21 hat geschrieben:Die Drittbereichungsabsicht lässt sich hier mE nachweisen, aber wie das bei Assesorklausuren so ist, werde ich mich auch damit auseinandersetzen müssen, wie es ist, wenn man sie nicht nachweisen kann :)
Das würde ich nur machen, wenn der Nachweis zB. wegen möglichen Verwertungsverboten problematisch ist und meine zum Nachweis führende Lösung nicht auf klar gefestigter Rechtsprechung beruht. Ansonsten wirste mit den Strafrechtsklausuren nie fertig ;)
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Re: Mittäterschaft / Anstiftung Betrug

Beitrag von Tobias__21 »

[enigma] hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben:Die Drittbereichungsabsicht lässt sich hier mE nachweisen, aber wie das bei Assesorklausuren so ist, werde ich mich auch damit auseinandersetzen müssen, wie es ist, wenn man sie nicht nachweisen kann :)
Das würde ich nur machen, wenn der Nachweis zB. wegen möglichen Verwertungsverboten problematisch ist und meine zum Nachweis führende Lösung nicht auf klar gefestigter Rechtsprechung beruht. Ansonsten wirste mit den Strafrechtsklausuren nie fertig ;)
Das ist die nächste Baustelle im Fall :D Der Polizist hat bei A, obwohl dieser von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, nachgebohrt und eine Aussage gekriegt, was er auch einräumt. Den B hat er auch vernommen, der aber wohl lt. dem Polizisten bereitwillig Angaben gemacht hat. So, und nun liegt der B im Sterben und kann nicht vor Gericht erscheinen. Aussage des B wurde verlesen. Und wer sagt uns jetzt, dass P nicht auch bei B nachgebohrt hat? :D Aufgabe: Entscheidung ob Rechtsmittel eingelegt werden sollen. A wurde in dieser Sache wegen Betrugs verurteilt.
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Re: Mittäterschaft / Anstiftung Betrug

Beitrag von [enigma] »

Tobias__21 hat geschrieben:Und wer sagt uns jetzt, dass P nicht auch bei B nachgebohrt hat? :D
Wenn der Sachverhalt dazu nichts sagt, ist es nicht passiert ;)
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