Klappt Das?

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Heisenberg
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Klappt Das?

Beitrag von Heisenberg »

Mdt. wird aus §§ 275, 280 BGB außergerichtlich in Anspruch genommen. Ihn triff zwar kein Verschulden. Er kann dies aber nur selbst "bezeugen" und würde in einem Passivprozess deshalb unterliegen. Idee: Mdt. zahlt unter Vorbehalt und tritt den vermeintlich entstandenen Bereicherungsanspruch an einen Dritten ab, der die Forderung unter Benennung des Mdt. als Zeugen einklagt.
joee78
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Re: Klappt Das?

Beitrag von joee78 »

Klingt etwas bizarr - müsste aber klappen (es sei denn, der, der deinen Mandanten verklagen will, ist pleite).
Sind Sie ein Mensch? Sowas Ähnliches, ich bin Anwalt.

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Tobias__21
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Re: Klappt Das?

Beitrag von Tobias__21 »

Dass man Forderungen abtritt um den ehemaligen Forderungsinhaber als Zeugen vernehmen zu können ist ja nicht neu. Gibt es hier denn keine Probleme mit § 814 bzw. § 242?. Der § 814 wird hier ja bewusst ausgeschaltet und umgangen in dem man unter Vorbehalt zahlt. Dass eine Zahlung unter Vorbehalt generell zulässig ist um nicht in Konflikt mit § 814 zu geraten ist mir schon klar, macht ja man auch oft (bspw. im Mietrecht). Aber wenn man das hier nur aus dem Grund tut um dem Beklagten hier eine eigene Klage (bzw. die Zeugenstellung) zu ermöglichen, ist das dann nicht irgendwie rechtsmissbräuchlich iSd. § 242 BGB? Mir fehlt natürlich die Erfahrung, ich bin ja auch kein Anwalt, wahrscheinlich liegt da auch kein Problem und es ist einfach nur reine Prozesstaktik, aber es ist mir aufgefallen :) Die Idee finde ich jedenfalls gut :D
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Justitian
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Re: Klappt Das?

Beitrag von Justitian »

In diesen Fällen wird typischerweise diskutiert, ob die Zession wegen Verletzung der prozessualen Waffengleichheit nach § 138 I BGB nichtig ist. Dies verneint man aber mit der Argumentation, das Gericht würde iRd. freien Beweiswürdigung den schwachen Beweiswert des Zedenten als immer noch wirtschaftlichen Forderungsinhaber berücksichtigen und es sei eine Vernehmung auch des Beklagten von Amts wegen durchzuführen.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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immer locker bleiben
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Re: Klappt Das?

Beitrag von immer locker bleiben »

Justitian hat geschrieben:In diesen Fällen wird typischerweise diskutiert, ob die Zession wegen Verletzung der prozessualen Waffengleichheit nach § 138 I BGB nichtig ist. Dies verneint man aber mit der Argumentation, das Gericht würde iRd. freien Beweiswürdigung den schwachen Beweiswert des Zedenten als immer noch wirtschaftlichen Forderungsinhaber berücksichtigen und es sei eine Vernehmung auch des Beklagten von Amts wegen durchzuführen.
Die Abtretung für nichtig zu erklären halte ich für abwegig.

In der Tat wird das Gericht das aber bei der Beweiswürdigung berücksichtigen; ansonsten: ja, so ein Vorgehen kann funktionieren. Kommt auch immer mal wieder vor (Du bist nicht der erste, der auf diese Idee kommt). Das "Bauchgefühl" des Gerichts gewinnt man damit aber nicht ...
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Re: Klappt Das?

Beitrag von julée »

immer locker bleiben hat geschrieben:
In der Tat wird das Gericht das aber bei der Beweiswürdigung berücksichtigen; ansonsten: ja, so ein Vorgehen kann funktionieren. Kommt auch immer mal wieder vor (Du bist nicht der erste, der auf diese Idee kommt). Das "Bauchgefühl" des Gerichts gewinnt man damit aber nicht ...
Ja, der Trick "ich habe jetzt aber einen Zeugen" ist recht durchsichtig - mal ganz davon abgesehen, dass das Gericht dem Zeugen nicht glauben muss.
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Re: Klappt Das?

Beitrag von immer locker bleiben »

Eben. Man kann sowas schon machen. Aber dann sollte man ein bisschen was in der Hand haben, was die "Zeugenaussage" noch zusätzlich stützt. Und wenn man das hat, tut's ggf. auch die Anhörung als Partei ...
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Heisenberg
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Re: Klappt Das?

Beitrag von Heisenberg »

Danke für die Einschätzungen!
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Re: Klappt Das?

Beitrag von Brainiac »

Am bizarrsten finde ich fast noch die AGL.
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immer locker bleiben
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Re: Klappt Das?

Beitrag von immer locker bleiben »

Wieso? Was ist denn am Bereicherungsrecht bizarr?
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Brainiac
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Re: Klappt Das?

Beitrag von Brainiac »

Mdt. wird aus §§ 275, 280 BGB außergerichtlich in Anspruch genommen
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Re: Klappt Das?

Beitrag von immer locker bleiben »

Ach so ... ja, gut. Ich war jetzt schon einen Schritt weiter bei der Rückforderungsklage nach § 812. Ich hatte nicht unterstellt, dass die behauptete Anspruchsgrundlage der Gegenseite wirklich sauber dargestellt wurde, weil es für die eigentliche Frage des Threaderstellers darauf nur am Rande ankam.
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Heisenberg
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Re: Klappt Das?

Beitrag von Heisenberg »

Brainiac hat geschrieben:Am bizarrsten finde ich fast noch die AGL.
Inwiefern?
Brainiac
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Re: Klappt Das?

Beitrag von Brainiac »

Nur formal. Gemeint sein dürfte doch wohl entweder §§ 280 I, III, 283 oder § 311a - ggf. iVm besonderer Verweisungsnorm
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