Hallo, könnte mir bitte jemand mit einem Fallbeispiel bzw. in eigenen Worten erklären, was Büßer/Tonner in Bezug auf § 331 Abs. 3 S. 3 mit folgender Textpassage meint (Das zivilrichterliche Dezernat, 6. Kapitel Rn. 10): "Für die Schlüssigkeitsprüfung gilt im Vergleich zum Versäumnisurteil bei Säumnis im Termin eine Besonderheit: Nach § 331 III 3 können Sie eine unschlüssige Klage nicht durch unechtes Versäumnisurteil abweisen, es denn, die Klage ist lediglich in Bezug auf Nebenforderungen unschlüssig und Sie haben den Kläger darauf hingewiesen".
Ich versteh leider überhaupt nicht, was mir das Buch hier sagen möchte.
Zur Grundkonstellation von 331 Abs. 3 S. 3 dachte ich eigentlich, dass es um Folgendes geht, (aber vielleicht habe ich da auch was falsch verstanden und verstehe darum die Textpassage nicht):
Im schriftl. Vorverf. gegen den Bekl. muss ich die Schlüssigkeit der Klage prüfen. Ist die Klage unschlüssig würde ich diese eigentlich wegen Unbegründetheit abweisen. § 331 III 3 ZPO erlaubt mir aber auch dann ein VU gegen den Beklagten zu erlassen, wenn der Kläger nur eine Nebenforderung nicht schlüssig vorgetragen hat (Beispielsweise Zinsantrag). In dem Fall muss ich den Kläger aber darauf hingewiesen haben, dass ich mit dem VU hinter seinem Antrag zurückbleiben werde.
Vorab vielen Dank!
§ 331 Abs. 3 S. 3 ZPO
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Re: § 331 Abs. 3 S. 3 ZPO
§ 331 III 3 ZPO betrifft das VU gegen den Kläger, nicht gegen den Beklagten.Mi Ra hat geschrieben:§ 331 III 3 ZPO erlaubt mir aber auch dann ein VU gegen den Beklagten zu erlassen, wenn der Kläger nur eine Nebenforderung nicht schlüssig vorgetragen hat (Beispielsweise Zinsantrag).
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Re: § 331 Abs. 3 S. 3 ZPO
1) Im schriftlichen Vorverfahren kann grds. keine Klageabweisung erfolgen. Wenn die Klage unschlüssig ist und der Kläger sie auch nicht zurücknehmen will, muss mündlich verhandelt werden.Mi Ra hat geschrieben:
Im schriftl. Vorverf. gegen den Bekl. muss ich die Schlüssigkeit der Klage prüfen. Ist die Klage unschlüssig würde ich diese eigentlich wegen Unbegründetheit abweisen. § 331 III 3 ZPO erlaubt mir aber auch dann ein VU gegen den Beklagten zu erlassen, wenn der Kläger nur eine Nebenforderung nicht schlüssig vorgetragen hat (Beispielsweise Zinsantrag). In dem Fall muss ich den Kläger aber darauf hingewiesen haben, dass ich mit dem VU hinter seinem Antrag zurückbleiben werde.
2) § 331 III 3 ZPO erspart einem eine mündliche Verhandlung, wenn die an sich schlüssige Klage nur hinsichtlich einer Nebenforderung unschlüssig ist (z. B. falscher Zinsbeginn, falsch ausgerechnete Zinsen o. Ä.). In dem Fall kann man trotzdem durch VU entscheiden.
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Re: § 331 Abs. 3 S. 3 ZPO
Nach der Systematik unter der amtlichen Überschrift "Versäumnisurteil gegen den Beklagten" leuchtet mir das nicht ein. Hätten Sie hier weitere Erläuterungen?immer locker bleiben hat geschrieben:§ 331 III 3 ZPO betrifft das VU gegen den Kläger, nicht gegen den Beklagten.Mi Ra hat geschrieben:§ 331 III 3 ZPO erlaubt mir aber auch dann ein VU gegen den Beklagten zu erlassen, wenn der Kläger nur eine Nebenforderung nicht schlüssig vorgetragen hat (Beispielsweise Zinsantrag).
Klar, dummer Fehler von mir.julée hat geschrieben:1) Im schriftlichen Vorverfahren kann grds. keine Klageabweisung erfolgen. Wenn die Klage unschlüssig ist und der Kläger sie auch nicht zurücknehmen will, muss mündlich verhandelt werden.
Super, danke!julée hat geschrieben:2) § 331 III 3 ZPO erspart einem eine mündliche Verhandlung, wenn die an sich schlüssige Klage nur hinsichtlich einer Nebenforderung unschlüssig ist (z. B. falscher Zinsbeginn, falsch ausgerechnete Zinsen o. Ä.). In dem Fall kann man trotzdem durch VU entscheiden.
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Re: § 331 Abs. 3 S. 3 ZPO
Herget in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 331 Rn. 13.Mi Ra hat geschrieben:Nach der Systematik unter der amtlichen Überschrift "Versäumnisurteil gegen den Beklagten" leuchtet mir das nicht ein. Hätten Sie hier weitere Erläuterungen?immer locker bleiben hat geschrieben:§ 331 III 3 ZPO betrifft das VU gegen den Kläger, nicht gegen den Beklagten.Mi Ra hat geschrieben:§ 331 III 3 ZPO erlaubt mir aber auch dann ein VU gegen den Beklagten zu erlassen, wenn der Kläger nur eine Nebenforderung nicht schlüssig vorgetragen hat (Beispielsweise Zinsantrag).
Prütting in: Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, Rn. 50.
Die Vorschrift ermöglicht ausnahmsweise ein klageabweisendes unechtes VU gegen den Kläger ohne mündliche Verhandlung bzgl. einer unschlüssig geltend gemachten Nebenforderung. Das VU gegen den Beklagten fußt nicht auf Abs. 3 Satz 3, sondern auf Abs. 3 Satz 1 und 2.