Ja, gut, da ist natürlich was dran. Das einzige was ich weiss, ist dass ich als StA Ordnungsmittel anregen kann, aber nicht beantragen darf. Dann hört es aber schon auf Etwaige Haftbefehle wird ja der Richter machen müssen, der ja auch grds. alleine dafür zu sorgen hat, dass Ordnung in der Verhandlung herrscht. Das wurde uns auch so beigebracht: Wenn irgendwelche Unruhen auftreten und der Richter ist gerade nicht da, sofort ins Sitzungszimmer gehen und melden. Hatte ich tatsächlich mal mit einem Polen, der sternhagelvoll zur Verhandlung erschienen ist und im Sitzungssaal gegen Asylbewerber gewettert hat und die an allem Schuld seien und er jetzt angeklagt ist (wohlgemerkt wegen Trunkenheit im Verkehr). Er wollte sich einfach nicht beruhigen und hat immer weiter geschimpft, so dass ich dann den Saal verlassen habe und zum Richter ins Büro gegangen bin (war noch vor der Verhandlung). Der hat dann zwei Wachtmeister geholt und wir haben die Verhandlung gleich beendet, weil er nicht verhandlungsfähig war. Danach musste man den Saal erstmal kräftig durchlüftenTibor hat geschrieben:Nochmals: Es geht nicht darum, dass du das Ggf inhaltlich nicht schaffst; es geht darum, dass da im Ernstfall hart durchgegriffen werden muss und man die StPO aus dem ff können muss. Es geht nicht um dich persönlich, sondern um das Bild der Justiz. Solche Leute dürfen nicht den Hauch einer Idee davon haben, dass sie der Justiz überlegen sind.
Versprochen: Ich telefoniere am Montag. Die Justiz soll wegen mir nicht in ihrem Ansehen beschädigt werden
Könnte ein richtiger StA anwesenden Polizisten, oder gar den Justizwachtmeistern verbindliche Weisungen erteilen, bspw. dergestalt, dass sie jemanden in Gewahrsam zu nehmen haben? Die Polizei ist ja "Hilfsperson" der StA bei den Ermittlungen. Geht das so weit, dass die Staatsanwaltschaft denen gegenüber weisungsbefugt ist? Das nur aus Interesse, habe ich mich gerade gefragt. Vom Behördenaufbau her gesehen, würde ich erstmal sagen nein, zumindest wenn es um Gefahrenabwehrrecht geht. § 161 I S. 2 StPO spricht von "verpflichtet dem Ersuchen der StA zu genügen". Geht damit auch ein Weisungsrecht im eigentlichen Sinne einher? Eigentlich doch nicht? Die StA müsste sich doch in einem Fall, in dem die Polizei nicht bekommt an deren Aufsicht wenden und darauf hinwirken, dass gemacht wird was sie wollen, wenn man jetzt mal von einem klassischen Ermittlungsverfahren ausgeht, bspw. die Vernehmung eines Zeugen?