Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
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- Lucia2010
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
In meiner mündlichen wurden von vier Kandidaten gleich zwei runtergeprüft: von 10,0 auf 9,0 und von 9,8 auf 9,1 (NRW, mündliche zählt 40%). Das fand ich schon heftig, wobei bei dem ersten Kandidaten wohl auch der Vortrag sehr mies gelaufen sein soll. Fand die Prüfer aber generell nicht sehr notengroßzügig, da hab ich schon anderes gehört. Übrigens auch von einem Kandidaten (Kollege von mir, habs schwarz auf weiß gesehen), der mit 5,4 Punkten reinging und im Vortrag 14 und im Gespräch 12 bekommen hat. Seitdem glaub ich: Alles ist möglich
"Der Senat antwortet auf Fragen, die der Fall nicht aufwirft, mit Verfassungsgrundsätzen, die das Grundgesetz nicht enthält.“ - Sondervotum Prof. Dr. Lübbe-Wolff
- Seb
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Wenn in einer SWP Klausur unter einem Wirtschaftsstrafrecht Fall die Fallfrage lautet:
Wie haben sich A und B strafbar gemacht?
Gilt dann eventuell das Ordnungswidrigkeitenrecht auch zu prüfen? Ganz im Sinne von, sich strafbar machen, ist alles was einen Sanktionscharakter hat? (so ähnlich egmr)
Wie haben sich A und B strafbar gemacht?
Gilt dann eventuell das Ordnungswidrigkeitenrecht auch zu prüfen? Ganz im Sinne von, sich strafbar machen, ist alles was einen Sanktionscharakter hat? (so ähnlich egmr)
- Ara
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Ich würde sagen: Nein.Seb hat geschrieben:Wenn in einer SWP Klausur unter einem Wirtschaftsstrafrecht Fall die Fallfrage lautet:
Wie haben sich A und B strafbar gemacht?
Gilt dann eventuell das Ordnungswidrigkeitenrecht auch zu prüfen? Ganz im Sinne von, sich strafbar machen, ist alles was einen Sanktionscharakter hat? (so ähnlich egmr)
Die gängige Definition von Strafe im deutschen Recht ist das zufügen eines Übels durch ein Tadel in der Form des öffentliches Unwerturteil. Den Ordnungswidrigkeiten fehlt es an dem "öffentlichen Tadel".
Von daher würde ich nur Straftatbestände prüfen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Nein. Die Frage hat ja auch ersichtlich nichts mit Art. 6 EMRK zu tun.Seb hat geschrieben:Wenn in einer SWP Klausur unter einem Wirtschaftsstrafrecht Fall die Fallfrage lautet:
Wie haben sich A und B strafbar gemacht?
Gilt dann eventuell das Ordnungswidrigkeitenrecht auch zu prüfen? Ganz im Sinne von, sich strafbar machen, ist alles was einen Sanktionscharakter hat? (so ähnlich egmr)
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Nein. Wer Ordnungswidrigkeiten begeht, macht sich nicht strafbar.Seb hat geschrieben:Wenn in einer SWP Klausur unter einem Wirtschaftsstrafrecht Fall die Fallfrage lautet:
Wie haben sich A und B strafbar gemacht?
Gilt dann eventuell das Ordnungswidrigkeitenrecht auch zu prüfen?
Diese eigenartige Auffassung wäre allenfalls bedeutsam, wenn die Fallfrage sich auf eine Verfahren beim EGMR beziehen würde.Seb hat geschrieben:Ganz im Sinne von, sich strafbar machen, ist alles was einen Sanktionscharakter hat? (so ähnlich egmr)
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Die Frage nach der Strafbarkeit bezieht sich dem eindeutigen Wortlaut nach ganz ausdrücklich nur auf Straftaten.
Wenn daneben auch Ordnungswidrigkeiten geprüft werden sollen, müsste das explizit so im Bearbeitervermerk bzw. in der Fallfrage stehen.
Wenn daneben auch Ordnungswidrigkeiten geprüft werden sollen, müsste das explizit so im Bearbeitervermerk bzw. in der Fallfrage stehen.
- Seb
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Danke für das hilfreiche Feedback Leute!:)
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Kurze Frage zu § 11 II Nr. 4 JAG NRW:
Kann ich daraus im Umkehrschluss schließen, dass Ausführungen zu AG, KGaA, Genossenschaft, GmbH& Co. KG, stille Gesellschaft fürs Examen obsolet sind?!
Kann ich daraus im Umkehrschluss schließen, dass Ausführungen zu AG, KGaA, Genossenschaft, GmbH& Co. KG, stille Gesellschaft fürs Examen obsolet sind?!
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Nein. GmbH & Co. KG sowie "stille Gesellschaft" sind davon erfasst; das gehört zu den genannten Prüfungsgegenständen. Andere Gesellschaften können prinzipiell auch dran kommen, es können dann aber (nahezu) keine Kenntnisse erwartet werden.
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Die GmbH & Co. KG ist eine normale KG und dürfte unter Buchstabe a fallen. Da die GmbH (Komplementärin in einer GmbH & Co. KG) in Buchstabe b genannt wird, sehe ich insoweit keinen Ausschluss.dlutsche hat geschrieben:Kurze Frage zu § 11 II Nr. 4 JAG NRW:
Kann ich daraus im Umkehrschluss schließen, dass Ausführungen zu AG, KGaA, Genossenschaft, GmbH& Co. KG, stille Gesellschaft fürs Examen obsolet sind?!
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Verstanden - Also GmbH&Co. KG wird nicht ausgeschlossen.
Hatte die noch nicht beackert, sodass sich mir diese Erkenntnis noch nicht aufdrängte.
In Bezug auf die anderen Rechtsformen teilst du aber meine Einschätzung?
Danke für die Antwort!
Hatte die noch nicht beackert, sodass sich mir diese Erkenntnis noch nicht aufdrängte.
In Bezug auf die anderen Rechtsformen teilst du aber meine Einschätzung?
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Also zur KGaA habe ich noch nie eine Klausur gesehen. AG, Gmbh&CoKG ist allerdings Standard. Auch stille Gesellschaft sollte man zumindest mal gehört haben. Zur Genossenschaft habe ich auch noch keine Klausuren gesehen. Allerdings muss dir auch klar sein, dass es insoweit eh immer nur Einkleidungen der Fälle sind, die im Ker immer wieder in der Standard-Materie landen. Darüber hinaus zu OHG etc. solltest du natürlich die Haftungstatbestände und Normen kennen. M.E. war das aber nie viel und wie gesagt immer nur der Aufhänger.
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Davon bin ich auch stets ausgegangen, frage mich aber nun, auf welcher Rechtsgrundlage Prüfungsfragen in Bezug auf AG gestützt werden könnten!? § 11 JAG NRW erwähnt nicht in einem Wort das Aktiengesetz; auch eine konkludente Verweisung erschließt sich mir nicht.
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- Super Mega Power User
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Re: Examensvorbereitung Lust-/Frustthread für alle
Zur AG musst du nur wissen wie diese gesetzlich vertreten wird und solltest die entsprechende Norm nennen können.
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