Mehraktigen Versuch angemessen lösen

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Zeitstein
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Mehraktigen Versuch angemessen lösen

Beitrag von Zeitstein »

Guten Abend,

Leider wurde mein heutiger Thread mit dem Grund "Keine Hausarbeitenbesprechung" geschlossen, wahrscheinlich sufgrund meines - selbst konzipierten Beispiels (?). Da ich dieses Verständnisproblem immer noch habe, versuche ich ganz abstrakt es hier nun zu schilden, damit ich nicht wieder in der nächsten Klausur durchfalle:

Bei einem mehraktigen Versuch gibt es bekanntlicherweise die Möglichkeit, jeden Akt einzeln zu prüfen (Einzelaktstheorie) oder alle Handlungen als Gesamtheit zu betrachten (Gesamtbetrachtungslehre, h.M.). Leider neige ich bei jedem Sachverhalt dazu die Einzelaktstheorie anzuwenden, da sie für mich vielversprechender ist. Dies wurde mir aber mehrmals negativ angemerkt, sodass ich zumindest un Klausuren letzere annehmen möchte. Der Umgang mit dieser ist für mich aber schwer, sodass ich bereits am Obersatz scheitere. Wie könnte ein Obersatz lauten, der anzeigt, man sehe alle Handlungen als einheitlichen Lebensvorgang ?

Ich hoffe dieser Thread wird nicht wieder missverstanden.

Gruß
Zeitstein
Honigkuchenpferd
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Re: Mehraktigen Versuch angemessen lösen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Indem A den B zunächst ... [würgte] und sodann ... [mit einem Messer auf ihn einstach], könnte er sich wegen ... [versuchten Totschlags nach §§ 212 I, 22, 23 I StGB] strafbar gemacht haben.

Also: Schlicht die verschiedenen Handlungen, durch die der Tatbestand derselben Norm verwirklicht worden sein könnte, bereits im Obersatz zusammenfassen.
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Zeitstein
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Re: Mehraktigen Versuch angemessen lösen

Beitrag von Zeitstein »

Vielen Dank für die Antwort Honigkuchenpferd,

Jetzt habe ich so ungefähr eine Idee, wie man einen solchen Obersatz bilden kann.
Eine Frage bleibt mir noch:

"...durch die der Tatbestand derselben Norm verwirklicht worden sein könnte..."

Um bei deinem Beispiel zu bleiben: Falls der versuchte Totschlag nicht einschlägig wäre, könnte A sich ja durch selben Versuch (Würgen + Messerstich) noch wegen Körperverletzung sowie gefährlicher Körperverletzung (Messer=Waffe/Werkzeug) strafbar gemacht haben.

Daher die Frage: Wie könnte man einen Obersatz bilden, wenn möglicherweise durch den Versuch ein qualifizierter Tatbestand erfüllt sein könnte ?
Prüfe ich auch hier die Handlungen gemeinsam, weil diese den selben Tatbestand (bloß eine Qualifikation) erfüllen könnte und geh dann von der Qualifikation aus und prüfe das Grunddelikt inzident oder eben die Delikte einzeln ?

Wenn ich dich richtig verstanden habe, wäre ja ersteres zu bejahen, korrekt ?
Honigkuchenpferd
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Re: Mehraktigen Versuch angemessen lösen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Bilde bitte mal ein konkretes Beispiel. Sonst ist die Gefahr groß, dass es verwirrend wird.
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Re: Mehraktigen Versuch angemessen lösen

Beitrag von Zeitstein »

"Bilde bitte mal ein konkretes Beispiel", hoffen wir mal dass es nicht als "Hausaufgabenlösung" gesehen wird. ;)

Beispiel (ausgedacht und nicht wirklich realitätsnah, reicht aber für Übung):

A beschließt den B zu töten, hierfür legt er sich ein Hammer aus seiner Garage zurecht. Nachdem B bei A zu Besuch ist, vergisst A wo der Hammer nochmal liegt. Er beschließt daher heute dem B nur eine Lehre zu erteilen und versucht daher B durch einen Schlag ein Veilchen zu hinterlassen, was aber nicht gelingt, da dieser sich duckt. Dann findet A doch einen Schlagring und möchte mit diesem es nochmal versuchen und schlägt - allerdings daneben - zu. B ist unversehrt. Strafanträge wurden gestellt

Strafbarkeit des A ?

So, dank deines Tipps weiß ich, dass ein Obersatz lauten könnte:

"Indem A den B zunächst würgte und sodann mit dem Hammer zuschlug, könnte er sich wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 212 I, 22, 23 I strafbar gemacht haben." - entfällt allerdings hier, da A zum Zeitpunkt der Tat keinen Tötungsvorsatz mehr hat.

Allerdings könnte auch eine versuchte gefährliche Körperverletzung vorliegen. Könnte ein Obersatz hierfür wie folgt lauten ?

"Ferner hat A sich möglicherweise wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 I,II, 224 I Nr. 2. 2.Alt, II, 22, 23 I strafbar gemacht, indem er versuchte den B mit einem Schlag ein Veilchen zu verpassen und sodann dieses erneut mit einem Schlagring versuchte"
- Wie man sieht hapert es hier bei mir; der Obersatz klingt einfach blöd und ich weiß nicht ob ich hier nicht zu vieles auf einmal prüfen würde.
Auch würde ich irgendwie dieses "versuchte" rausnehmen, da ich sonst etwas vorwegstelle was ich erst prüfen möchte.
Honigkuchenpferd
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Re: Mehraktigen Versuch angemessen lösen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Sofern die beiden Handlungen hier wirklich noch eine Einheit bilden, wäre besser:

"könnte sich ... strafbar gemacht haben, indem er zunächst mit der Faust und sodann mit einem Schlagring nach ... schlug".
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Zeitstein
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Re: Mehraktigen Versuch angemessen lösen

Beitrag von Zeitstein »

Ich verstehe und danke dir. Das Problem liegt bei mir wahrscheinlich darin, dass ich immer die Einheit des Versuchs (sofern sie überhaupt vorhanden ist) verkenne.
So hätte ich in meinem selbst gewählten Beispiel - trotz gedachter Einheit - die versch. Handlungen einzeln geprüft, weil der Täter das Tatmittel gewechselt hat.

Allerdrings liegen wohl beide Handlungen zeitlich und örtlich zusammen, sodass wohl nur ein ganzer Versuch bejahrt werden kann.


Habt Ihr noch Tipps wie man die (Tat-)Einheit besser erkennen kann oder ist dass eine Sache der Übung ?
Tobias__21
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Re: Mehraktigen Versuch angemessen lösen

Beitrag von Tobias__21 »

Das kommt mit der Zeit :) Du kannst auch einfach mal im Kommentar bei den §§ 52, 53 StGB bisschen lesen.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
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