Abrissverfügung = Enteignung?
Moderator: Verwaltung
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Abrissverfügung = Enteignung?
Hallo zusammen,
ich stehe gerade wohl ziemlich auf dem Schlauch.
1. Problem: Stellt die Abrissverfügung eines Hauses eine Enteignung nach Art. 14 III 1 GG dar?
2. Problem (das daraus folgt): Wenn sie eine Enteignung darstellt, müsste doch nach Art. 14 III 2 GG im entsprechenden Gesetz eine Entschädigung geregelt sein. Das BauO sieht doch aber keine Entschädigungen vor für Abrissverfügungen.
Oder kann man sagen, dass das formell wie materiell illegal gebaute Haus schon gar nicht in den Schutzbereich von Art. 14 I GG fällt?
Hoffentlich könnt ihr mir weiterhelfen, das wäre super.
ich stehe gerade wohl ziemlich auf dem Schlauch.
1. Problem: Stellt die Abrissverfügung eines Hauses eine Enteignung nach Art. 14 III 1 GG dar?
2. Problem (das daraus folgt): Wenn sie eine Enteignung darstellt, müsste doch nach Art. 14 III 2 GG im entsprechenden Gesetz eine Entschädigung geregelt sein. Das BauO sieht doch aber keine Entschädigungen vor für Abrissverfügungen.
Oder kann man sagen, dass das formell wie materiell illegal gebaute Haus schon gar nicht in den Schutzbereich von Art. 14 I GG fällt?
Hoffentlich könnt ihr mir weiterhelfen, das wäre super.
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Re: Abrissverfügung = Enteignung?
§ 93 Abs. 2 S. 3 BauGB
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Re: Abrissverfügung = Enteignung?
Ehrlich gesagt verstehe ich Tobias' Antwort diesmal nicht. Deshalb noch ein kurzer Versuch von meiner Seite:
Eine Einstufung als Enteignung i.S.d. Art. 14 III GG scheitert nach der heute (wieder) vorherrschenden Meinung von vorneherein schon daran, dass Enteignungen auf Güterbeschaffung gerichtet sein müssen. Bei einer Abrissverfügung geht es darum aber nicht. Es soll vielmehr ein baurechtswidriger Zustand beseitigt werden. Aber auch sonst ist das m.E. ziemlich eindeutig den Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 I 2 GG zuzuordnen.
Eine Einstufung als Enteignung i.S.d. Art. 14 III GG scheitert nach der heute (wieder) vorherrschenden Meinung von vorneherein schon daran, dass Enteignungen auf Güterbeschaffung gerichtet sein müssen. Bei einer Abrissverfügung geht es darum aber nicht. Es soll vielmehr ein baurechtswidriger Zustand beseitigt werden. Aber auch sonst ist das m.E. ziemlich eindeutig den Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 I 2 GG zuzuordnen.
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Re: Abrissverfügung = Enteignung?
Äh, ja Ich hätte mir mal die Stellung des § 93 im Gesetz anschauen sollen. Vergesst den Beitrag
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Re: Abrissverfügung = Enteignung?
Die von dir angegebene Norm gibt es auch gar nicht. Ich frage mich ja, was du da gemeint hast.
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Re: Abrissverfügung = Enteignung?
Ahh, ich meinte § 93 Abs. 3 S. 2 BauGB. Ich habe mich daran erinnert, dass es im BauGB selbstverständlich Entschädigungsansprüche für Enteignungen gibt. Und im Falle von Mitverschulden eben keine Entschädigung gewährt wird. Der TE meinte ja, dass da nix geregelt wäre. Aber der § 93 passt hier aus anderen Gründen nicht. Ich habe einfach nicht weiter drüber nachgedacht und die Norm rausgehauen
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Re: Abrissverfügung = Enteignung?
Ich hatte sogar zu enträtseln versucht, was du meinst, und mir die Normen davor und danach angeschaut.
Bei Enteignungen nach dem BauGB wird ein etwaiges Mitverschulden aber auch nur bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung berücksichtigt. Es schließt eine Entschädigung nicht per se aus. Freilich kann es im Einzelfall (woran du offenbar dachtest) zu einem vollständigen Ausschluss kommen.
Bei Enteignungen nach dem BauGB wird ein etwaiges Mitverschulden aber auch nur bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung berücksichtigt. Es schließt eine Entschädigung nicht per se aus. Freilich kann es im Einzelfall (woran du offenbar dachtest) zu einem vollständigen Ausschluss kommen.
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Re: Abrissverfügung = Enteignung?
Honigkuchenpferd hat geschrieben:Ehrlich gesagt verstehe ich Tobias' Antwort diesmal nicht. Deshalb noch ein kurzer Versuch von meiner Seite:
Eine Einstufung als Enteignung i.S.d. Art. 14 III GG scheitert nach der heute (wieder) vorherrschenden Meinung von vorneherein schon daran, dass Enteignungen auf Güterbeschaffung gerichtet sein müssen. Bei einer Abrissverfügung geht es darum aber nicht. Es soll vielmehr ein baurechtswidriger Zustand beseitigt werden. Aber auch sonst ist das m.E. ziemlich eindeutig den Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 I 2 GG zuzuordnen.
Vielen Dank.
Daran, dass es am Merkmal der Güterbeschaffung fehlt, habe ich auch gedacht. Nur habe ich auch einen Artikel gefunden, in dem bestritten wird, dass dieses Merkmal bei einer Enteignung zwingend vorliegen muss.
Aber du scheinst recht zu haben, dass dies überwiegend als die Enteignung begründendes Merkmal gefordert wird.
Abgesehen davon finde ich aber schon, dass es sich um Enteignung handelt, da ja konkret-individuell eine ganz bestimmte Eigentumsposition vollständig entzogen wird.
Wieso? Die systematische Stellung passt doch unter der Überschrift "[Fünfter Teil.]Enteignung".Tobias__21 hat geschrieben:Äh, ja Ich hätte mir mal die Stellung des § 93 im Gesetz anschauen sollen. Vergesst den Beitrag
Eine Frage hätte ich übrigens noch: Ich nehme mal stark an, dass der Bauherr die Kosten für den Abriss tragen muss. Doch was ist eigentlich die gesetzliche Grundlage für diese Kostentragungspflicht?
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Re: Abrissverfügung = Enteignung?
Die "Entziehung" beruht hier aber in letzter Konsequenz dennoch stets auf einem abstrakt-generellen Pflichtenprogramm, das eben im öffentlichen Baurecht ausbuchstabiert wird. Deswegen ist die Annahme einer Enteignung auch sonst recht fernliegend.
Was deine zweite Frage angeht: Wenn im Ordnungsrecht jemandem etwas aufgegeben wird, dann hat er die Kosten grundsätzlich immer selbst zu tragen (sofern er die erforderlichen Handlungen nicht ohnehin selbst vornimmt). Dass das richtig ist, kann man auch den Vorschriften über die Ersatzvornahme entnehmen, welche die Pflicht zur Kostentragung vorsehen, sofern die Behörde oder ein von der Behörde Beauftragter die entsprechende Handlung ausnahmsweise für dich vornehmen.
Was deine zweite Frage angeht: Wenn im Ordnungsrecht jemandem etwas aufgegeben wird, dann hat er die Kosten grundsätzlich immer selbst zu tragen (sofern er die erforderlichen Handlungen nicht ohnehin selbst vornimmt). Dass das richtig ist, kann man auch den Vorschriften über die Ersatzvornahme entnehmen, welche die Pflicht zur Kostentragung vorsehen, sofern die Behörde oder ein von der Behörde Beauftragter die entsprechende Handlung ausnahmsweise für dich vornehmen.
Zuletzt geändert von Honigkuchenpferd am Freitag 4. August 2017, 21:51, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Abrissverfügung = Enteignung?
Ich meine aber, da geht es um die Enteignung zu planungsrechtlichen Zwecken, siehe auch § 85 BauGB. Ich bin mir da aber auch nicht wirklich sicher und will Dir nichts falsches sagen
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Re: Abrissverfügung = Enteignung?
Honigkuchenpferd hat geschrieben:Die "Entziehung" beruht hier aber in letzter Konsequenz dennoch stets auf einem abstrakt-generellen Pflichtenprogramm, das eben im öffentlichen Baurecht ausbuchstabiert wird. Deswegen ist die Annahme einer Enteignung auch sonst recht fernliegend.
Stimmt, da hast du recht. Durch den Abriss wird der Hauseigentümer sozusagen nur in die gesetzlichen Schranken seines Eigentums verwiesen.
Aber was wäre dann ein Beispiel für die sog. Administrativenteignung (also eine Enteignung "aufgrund eines Gesetzes" i.S.v. Art. 14 III 2 GG)?
Ein Beispiel für eine Legalenteignung wäre ja ein Verstaatlichungsgesetz, oder?
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Re: Abrissverfügung = Enteignung?
Ein Gesetz kann natürlich schon vorsehen, dass die Verwaltung dir eine eigentumrechtlich geschützte Rechtspositionen entziehen darf, wenn die und die Voraussetzungen vorliegen. Das geschieht nicht unmittelbar durch das Gesetz, sondern erst durch den entsprechenden VA. Das wäre eine solche Administrativenteignung. Die Enteignungen nach §§ 85 ff. BauGB sind dafür ein Beispiel.
So liegt der Fall bei den (Eingriffs-)Befugnissen nach der BauO aber nicht, die eben ganz allgemein der Durchsetzung abstrakt-genereller Pflichten dienen, die eigentlich jedermann zu beachten hat, und die nur auf entsprechende Verstöße gegen diese Pflichten reagieren.
Eine Legalenteignung wäre in der Tat eine Enteignung, die unmittelbar durch das Gesetz selbst bewirkt wird.
So liegt der Fall bei den (Eingriffs-)Befugnissen nach der BauO aber nicht, die eben ganz allgemein der Durchsetzung abstrakt-genereller Pflichten dienen, die eigentlich jedermann zu beachten hat, und die nur auf entsprechende Verstöße gegen diese Pflichten reagieren.
Eine Legalenteignung wäre in der Tat eine Enteignung, die unmittelbar durch das Gesetz selbst bewirkt wird.
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Re: Abrissverfügung = Enteignung?
Dankeschön! Hast mir den Abend gerettet.