Gefahrübergang - zufälliger Untergang

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Gefahrübergang - zufälliger Untergang

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aus dem ZivilR bin ich schon eine Weile raus und daher gerade einen Knoten im Kopf beim Gefahrübergang. Im Forum habe ich in älteren Beiträgen schon rumgeguckt, so 100% wird meine Frage dort aber nicht beantwortet.

Wenn B bei A etwas kauft und es auf Verlangen des B zu diesem geliefert werden soll (zB ebay- oder sonstige Internetfälle, aber ja auch außerhalb des Internets kein Problem) und die Sache beim Transport lediglich beschädigt wird, stellt sich im Rahmen eines SE-Anspruchs ja die Frage, ob ein Mangel bei GÜ vorlag und ich damit im SchuldR BT bin oder im SchuldR AT.

Der Gefahrübergang bestimmt sich nach §§ 446, 447 BGB. Da es sich um einen Versendungskauf handelt, scheidet § 446 BGB aus. Bei § 447 BGB stellt sich die Frage, ob die Norm überhaupt anwendbar ist (auf Verlangen des Käufers, Erfüillungsort ungleich Erfolgsort etc). Sofern man von einer Schickschuld ausgeht, läge also Gefahrübergang bei Übergabe an die Transportperson vor. Wenn der Mangel erst BEIM Transport auftritt bestand somit kein Mangel bei Gefahrübergang und man wäre bei SE-Ansprüchen lediglich im SchuldR AT.

Wenn nun - auch wieder der Klassiker - eigene Mitarbeiter für den Transport eingesetzt werden, dann sagt die h.M. ja, dass § 447 BGB auch bei der Zustellung durch eigene Leute zu bejahen ist. Auch hier käme man dann dazu, dass ein Mangel bei GÜ nicht vorlag, sondern sich erst nach GÜ zeigt und man wäre im SchuldR AT.

Mein Problem: Für den § 447 BGB ist ja aber auch ein zufälliger Untergang erforderlich. Und da habe ich gerade ein Blackout:
Mir ist klar, dass sich hier dann bei Einschaltung eigener Mitarbeiter das Standard-Problem stellt, ob sich ein Verschulden des Mitarbeiters über § 278 BGB dem Verkäufer zurechnen lässt. Aber mir will gerade nicht in den Kopf, was denn dann in Konstellationen ist, wo die Sache nicht untergegangen, sondern lediglich beschädigt ist?! Ich meine mich zu erinnern, dass vom Untergang sowohl die Zerstörung als auch Beschädigung umfasst wird und war mir da auch immer relativ sicher, aber irgendwie kommt mir das mit dem Schlagwort "zufälliger Untergang" nun gerade irgendwie komisch vor. (Palandt hab ich leider gerade nicht zur Hand). :-s

Und wenn ich an diesem Punkt rausfliege, zB weil der A Schuld daran ist, dass die Sache untergegangen ist, dann wäre ja auch das andere Wörtchen nicht erfüllt, da keine Zufälligkeit gegeben ist. Aber wenn § 447 BGB wegen diesem Merkmal ("zufälliger Untergang") ausscheidet, wann habe ich denn dann den GÜ (ich würde dann ja dazu kommen müssen, dass § 447 BGB nicht passt und damit GÜ nicht schon bei Übergabe an die Transportperson vorliegt, sondern....wann denn dann: bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer? Aber dann würde ich ja quasi auf § 446 springen den ich zuvor abgelehnt habe?)....da ist doch gerade bei mir irgendwas total falsch. :crazy: Irgendwas stimmt hier doch hinten und vorne nicht. Wäre sehr dankbar, wenn jemanden Licht ins Dunkel bringen könnte.
Gelöschter Nutzer

Re: Gefahrübergang - zufälliger Untergang

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Nachdem ich das gerade alles so schön abgetippt habe, wurde mir glaube ich selbst klar, dass vom Untergang auch die Beschädigung umfasst ist.

Nach wie vor am rätseln bin ich jedoch, wann denn dann der GÜ eintritt wenn ich sage zufälliger Untergang (-) da zB vom Verkäufer oder Fahrer verschuldet und § 447 BGB damit nicht einschlägig ist.
Tritt GÜ dann erst bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer ein (aber der § 446 wurde ja extra abgelehnt), so dass der Mangel dann somit doch bei GÜ vorlag (weil Übergabe der Sache hat ja nicht stattgefunden als die Beschädigung bei der Fahrt eintrat) und man sich damit doch im SchuldR BT befindet? :-s

Stellt man dann einfach fest, dass der Mangel zumindest nicht bei GÜ nach § 447 BGB vorlag - ich muss doch dann aber feststellen können, wann er vorlag und nach welcher Norm sich das richtet?! Und wenn man dann wieder auf die Übergabe an den Käufer springt (§ 446) ist das doch auch komisch, wenn die Norm zuvor abgelehnt wird wegen Schickschuld, dann aber sagt "ach die Norm § 447 BGB findet keine Anwendung weil ein Merkmal nicht passt" also springen wir quasi doch wieder auf § 446BGB und verlängern die Gefahr (für den Verkäufer) und der Käufer bekommt dann (wegen Mängelgewährleistung) auch mehr Rechte (als er bekommen würde, wenn es noch im SchuldR AT spielt) ?! :-s
Gelöschter Nutzer

Re: Gefahrübergang - zufälliger Untergang

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

So, nachdem ich erneut drüber nachgedacht habe und merke wie kompliziert ich das hier dargestellt habe, die entscheidende Frage nochmal kurz und knapp:

Wenn man bei einem Versendungskauf feststellen will, ob ein Mangel bei Gefahrübergang vorlag, aber ein zufälliger Untergang nicht vorliegt: wie lässt es sich erklären, dass man rein von der Prüfungsreihenfolge sagt:
- § 446 BGB ? (-) da Versendungskauf
- GÜ gem. § 447 BGB bei Übergabe an Transportperson, aber da hier kein zufälliger Untergang (weil zB Schuld des Verkäufers oder Fahrers) scheidet § 447 BGB aus
- dann doch wieder Rückgriff auf § 446 und damit Übergabe der Kaufsache?

Für den Käufer ist das vorteilhaft, immerhin stehen ihm dann Mängelgewährleistungsrechte offen, wenn der Untergang/Verschlechterung der Kaufsache bis zur Übergabe stattfindet. Und da der Untergang die Schuld des Verkäufers/dessen Fahrers ist - und der Untergang nicht zufällig erfolgte - scheint das auch vom Ergebnis so wünschenswert.

Mir leuchtet nur nicht ein, wie ich (dogmatisch) wieder dazu komme zu sagen "weil § 447 BGB nicht passte, da nicht alle Voraussetzungen vorliegen, greifen wir doch wieder auf § 446 zurück". Dann müsste doch der Wortlaut der Norm anders sein, wenn bei § 447 (-) stets ein Rückgriff auf § 446 erfolgen soll um den Gefahrübergang konkret zu bestimmen?
narcoma
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Re: Gefahrübergang - zufälliger Untergang

Beitrag von narcoma »

Hey!

Wenn ich dein Problem richtig verstanden habe, geht es dir darum, wie man, da § 447 mangels zufälligen Untergangs ausscheidet, zu einem Gefahrübergang kommt. Ich denke, da verirrst du dich ein bisschen bei den Voraussetzungen zu § 447.

§ 447 besagt, dass der Käufer die Gefahr für den zufälligen Untergang nach Übergabe an die Transportperson trägt. Das bedeutet: § 447 legt einen Zeitpunkt fest, ab dem, falls es zum zufälligen Untergang kommt, der Käufer die Gefahr dafür trägt. Das bedeutet nicht, dass dieser zufällige Untergang eintreten muss, um rückwirkend festzustellen, ob nun der Gefahrübergang stattgefunden hat. Der Gefahrübergang findet so oder so statt, ob mit zufälligem, nicht zufälligem oder ganz ohne Untergang. Dass der Käufer nur für den Fall des zufälligen Untergangs die konkrete Preisgefahr trägt, bedeutet nicht, dass es, wenn es nicht zu einem solchen kommt, keinen Gefahrübergang gab.

Kurz: der Gefahrübergang nach § 447 fand in deinem Fall sehr wohl statt, nur trägt der Käufer für den konkreten Untergang eben nicht die Gegenleistungsgefahr. Die Frage nach AT oder BT ist davon unabhängig, welcher Untergang jetzt stattgefunden hat (und ist damit lediglich Frage des Vertretenmüssens innerhalb der jweiligen AT-oder BT-Ansprüche.

Womit du mich indes etwas verwirrt hast, ist der Passus der "zufälligen Verschlechterung" in § 446. Wenn du in meinen Thread etwas weiter unten hier im Forum schaust, siehst du auch, dass ich da ein paar Problemchen habe. Ich denke nämlich, der Fall der zufälligen Verschlechterung gehört gerade nicht zum Untergang.

MfG!
Gelöschter Nutzer

Re: Gefahrübergang - zufälliger Untergang

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke erstmal für deine Antwort.

Hmmm, ich bin da immer noch irgendwie am wanken. Wenn man guckt findet sich stets dieses Schema für den Gefahrübergang nach § 447 BGB:
1. Versendungskauf erforderlich (im Zweifel: Schickschuld)
2. Zufälliger Untergang bzw. Verschlechterung der Sache
3. Übergabe an ordnungsgemäß ausgewählte Transportperson
4. Typisches Transportrisiko realisiert

Nr. 2 zieht man aus 446 BGB her. Ich kann mich irgendwie noch nicht ganz damit anfreunden einfach nur zu gucken, ob es eine Schickschuld ist und dann zu sagen, dass damit der Gefahrübergang mit Übergabe an die Transportperson stattfand, wenn ich stets noch die anderen Voraussetzungen sehe.

Und man käme dann ja irgendwie bei unterschiedlicher Konstellation auch zum selben Ergebnis:
Beispiel: V verschickt was an K, Verpackung ist aber unzureichend (Schuld liegt beim V) und dadurch wird Sache auf dem Transportweg beschädigt und kommt somit gar nicht erst heile bei K an. Wenn K nun meckert, weil die Sache kaputt bei ihm ankam und SE will, dann wäre hier deiner Meinung nach der Gefahrübergang schon mit Übergabe an die Transportperson erfolgt und somit lag der Mangel nicht bei GÜ vor, sondern davor.
Wenn ich aber alle o.g. Voraussetzungen für § 447 BGB prüfe, dann komme ich dazu, dass eben keine zufällige Verschlechterung der Sache auftrat (war ja V's Schuld) und somit der GÜ nicht schon bei Übergabe an die Transportperson stattfand. Da die Sache bei Übergabe mangelhaft war könnte K somit Schadensersatz aber über den § 437 geltend machen.

Das ist ja schon ein kleiner Unterschied - und würde für mich Sinn machen, weil 447 ja die Ausnahme vom Grundsatz (446) ist und wenn der V aber Schuld dran ist: warum soll der K dann nicht besser stehen, indem wieder auf den 446 zurückgegriffen wird und er in Konstellation 2 über SchuldR BT seine Ansprüche geltend machen kann. :-k Die zufällige Verschlechterung ist ja kein Merkmal des Verschuldens/Vertretenmüssens, das steht ja beim Schema für § 447 BGB mit bei von daher denke ich auch, dass man es da prüfen sollte (bei einem SE hat man natürlich dann später noch den Punkt des Vertretenmüssens und würde auch da sagen, dass V es zu vertreten hat oder eben nicht). Aber ich bin echt unsicher, was nun wirklich richtig ist. Einfach blind sagen "447 - Übergabe an Transportperson" und das war es oder die Voraussetzungen die ich dazu finde alle prüfen und dann ggf feststellen, dass 447 BGB ausscheidet und man dann auf 446 zurückgreift. :-k ](*,)

Viele Grüße

PS: Dass die zufällige Verschlechterung (und nicht nur der Untergang) mit dazugehört habe ich in einigen Uni-Unterlagen via Google gefunden und bin mir dessen auch mittlerweile recht sicher.
narcoma
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Re: Gefahrübergang - zufälliger Untergang

Beitrag von narcoma »

Ich denke, ich sehe deinen Denkfehler: das Prüfungsschema sagt dir nicht, wann der Gefahrübergang als Zeitpunkt eingetreten ist, sondern ob der Verkäufer seinen Kaufpreisanspruch konkret behält. § 447 taucht vor allem als Ausnahmefall zu § 326 I 1 auf und das Prüfungsschema, das du da zitierst, geht um genau diese Frage. Ist es erfüllt, geht der Gegenleistungsanspruch nicht unter und der Käufer muss zahlen. Wenn das Prüfungsschema nicht erfüllt ist (vor allem wegen nicht zufälligem Untergang), hast du trotzdem beim Versendungskauf einen Gefahrübergang ab Übergeben an die Transportperson, die konkrete Gefahr hat sich nur nicht verwirklicht - übergegangen ist sie trotzdem. In deinem beschriebenen Fall und mit deiner Argumentation könntest du ja auch gar nicht auf § 446 zurückfallen, da dieser auch einen zufälligen Untergang "benötigt". Das Merkmal, an dem du § 447 "scheitern" lässt, müsste auch für ein Scheitern von § 446 sorgen. Und was dann?

Du musst Inhalt und Rechtsfolge von § 447 auseinanderhalten. Inhalt ist Zeitpunkt des Gefahrübergangs, implizierte Rechtsfolge ist Erhalt des Kaufpreisanspruchs bei Realisierung der Gefahr. Vielleicht noch besser: du musst zwischen Gefahr und Realisierung der Gefahr unterscheiden. In dem Schema prüfst du die Realisierung der Gefahr aus § 447 ab.

Ich würde den Fall so lösen: erst einmal ist eine schlechte Verpackung noch kein eigener Mangel (BGH, Urteil v. 07.03.1983 - VIII ZR 331/81). Der eigentliche Mangel (die Verschlechterung der Sache), trat erst nach Gefahrübergang ein. Anwendbar ist Schuldrecht AT, der Verkäufer hat die Pflichtverletzung innerhalb von § 280 I wg. der Verpackung zu vertreten. Das Vertretenmüssen hat übrigens schon was mit der Zufälligkeit zutun: zufällig ist der Untergang, wenn es keine Seite zu vertreten hat. Aber das setzt du ja auch selbst voraus.

Vielleicht konnte ich dein Problem jetzt lösen. Meiner Meinung nach hat die Zufälligkeit des Untergangs oder der Verschlechterung nichts mit der Feststellung des Gefahrübergangs zu tun, sondern lediglich mit der Rechtsfolge bei Realisierung der Gefahr. Ist der Untergang nicht zufällig, realisiert sich einfach nur nicht die Gefahr, von der § 447 spricht (ich wiederhole mich ab hier wahrscheinlich).

Und zu Untergang und Verschlechterung: wir missverstehen uns vielleicht. Natürlich gilt § 447 für Untergang und Verschlechterung, aber die Verschlechterung ist kein Unterfall des Untergangs. Der Untergang zieht Rechtsfolgen nach sich, die die Verschlechterung gar nicht nach sich ziehen kann, etwa das Erlöschen des Leistungsanspruchs nach § 275 I. Ist die Sache verschlechtert, wird die Leistung ja nicht unmöglich. Dazu noch ein plumpes Argument: der Kommentar, den ich gerade vor mir liegen habe, beschreibt lang und breit, was eine Verschlechterung ist (Minderung der Qualität usw.), im Unterschied zum Untergang.

MfG!
Gelöschter Nutzer

Re: Gefahrübergang - zufälliger Untergang

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke nochmal für die Antwort. So langsam dringe ich zu meinem Denkfehler vor. ;)

Beim Suchen im Forum habe ich diesen alten Thread entdeckt: http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=46&t=36196

Du würdest dann also sagen, dass in dem alten Thread (der letztlich das Problem behandelt) die vorvorletzte Antwort (wie es geprüft wird) falsch ist (so wie es da geprüft ist hatte ich es verstanden, aber da wurde 447 wg. Verschulden abgelehnt, was man ja scheinbar nach deiner - nachvollziehbaren - Antwort an der Stelle gar nicht machen dürfte und der GÜ bei Übergabe an die Transportperson auch dort vorlag), ne? :-$ :-s
narcoma
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Re: Gefahrübergang - zufälliger Untergang

Beitrag von narcoma »

Ui, das ist ja nochmal ein ganz eigenes Problem in dem alten Thread! Aber ja, soweit ich es gelesen habe, halte ich das für falsch, zumindest vom Lösungsweg her.

Mal schauen, also ich hätte den anderen Fall, denke ich, so gelöst:

A. K könnte einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises aus §§ 346, 326 V, 323 BGB gegen V haben.

I. Anwendbarkeit des AT-Rücktritts: (+), Beschädigung des Porzellans nach Gefahrübergang (§ 447, Übergabe an DHL).

II. Anwendbarkeit der §§ 346, 326 V in einem Fall der § 447: Das ist streitig und wird wohl überhaupt abgelehnt. Spontan finde ich nur diese Falllösung als Quelle dafür (http://www.marco-wicklein.de/SchR/Loesu ... SchR-6.pdf).

B. K könnte einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 283 BGB gegen V haben.
1. Schuldverhältnis ist der Kaufvertrag.
2. Pflichtverletzung ist das zerstörte Porzellan und damit die Unmöglichkeit der Leistung (ich nehme an, es handelt sich um eine Stückschuld.
3. Vertretenmüssen wird prinzipiell vermutet, § 280 I S. 2 BGB. Nun könnte man hier die Verpackung anführen und sagen, da die Beweislastumkehr greift, muss nicht der Käufer die unsachgemäße, sondern der Verkäufer die sachgemäße Verpackung beweisen. Der erste Antwortpost in dem anderen Thread übersieht die Beweislastumkehr aus § 280 I S. 2, meine ich. Allerdings würde ich eher sagen: das Zerbrechen des Porzellans ist eindeutig auf dem Transport passiert und damit kann sich V exkulpieren. So weit verstehe ich jetzt den Sachverhalt: dass das Ganze auf dem Transport passiert ist, ist unstreitig. Der Transport liegt bei der Schickschuld aber gerade nicht im Pflichtenkreis des Schuldners, sondern des Transporteurs und kann damit nicht per § 280 I S. 2 dem Schuldner zugerechnet werden. Hier kann man aber vielleicht streiten und wie gesagt auf die Verpackung abstellen. Ich würde aber zu letzterem tendieren.

Jetzt kommt der meiner Meinung nach entscheidende Anspruch:

C. K könnte aber einen Anspruch aus Schadensersatz neben der Leistung iH des Kaufpreises aus §§ 280 I, 241 II BGB iVm 421 I S. 2 HGB gegen die DHL haben.

Dazu müsste V einen Schadensersatzanspruch gegen die DHL haben. In Betracht kommt eine Pflichtverletzung aus dem Frachvertrag.

1. Schuldverhältnis ist der Frachtvertrag (§ 407 HGB)
2. Pflichtverletzung ist die Nichtachtung von Vs Eigentum am Porzellan (§ 241 II BGB).
3. Vertretenmüssen wird vermutet, § 280 I S. 2.
4. Schaden? Den hat nun K, da er den Kaufpreis gezahlt hat (siehe für den Grund unten *) und nicht V. Hier hilft § 421 I S. 2 HGB: der Empfänger (der Fracht) kann den Anspruch des Absenders (der Fracht) geltend machen! Das ist das typische Problem der Drittschadensliquidation, das bei gewerblichen Transportunternehmen (DHL) gerade durch die Regelungen im HGB nicht auftritt.

5. Ergebnis: K hat einen Anspruch gegen die DHL.

Das Verpackungsproblem und wer dafür die Beweislast trägt, sehe ich in diesem Fall nicht zwischen V und K, sondern zwischen V und der DHL. Intuitiv liegt das ja auch nahe: Verpackung und Fracht bzw. irgendwelche Probleme dahingehend sind Inhalt des Fracht- und nicht der Kaufvertrages.

Die DHL könnte nun eine mangelhafte Verpackung umgekehrt gegen V geltend machen, s. § 414 I HGB. Der impliziert, dass das Frachtunternehmen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein kann (wie gerade festgestellt), wodurch ihm wiederum Schäden entstehen (die DHL muss K schadlos stellen) und die das Unternehmen dann gegen den Absender geltend machen kann, wenn er die Verpackung vergeigt. Ob das nun so war oder nicht, ist Sache zwischen DHL und V und damit für K uninteressant.

Jedenfalls sehe ich hier keinen Grund, § 447 abzulehnen; darum geht es dir ja. In dem anderen Thread zitiert ihr, wie du auch hier, das Prüfungsschema richtig, aber ihr setzt mMn schlicht die falsche Rechtsfolge. Rechtsfolge ist nicht "Gefahrübergang", Rechtsfolge ist "Ausnahme zu § 326 I 1, Kaufpreisanspruch bleibt erhalten". Entscheidend wäre es also bei der Frage:

* Hat V einen Kaufpreiszahlungsanspruch gegen K aus § 433 II?
1. Kaufvertrag (+), Anspruch also entstanden.
2. Anspruch untergegangen? § 326 I 1 grdsl. (+), denn die Leistung ist durch Untergang unmöglich geworden (ich verkürze das hier, auch wenn das zerstörte Porzellan noch bei ihm angekommen ist). § 326 II als Ausnhamen nicht einschlägig. Einschlägig könnte indes die Ausnahme des § 447 sein. Hiernach geht die Gefahr für den zufälligen Untergang nach Übegabe an den Transporteur auf den Käufer über.

DANN folgt das Prüfungsschema, das du zitierst!

Ist es bejaht (im Fall aus dem anderen Thread wäre es das nach meiner Lösung), ist § 447 einschlägig, die Preisgefahr übergegangen und § 326 I 1 damit ausgehebelt. Der Kaufpreiszahlungsanspruch ist also nicht untergegangen; V hat ihn also weiterhin.

Ist natürlich alles ohne Gewähr, ich habe das jetzt on-the-fly gelöst. Aber vielleicht bringt es dir was!

Achso, und generell als Tipp: schau dir vielleicht einfach mal was zur Drittschadensliquidation an. § 447 wird in den Fällen immer sehr schön seziert, vielleicht findest du da etwas, das dir weiterhilft.

MfG!
Gelöschter Nutzer

Re: Gefahrübergang - zufälliger Untergang

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Dank' Dir. :) Jetzt war ich auch gerade davon überzeugt, da lese ich aber ein Urteil des BGH (NJW 1968, 1929) in dem folgendes steht (S. 1930):

"Doch ist zu beachten, daß hier die Vorschrift des § 447 BGB (gegebenenfalls über §§ 651, 644 Abs. 2 BGB) im Verhältnis zwischen der Beklagten und R. nicht eingreift. Die Beklagte hat die Maschine nicht auf Verlangen R.s durch einen von ihr beauftragten Spediteur oder Frachtführer versandt. Vielmehr hat R. die Maschine bei der Beklagten abholen lassen. Diese war daher nicht verpflichtet, für die Versendung der Maschine zu sorgen. Wohl war sie verpflichtet, sie dem von ihrem Käufer geschickten Frachtführer so zu übergeben, daß dieser sie unbeschädigt dem Käufer überbringen konnte (RGZ 115, RGZ Band 115 Seite 162, RGZ Band 115 Seite 164; BGH, Urt. v. 11. 10. 1964 - VIII ZR 40/63 - LM Nr. 3 zu § 447 BGB). Dies gehört zu seiner Pflicht, die gekaufte Sache dem Käufer zu übergeben (§ 433 Abs. 1 BGB); mit Recht bezeichnet das Berufungsgericht die Pflicht zu sachgemäßer Verladung als eine Nebenpflicht des Verkäufers. Hat er sie verletzt, so kann er sich nicht auf einen etwa nach den §§ 446, 447 BGB eingetretenen Gefahrübergang berufen. Dieser entlastet ihn nur von den Gefahren, von denen die Ware auf dem Transport betroffen wird. Verschuldet er den Untergang oder die Verschlechterung der Ware dadurch, daß er sie nicht ordnungsgemäß verpackt oder nicht sachgerecht auf das Fahrzeug des Käufers (oder dessen Frachtführers) auflädt, so muß er dafür einstehen (vgl. RG, JW 01, JW Jahr 201 Seite 725 Nr. 19; Soergel-Ballerstedt, BGB, 10. Aufl., § 447 Anm. 20). Daß der auf dieser Vertragsverletzung beruhende Schaden erst eintritt, nachdem der Verkäufer die Ware dem Frachtführer übergeben hat, ist ohne Bedeutung (Staudinger-Ostler, BGB, 11. Aufl., § 447 Anm. 15)"

Irritierend finde ich dann aber hier wiederrum, das nichtmal gesagt wird, wann denn dann der Gefahrübergang stattfand wenn er sich weder auf 446 noch auf 447 berufen kann!? :-s
narcoma
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Re: Gefahrübergang - zufälliger Untergang

Beitrag von narcoma »

Ok, also der BGH sagt zwei Dinge:

Erstens ist hier § 447 nicht einschlägig, weil nicht der Käufer ein Verschicken verlangt hat, sondern sich eines eigenen Frachtführer zur Abholung bedient hat. Es handelt sich also um eine Hol- und nicht um eine Schickschuld, sodass § 447 von vornherein ausscheidet. Verwechsle das aber nicht mit dem anderen "Merkmal" der Verwirklichung der Gefahr des zufälligen Untergangs. Dass der Verkäufer die Sache auf Verlangen des Käufers verschickt, ist notwendig, damit § 447 überhaupt erst eingreift. Die Verwirklichung der Gefahr des zufälligen Untergangs ist dagegen der Sachverhalt, der unter § 447 subsumiert werden muss. Es ist tatsächlich schwierig die Normstruktur da unmissverständlich zu beschreiben.

Ich versuch's mal so: Voraussetzung für den Gefahrübergang aus § 447 I sind folgende Merkmale: Kaufvertrag, Versendung auf Verlangen des Käufers, Übergabe an die Transportperson. Sind diese Merkmale erfüllt, ist die Gefahr des zufälligen Untergangs übergegangen. Ob sich die Gefahr dann auch verwirklicht ist eine andere Frage und ändert ex post nichts daran, ob die Gefahr (deren Merkmal irgendwo auch die Unsicherheit ihres Eintritts ist) übergegangen ist.

Da § 447 schon nicht eingreift, wird auf § 446 abgestellt. Der Frachtführer dient als Besitzmittler (denke ich, für Besitzdienerschaft reicht ein Frachtvertrag wohl nicht aus) des Käufers, sodass mit Übergabe an den Frachtführer die Gefahr nach § 446 übergegangen ist. Im Ergebnis gibt es keinen Unterschied zu § 447 I.

Zweitens spielt das aber schon gar keine Rolle, da sich der Verkäufer auf weder noch berufen kann. Denn die Gefahr des zufälligen Untergangs hat sich in diesem Fall nicht verwirklicht. Der BGH sieht die Verpackung und Übergabe der Sache an die Gläuber bzw. Frachtführer des Gläubigers als Nebenpflicht des Schuldners aus § 433 I und nach etwas Nachdenken stimme ich ihm da auch zu. Macht schon Sinn: auf alles vor der Übergabe hat nur der Schuldner Einfluss. Das heißt aber nicht, dass die Gefahr für den zufälligen Untergang nicht trotzdem nach § 446 übergegangen ist. Es hat sich nur eine "andere" Gefahr verwirklicht. Wo ich den BGH nicht verstehe, ist bei seinem Hinweis auf die Transportgefahr. Auf die kommt es hier ja gar nicht an (der BGH lehnt selbst § 447 ab, bei § 446 gibt es strenggenommen keinen normimmanenten Transport), sondern auf die Nichtzufälligkeit des Untergangs, weil die Verpackung im Pflichtenkreis des Verkäufers ist.

MfG!

PS: Mir fällt gerade ein guter Vergleich ein. Angenommen, du hast eine Diebstahlversicherung für dein Fahrrad abgeschlossen. Jetzt wird es durch einen Brand zerstört und nicht gestohlen. Du kannst dich nun offensichtlich nicht auf deinen Versicherungsvertrag berufen und einen Versicherungsfall geltend machen; das ändert aber nichts daran, dass du einen Diebstahlversicherung hattest, die für den Fall des Diebstahls eine Versicherungsleistung gewährt hätte. Ebenso wenig ändert die Verwirklichung einer anderen Gefahr etwas an dem Umstand, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs übergegangen war.
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