Hallo,
ich stehe etwas auf dem Schlauch mit dem Problem ob eine Behinderung beim Auswahlverfahren für eine festgesetzte Veranstaltung eine Rolle spielt.
Spielt die Schwerbehinderung eines nicht zugelassenen Standbetreibers überhaupt eine Rolle beim Auswahlverfahren? In wie weit darf eine Gemeinde die Marktfreiheit ausüben wenn der Ablehnungsbescheid darauf hinweist, dass eine Behinderung nicht berücksichtigt wurde und man stattdessen 5 Bewerber aufgrund ihres attraktiveren Angebotes vorgezogen hat?
Liebe Grüße
§ 70 GewO Schwerbehinderung
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Re: § 70 GewO Schwerbehinderung
Meine Überlegung war, dass es gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen könnte. Allerdings finde ich in unserer Bibliothek nirgends einen Kommentar zum § 20 GWB, sodass ich das nicht nachlesen kann.
Dann dachte ich an Art. 3 GG aber auch da finde ich nichts zur Behinderung.
In jedem Kommentar zu 70 GewO steht das nach Marktfreiheit und sachlich entschieden werden muss, es ist allerdings nirgends genau erläutert, was sachlich genau heißt und wo die Grenzen der Marktfreiheit ist.
Dann dachte ich an Art. 3 GG aber auch da finde ich nichts zur Behinderung.
In jedem Kommentar zu 70 GewO steht das nach Marktfreiheit und sachlich entschieden werden muss, es ist allerdings nirgends genau erläutert, was sachlich genau heißt und wo die Grenzen der Marktfreiheit ist.
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Re: § 70 GewO Schwerbehinderung
Doch, in Art. 3 III 2 GG. Möglicherweise bringen dich die Kommentare dazu weiter.Alexsic2502 hat geschrieben:Dann dachte ich an Art. 3 GG aber auch da finde ich nichts zur Behinderung.
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