Rechtsgeschichte/Verfassungsgeschichte

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Manu103
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Rechtsgeschichte/Verfassungsgeschichte

Beitrag von Manu103 »

Hallo zusammen,

gibt es eine Art Normenleiter für die Zeit der weimarer Reichsverfassung?
Ich versuche mir das gerade für eine Vorlesung zusammen zu basteln, wäre aber lieber durch eine zitierfähige Quelle abgesichert.

Vielen Dank im Voraus.
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Tibor
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Re: Rechtsgeschichte/Verfassungsgeschichte

Beitrag von Tibor »

Was ist denn eine Normenleiter?
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Manu103
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Re: Rechtsgeschichte/Verfassungsgeschichte

Beitrag von Manu103 »

Eine Darstellung über die Gewichtung der Gesetze (Bundesrecht bricht Landesrecht)

1. Europarecht
2. Grundggesetz
3. Bundesgesetze
4. Landesverfassung
5. usw.

und das für die zeit um 1919-1939.
Honigkuchenpferd
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Re: Rechtsgeschichte/Verfassungsgeschichte

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Jein. Siehe C. Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, S. 144 f.

Das heutige glasklare Verständnis einer Normhierachie gab es so noch nicht. Zudem waren Verfassungsdurchbrechungen möglich, sofern ein Reichsgesetz mit entsprechender Mehrheit verabschiedet wurde. Ansonsten war das Vorrangverhältnis aber im Grundsatz gleich:

1. Reichsverfassung
2. Sonstiges Reichsrecht: Reichsgesetze, Reichsverordnungen (vgl. Art. 13 WRV)
3. Landesverfassungen
4. Sonstiges Landesrecht.
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Manu103
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Re: Rechtsgeschichte/Verfassungsgeschichte

Beitrag von Manu103 »

Genau das hab ich gesucht. Vielen Dank.
Ich hab mich damit schwer getan, in wie weit man die Verfassungsdurchbrechung (Bsp. Art. 48) einbeziehen muss.
Werde das Buch in meine Ideen aufnehmen.
Honigkuchenpferd
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Re: Rechtsgeschichte/Verfassungsgeschichte

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Die Notverordnungen nach Art. 48 II WRV passen auch nicht ohne weiteres in das herkömmliche Schema, das ist richtig. Ich meinte aber tatsächlich die klassischen Verfassungsdurchbrechungen, das heißt den Fall, dass Reichsgesetze mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossen wurden, der Text der Verfassung aber unverändert blieb (heute durch Art. 79 I 1 GG ausgeschlossen).
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