Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
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- Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ich hab noch einmal eine Verständnisfrage zur Zwangsversteigerung von Grundstücken.
Soweit ich es verstanden habe bisher:
Das geringste Gebot sind die Gebühren + die (meist wohl dinglichen) Rechte die dem Recht des Gläubigers der die Vollstreckung betreibt vorgeht. Diese dinglichen Rechte, die im geringsten Gebot aufgenommen sind, bleiben am Grundstück bestehen und müssen nicht bargezahlt werden.
Das heißt wenn ich ein Grundstück habe, das 500.000 Euro Wert ist und im geringsten Gebot ist eine Hypothek von A über 250.000 Euro eingetragen dann erwirbt der Käufer das Grundstück mit dieser Hypothek von A, richtig? Die Hypothek muss er auch nicht direkt auszahlen, die kann quasi da einfach weiterbestehen.
Welche Summe genau gibt der Käufer aber nun in der Versteigerung an? Also z.B. die Sache wird aufgerufen und das Grundstück wird versteigert. Käufer K möchte dieses Grundstück kaufen und hat z.B. insgesamt 300.000 Euro dafür. Das heißt er würde 50.000 Euro zahlen wollen + irgendwann mal die Hypothek für 250.000 Euro auslösen. Was wird nun in dieser Auktion von ihm geboten? "300.000 Euro" oder "50.000 Euro"?
Soweit ich es verstanden habe würde er 300.000 Euro bieten und dann wenn er den Zuschlag bekommt, muss er nur sein Bargebot in Höhe von 50.000 Euro zahlen und kriegt dafür das Grundstück im Wert von 500.000 Euro, belastet mit einer 250.000 Euro Hypothek.
Ist das so ungefähr richtig?
Soweit ich es verstanden habe bisher:
Das geringste Gebot sind die Gebühren + die (meist wohl dinglichen) Rechte die dem Recht des Gläubigers der die Vollstreckung betreibt vorgeht. Diese dinglichen Rechte, die im geringsten Gebot aufgenommen sind, bleiben am Grundstück bestehen und müssen nicht bargezahlt werden.
Das heißt wenn ich ein Grundstück habe, das 500.000 Euro Wert ist und im geringsten Gebot ist eine Hypothek von A über 250.000 Euro eingetragen dann erwirbt der Käufer das Grundstück mit dieser Hypothek von A, richtig? Die Hypothek muss er auch nicht direkt auszahlen, die kann quasi da einfach weiterbestehen.
Welche Summe genau gibt der Käufer aber nun in der Versteigerung an? Also z.B. die Sache wird aufgerufen und das Grundstück wird versteigert. Käufer K möchte dieses Grundstück kaufen und hat z.B. insgesamt 300.000 Euro dafür. Das heißt er würde 50.000 Euro zahlen wollen + irgendwann mal die Hypothek für 250.000 Euro auslösen. Was wird nun in dieser Auktion von ihm geboten? "300.000 Euro" oder "50.000 Euro"?
Soweit ich es verstanden habe würde er 300.000 Euro bieten und dann wenn er den Zuschlag bekommt, muss er nur sein Bargebot in Höhe von 50.000 Euro zahlen und kriegt dafür das Grundstück im Wert von 500.000 Euro, belastet mit einer 250.000 Euro Hypothek.
Ist das so ungefähr richtig?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Die Belastungen, die dem die Zwangsversteigerung betriebenen Gläubiger vorgehen müssen in bar geboten werden, werden also dem geringsten Gebot hinzugerechnet.
Beispiel:
Verkehrswert: 300.000
Abt. III:
1. Grundschuld Gl. A 50.000
2. Grundschuld Gl. B 100.000
Gl. A betreibt die Zwangsversteigerung.
Geringstes Gebot:
1. Kosten des Verfahren: 6.500 EUR
2. Grundsteuer der Stadt: 1.300 EUR
3. Vorgehende Rechte: 0,- EUR
= 7.800,- EUR
Es werden dann genau 7.800 mindestens geboten. Der Bieter muss dann aber die bestehendenbleibenden Rechte beachten und in seinem Kopf hinzuaddieren.
Wenn Gl. B das Verfahren betreibt wäre das geringste Gebot 57.800 EUR.
Beispiel:
Verkehrswert: 300.000
Abt. III:
1. Grundschuld Gl. A 50.000
2. Grundschuld Gl. B 100.000
Gl. A betreibt die Zwangsversteigerung.
Geringstes Gebot:
1. Kosten des Verfahren: 6.500 EUR
2. Grundsteuer der Stadt: 1.300 EUR
3. Vorgehende Rechte: 0,- EUR
= 7.800,- EUR
Es werden dann genau 7.800 mindestens geboten. Der Bieter muss dann aber die bestehendenbleibenden Rechte beachten und in seinem Kopf hinzuaddieren.
Wenn Gl. B das Verfahren betreibt wäre das geringste Gebot 57.800 EUR.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Bestehenbleibende Rechte kommen übrigens nur selten vor, da zumeist der Gläubiger mit bestem Rang die Zwangsversteigerung betreibt. In dem genannten Beispiel, wenn Gläubiger A betreibt, bleiben zB keine Rechte bestehen. In der Teilungsversteigerung hingegen kommt es häufig zu bestehenbleibenden Rechten, was bei der häufigen Grundschuld zu zusätzlichen Problemen durch die Akzessorität zur Forderung führen kann.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Das Geringste Gebot setzt sich aus dem Bargebot und den bestehenbleibenden Rechten zusammen. So beträgt es beim Beispiel bei Gläubiger B als Betreiber ein bestehenbleibendes Recht von Gl. A iHv 50.000 EU und ein Bargebot von 7.800,- EUR. Am Anfang des Versteigerungstermins werden die bestehenbleibenden Rechte und der Verkehrswert genannt. Der Bieter bietet sein Bargebot und sollte im Kopf die bestehenbleibenden Rechte hinzuaddieren.
- Ara
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Vielen Dank
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ich habe wahnsinnige Probleme mit Anwaltsklausuren im ZR Ich komme da von Pontius zu Pilatus, sehe die Probleme zwar, aber kriege keine vernünftige Struktur rein... Irgendwelche Tipps was ich dazu lesen könnte? Kaiser Skript?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Was genau hast du denn für Probleme? Das ist mir noch nicht so recht verständlich.
Wenn deine Schwierigkeiten vor allem mit der Zweckmäßigkeit u.Ä. zusammenhängen, ist das Kaiser-Skript wahrscheinlich wirklich eine gute Hilfe. Von Hemmer und AS gibt es auch entsprechende Werke.
Wenn deine Schwierigkeiten vor allem mit der Zweckmäßigkeit u.Ä. zusammenhängen, ist das Kaiser-Skript wahrscheinlich wirklich eine gute Hilfe. Von Hemmer und AS gibt es auch entsprechende Werke.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Die Probleme liegen wohl beim Aufbau. Mir ist oft nicht klar, wo ich welches im SV angelegte Problem sinnvoll verorte. Die Aufgabenstellung ist ja meist ein Gutachten, ggf. noch sachdienliche Anträge. Große Schwierigkeiten hatte ich heute mit der Aufgabe den Beklagten gegen eine Klage zu verteidigen. Die Klausur habe ich auch erstmal beiseite gelegt. Die Probleme waren alle klar und bekannt, nur das ganze in Form zu gießen fällt mir noch schwer, insbesondere diese verdammten Gutachten materiell/prozessual vernünftig aufzubauen.
Neulich hab ich eine Anwaltsklausur geschrieben, die sehr gut gelaufen ist. Ging um eine Berufung. Da war mir auch sofort klar, wie der Aufbau zu laufen hat und das Ding wurde am rund. Aber sobald es um Einspruch (oder nicht) gegen ein VU o.ä. geht komme ich ins Schwimmen.
Neulich hab ich eine Anwaltsklausur geschrieben, die sehr gut gelaufen ist. Ging um eine Berufung. Da war mir auch sofort klar, wie der Aufbau zu laufen hat und das Ding wurde am rund. Aber sobald es um Einspruch (oder nicht) gegen ein VU o.ä. geht komme ich ins Schwimmen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ja, dann beschaff dir am besten das Kaiser-Skript.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Hab mir gerade nochmal die Klausur mit dem VU angesehen. Da hat der Kläger ein VU in der HV gefangen. Ich hatte da echt einen blackout. Ich habe schon Urteilsklausuren zum VU geschrieben, da hat der Beklagte das VU kassiert. Da prüft man ja: 1. Zulässigkeit Einspruch und dann 2. Einspruch erfolgreich wenn Klage unzulässig und/oder unbegründet.
Dann müsste doch mein grobes Aufbauschema für das Gutachten aus Anwaltssicht genauso laufen, nur dass hier der Einspruch erfolgreich ist wenn die Klage zulässig und begründet ist. Das kann doch nicht sein, dass mir das so Probleme macht, da einen Zugang zu finden
Dann müsste doch mein grobes Aufbauschema für das Gutachten aus Anwaltssicht genauso laufen, nur dass hier der Einspruch erfolgreich ist wenn die Klage zulässig und begründet ist. Das kann doch nicht sein, dass mir das so Probleme macht, da einen Zugang zu finden
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Nein, der Einspruch hat gerade nicht "Erfolg" wenn die Klage unzulässig und/oder unbegründet ist. Rechtsfolge eines zulässigen Einspruchs ist schlicht, dass der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand, § 342 ZPO. Die "Begründetheit" des Einspruchs, wenn man so will, prüft man nach § 344 ZPO nur bei den Kosten. War die Klage gar nicht schlüssig, sind dem säumigen Beklagten keine Säumniskosten aufzuerlegen.Tobias__21 hat geschrieben: Da prüft man ja: 1. Zulässigkeit Einspruch und dann 2. Einspruch erfolgreich wenn Klage unzulässig und/oder unbegründet.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Das ist schon richtig was ich geschrieben habe. Aufgabe war damals die Entscheidung des Gerichts zu entwerfen. Und ein VU wird nicht aufrechterhalten (Entscheidung) wenn der Einspruch gegen das VU zwar zulässig, die Klage selbst aber unzulässig und/oder unbegründet ist. Oder siehst Du das etwa anders?
Wieso prüft man die "Begründetheit" (ich nenne es eben "Erfolg", da Begründetheit ja noch schiefer ist) des Einspruchs nur bei den Kosten? Nach zulässigem Einspruch wird ein Termin anberaumt und über den ursprünglichen Klageantrag entschieden. Also muss die Klage auch (un)zulässig und/oder (un)begründet sein, damit der Einspruch "Erfolg" hat.
Wieso prüft man die "Begründetheit" (ich nenne es eben "Erfolg", da Begründetheit ja noch schiefer ist) des Einspruchs nur bei den Kosten? Nach zulässigem Einspruch wird ein Termin anberaumt und über den ursprünglichen Klageantrag entschieden. Also muss die Klage auch (un)zulässig und/oder (un)begründet sein, damit der Einspruch "Erfolg" hat.
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Dienstag 15. August 2017, 18:33, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Rechtsfolge des Einspruchs ist schlicht, dass das Verfahren fortgesetzt wird. Es gibt in dem Sinne keinen Erfolg des Einspruchs, sondern nur dessen (Un-) Zulässigkeit. Die Klage kann Erfolg haben oder auch nicht. Wenn die Klage Erfolg hat, wird das VU (gegen den Beklagten) aufrechterhalten.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Entscheidungsgründe:
"Der Einspruch des Beklagten gegen das VU ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, da die Klage zulässig und begründet ist"
I. Zulässigkeit Einspruch
II. Zulässigkeit Klage
III. Begründetheit der Klage
Überall Haken am Rand, 14 Punkte im Ergebnis, korrigiert von einem RiOLG. Auch die Lösungsskizze spricht von "Erfolg" des Einspruchs. Begründetheit passt ja gerade nicht, da kein Rechtsmittel / Klage. Ich hab jetzt extra die Klausur rausgekramt und versteh ehrlich gesagt nicht, wie man das anders prüfen will in der Klausur. Ob man da jetzt von Erfolg spricht, ist ja zweitrangig, irgendwas muss man ja schreiben...Wie gesagt: Zu entwerfen war die Entscheidung des Gerichts nach einem Einspruch gegen ein VU.
"Der Einspruch des Beklagten gegen das VU ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, da die Klage zulässig und begründet ist"
I. Zulässigkeit Einspruch
II. Zulässigkeit Klage
III. Begründetheit der Klage
Überall Haken am Rand, 14 Punkte im Ergebnis, korrigiert von einem RiOLG. Auch die Lösungsskizze spricht von "Erfolg" des Einspruchs. Begründetheit passt ja gerade nicht, da kein Rechtsmittel / Klage. Ich hab jetzt extra die Klausur rausgekramt und versteh ehrlich gesagt nicht, wie man das anders prüfen will in der Klausur. Ob man da jetzt von Erfolg spricht, ist ja zweitrangig, irgendwas muss man ja schreiben...Wie gesagt: Zu entwerfen war die Entscheidung des Gerichts nach einem Einspruch gegen ein VU.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Man kann da durchaus von "Erfolg in der Sache" sprechen. Kaiser tut das übrigens auch.
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