Hallo.
Ich sitze gerade verzweifelt an einem Übungsfall, der wohl ziemlich Klausurrelevant sein wird...
T wurde von A angestiftet, den O zu erschießen (mit detaillierter Personenbeschreibung).
T visiert jedoch den X an, X weicht aber aus, sodass O verletzt wird.
A und T rufen darauf hin den Notarzt an.
Meine Überlegungen:
Strafbarkeit T
- aberratio ictus, da Vorsatz bei Begehung der Tat auf X gerichtet war
- d.h. Versuch bzgl. X, Fahrlässigkeit bzgl. O
- Rücktritt vom Versuch bzgl. X, da nicht weiter geschossen
und müsste nicht auch die Rücktrittshandlung bzgl. O angesprochen werden (Notarzt anrufen)? aber das geht ja bei einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit schlecht...
Strafbarkeit A
- Anstiftung zum Versuch
- vorsätzliche rechtswidrige Tat ????
doch eher (-)... weil eine vorsätzliche Tat von T liegt ja gar nicht vor
- error in persona: welche Auswirkung auf A? aber zu dem Punkt komme ich ja dann
gar nicht erst wenn ich bereits die vorsätzl. rechtsw. Haupttat verneine...
Und wie bekomme ich noch die Rücktrittshandlung seitens A eingebaut?
Danke im Voraus!
error in persona + aberratio ictus + Anstiftung
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Re: error in persona + aberratio ictus + Anstiftung
Zusammentreffen von error in persona und aberatio ictus, ein Klassiker
Wieso liegt Deiner Meinung nach keine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat des T vor? Du hast doch geschrieben, dass T grds. wegen versuchten Totschlags an X strafbar sei. Der Rücktritt (sofern man einen zulässt) ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Ob sich der Rücktritt des T irgendwie auch auf A auswirkt ist ein anderes Problem, die Tat des T bleibt vorsätzlich+rechtswidrig und die Anstiftung ist mit dem Hervorrufen des Tatentschlusses auch grds. vollendet.
Was die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Bezug auf O angeht, wäre auch eine Strafbarkeit des A aus Fahrlässigkeit (in Nebentäterschaft) denkbar. Hast Du das gemeint?
Wo hast Du denn den Fall eigentlich her?
Wieso liegt Deiner Meinung nach keine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat des T vor? Du hast doch geschrieben, dass T grds. wegen versuchten Totschlags an X strafbar sei. Der Rücktritt (sofern man einen zulässt) ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Ob sich der Rücktritt des T irgendwie auch auf A auswirkt ist ein anderes Problem, die Tat des T bleibt vorsätzlich+rechtswidrig und die Anstiftung ist mit dem Hervorrufen des Tatentschlusses auch grds. vollendet.
Was die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Bezug auf O angeht, wäre auch eine Strafbarkeit des A aus Fahrlässigkeit (in Nebentäterschaft) denkbar. Hast Du das gemeint?
Genau da liegt ein Problem Mal darüber nachgedacht, dass bei einem error in persona der Versuch nach Erkennen des Irrtums fehlgeschlagen sein könnte und ein Rücktritt somit ausgeschlossen ist? Jetzt kann man sich hier wohl die Frage stellen, wie es sich auswirkt, dass sie ja tatsächlich das Opfer getroffen haben, das sie ursprünglich treffen wollten. Beim Vorsatz war das noch unbeachtlich, da der ja bei Begehung der Tat vorliegen muss. Btw.: Was wäre denn, wenn alles nach Plan verlaufen wäre? Dann hätte man wohl eine vollendete gefährliche KV und einen Rücktritt vom Totschlag. Jetzt -mit der Auffassung die zu Grunde legst- käme wohl nur eine fahrlässige KV + Rücktritt vom Totschlag in Betracht. Kann man das denn so lassen?frede0900 hat geschrieben: und müsste nicht auch die Rücktrittshandlung bzgl. O angesprochen werden (Notarzt anrufen)? aber das geht ja bei einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit schlecht...
Wo hast Du denn den Fall eigentlich her?
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Re: error in persona + aberratio ictus + Anstiftung
Auch hier: Hausarbeit (Verwaister Link https://www.ruhr-uni-bochum.de/ls-strafrecht/mam/content/integrierte_hausarbeit_strafrecht__at_sose_2017.pdf automatisch entfernt), vgl. die Kombination mit dem anderen Thread.
The way I see it, every life is a pile of good things and bad things. The good things don’t always soften the bad things, but vice versa, the bad things don’t always spoil the good things and make them unimportant.