Entschädigung Mietwagenunternehmen für behördliche Auskünfte

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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11 Freunde
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Entschädigung Mietwagenunternehmen für behördliche Auskünfte

Beitrag von 11 Freunde »

Hallo,

A mietet bei S einen Mietwagen. In den AGB findet sich folgender Passus:

"[...]Zu den oben genannten Kosten und Gebühren zählen insbesondere:
1. Bearbeitungspauschalen für das Handling von Bußgeldern oder Mautgebühren. Ihnen wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.[...]"

Während der Mietdauer soll eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit dem Mietfahrzeug begangen worden sein. Die Verwaltungsbehörde ersucht daher Auskunft bei S, welcher den A als Mieter angibt. A macht gegenüber der Verwaltungsbehörde von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch. Gleichwohl verlangt S von A (Verbraucher) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 Euro.

Ich erachte die o.g. AGB als Anspruchsgrundlage unter Beachtung der §§ 305 ff. BGB als unbrauchbar. Die Höhe der Pauschale ist nicht genannt, weswegen die entsprechende Klausel wohl unwirksam sein dürfte.

Bleibt meines Erachtens nur die Anspruchsgrundlage §§ 535, 280 Abs. 1 BGB. Dies lässt sich meines Erachtens vertreten, da der Mieter (A) in der Mitezeit alles zu verhindern hat, was den Vermieter (S) Schaden könnte. Die Höhe der Pauschale von 20 Euro dürfte nach § 287 ZPO nicht zu beanstanden sein.

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Blaumann
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Re: Entschädigung Mietwagenunternehmen für behördliche Auskü

Beitrag von Blaumann »

11 Freunde hat geschrieben:Andere Meinungen?
Hier.

Woraus ergibt sich die Pflichtverletzung des A? Sofern eine Nebenpflichtverletzung angenommen wird, welches ist das Rechtsgut/Interesse des S auf das A hätte Rücksicht nehmen müssen?

Und woraus ergibt sich der Schaden in Höhe von 20 €?
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11 Freunde
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Re: Entschädigung Mietwagenunternehmen für behördliche Auskü

Beitrag von 11 Freunde »

Der Schaden ergibt sich aus den Aufwendungen für die Beantwortung des behördlichen Schreibens. Die Pauschale iHv von 20 Euro sehe ich an sich eher unproblematisch. Fraglich ist jedoch, ob eine Schadensminderungspflicht dahingehend besteht, dass S von er Möglichkeit der Zeugenentschädigung nach § 59 OWiG Gebrauch macht.

Die Pflichtverletzung gegenüber S ist der zweite Knackpunkt, da gebe ich dir Recht.
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Blaumann
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Re: Entschädigung Mietwagenunternehmen für behördliche Auskü

Beitrag von Blaumann »

11 Freunde hat geschrieben:Der Schaden ergibt sich aus den Aufwendungen für die Beantwortung des behördlichen Schreibens.
Weiteres Problem Kausalität/Zurechnung: Bestand für Fa. S überhaupt eine Rechtspflicht oder wenigstens ein zwingendes Interesse, das Schreiben zu beantworten?

Eine Rechtspflicht sehe ich nicht.

Zwingendes Interesse? Die Fa. S will natürlich nicht, dass das Bußgeld gegen sie verhängt wird, § 30 Abs. 1 OWiG.

Aber müsste für die verständige Verfolgungsbehörde nicht klar sein, dass bei einer Autovermietung höchstwahrscheinlich nicht der Geschäftsführer oder Gesellschafter am Steuer saß?
Die Pauschale iHv von 20 Euro sehe ich an sich eher unproblematisch.
Moment, bevor man eine Pauschale zugesteht, sollte man sich erstmal darüber unterhalten, was für typische Schadenspositionen in ihr enthalten ist. Nur weil die Rechtsprechung in der Fallgruppe der Verkehrsunfälle recht großzügig schätzt, sehe ich keinen Anlass in einer kaum vergleichbaren Konstellation genauso großzügig zu sein.

20€ finde ich für einen Brief, der in der Realität 1,50 € kostet, ziemlich happig.
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11 Freunde
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Re: Entschädigung Mietwagenunternehmen für behördliche Auskü

Beitrag von 11 Freunde »

Ich denke, wir sind uns einig, dass die AGB als Anspruchsgrundlage mangels Wirksamkeit ausscheiden.

Bleibt nur §§ 535, 280 Abs. 1 BGB:

1. Ein Vertragsverhältnis besteht unzweifelhaft.
2. Eine Pflichtverletzung könnte allenfalls darin zu sehen sein, dass mit dem Fahrzeug eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden ist und damit kein vertragsgemäßer Gebrauch vorliegt. Da die Verkehrsordnungswidrigkeit aber noch gar nicht feststeht, geht es im Hilfsgutachten weiter.
3. Verschulden unproblematisch, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.
4. Kausaler Schaden
a) Kausalität: Diese besteht meines Erachtens dem Grunde nach: Nach § 46 Abs. 2 OWiG kommt der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren die gleiche Rolle zu wie der Staatsanwaltschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. D.h. die Behörde könnte nach § 46 Abs. 1, Abs. 2 OWiG i.V.m. § 161a Abs. 1 StPO den Gf. von S auch zum Erscheinen und Abgabe der Zeugenaussage verpflichten. Das Ausfüllen des schriftlichen Anhörungsbogens dürfte daher aus zivilrechtlicher Sicht unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht der S geboten gewesen sein, zumal sich S bei Nichtbeantwortung auch der Gefahr des § 31a StVZO aussetzen könnte.
b) Genaue Höhe des Schadens: Hier könnte man nun einwenden, dass lediglich das Porto für den Rückbrief angefallen sind. S wird einwenden, dass auf Grund er Vielzahl der Geschäfte eine eigene Abteilung notwendig ist, die entsprechende Kosten verursacht. Dagegen könnte A einwenden, dass ihm die aus anderen Vertragsverhältnissen bedingten Aufwendungen nicht zuzurechnen sind.
c) Spannend ist die Frage der Schadensminderungspflicht: S hat gegenüber der Staatskasse nach § 59 OWiG i.V.m. § 23 JVEG einen Anspruch auf Ersatz insbesondere der angefallenen Portokosten
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Blaumann
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Re: Entschädigung Mietwagenunternehmen für behördliche Auskü

Beitrag von Blaumann »

11 Freunde hat geschrieben:Ich denke, wir sind uns einig, dass die AGB als Anspruchsgrundlage mangels Wirksamkeit ausscheiden.
In der Tat.
Eine Pflichtverletzung könnte allenfalls darin zu sehen sein, dass mit dem Fahrzeug eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden ist und damit kein vertragsgemäßer Gebrauch vorliegt.
Bzw. Verletzung der Rücksichtnahmepflicht, weil die S aufgrund des mutmaßlichen Verhaltens des A zur Beteiligten in einem Bußgeldverfahren geworden ist, was, wie Du herausgearbeitet hast, regelmäßig zu notwendigen Kosten der S führt.
S wird einwenden, dass auf Grund er Vielzahl der Geschäfte eine eigene Abteilung notwendig ist, die entsprechende Kosten verursacht. Dagegen könnte A einwenden, dass ihm die aus anderen Vertragsverhältnissen bedingten Aufwendungen nicht zuzurechnen sind.
Womit er nach der Differenzhypothese Recht hätte.
Spannend ist die Frage der Schadensminderungspflicht: S hat gegenüber der Staatskasse nach § 59 OWiG i.V.m. § 23 JVEG einen Anspruch auf Ersatz insbesondere der angefallenen Portokosten
Da sehe ich keine Schadensminderungspflicht. Eine SE-Pflicht besteht nur, wenn A die OWi nachweisbar sein sollte. Ist sie ihm nachweisbar, wird ihm die Verfolgungsbehörde die Zeugenauslagen gemäß §§ 105 Abs. 1, 107 Abs. 3 Nr. 5 OWiG, § 464 StPO auferlegen.

In Erweiterung der Ausgangsfragestellung stelle ich mir jedoch gerade die Frage, ob eine zivilgerichtliche Klage der S überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis hätte, wenn sie ihre Auslagen im Wege eines Antrages auf Kostenfestsetzung gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 OWiG gegen A geltend machen könnte?
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