Tobias__21 hat geschrieben:
Dazu mal eine wahrscheinlich sehr dumme Frage:
Wenn der lebenslang verurteilte Täter weiterhin gefährlich ist, geht der ja nicht nach 15 Jahren, bzw. nach 18 - xx Jahren (bei Feststellung der besonderen schwere der Schuld) raus. Welche Rolle spielt dann noch die Sicherungsverwahrung, wenn man ja die lebenslange Freiheitsstrafe komplett vollstrecken kann? Lebenslang heisst ja grds. einmal lebenslang. Sind das dann Fälle in denen der Täter zwar noch gefährlich ist, man ihn aber trotzdem aus irgendwelchen Gründen (Alter, Krankheit) aus der Vollstreckung rausnimmt? Oben steht ja "Aussetzung der weiteren Vollstreckung". Welche Fallgestaltungen sind damit gemeint?
Die Frage ist nicht dumm. Der größte Teil der Literatur sieht es als unverhältnismäßig an, wenn neben der lebenslangen Freiheitsstrafe auch die Sicherungsverwahrung angeordnet wird.
Wichtig ist: Es kann NIE zur Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe kommen und gleichzeitig die Sicherungsverwahrung aufrechterhalten bleiben. Die Anforderungen an der Aussetzung der Freiheitsstrafe sind nämlich höher.
Aber es kann (rein theoretisch) im Rechtsmittelverfahren relevant sein. Wenn das LG wegen Mordes zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und nur der Verurteilte legt Revision ein und wird dann nur wegen Totschlags verurteilt, darf aufgrund des Verschlechterungsverbot keine Sicherungsverwahrung mehr angeordnet werden (str.). Das gleiche zählt für das Wiederaufnahmeverfahren.
In der Praxis sind diese Fälle aber nahezu nicht existent. Es bleibt ein theoretisches Problem, welches in wenigen Einzelfällen mal relevant werden kann.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11