Bestellung Sicherheit als unentgeltliche Leistung (AnfG)?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Muirne
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Bestellung Sicherheit als unentgeltliche Leistung (AnfG)?

Beitrag von Muirne »

Hallo, vielleicht kann mir jemand helfen, da ich über ein Problem gestolpert bin.

In einem älteren Fall habe ich gelesen, dass die nachträgliche Sicherheitsbestellung für eine eigene Darlehensverbindlichkeit eine unentgeltliche Leistung ist, somit anfechtbar.
Also Beispiel: Darlehen über 100.000 bestellt, anfangs mit 30.000 besichert und später gibt man dann nochmal (einfach so) eine Sicherheit von 10.000 drauf. Ob diese zweite Besicherung unentgeltlich ist, ist meine Frage.

In einem neueren Fall steht, sie müsse als entgeltlich gelten, denn auch die nachträgliche Sicherheitsbestellung für eine bestehende Schuld könne nicht anders behandelt werden als eine Tilgung der Schuld, die ebenfalls zulässig wäre.

Ich habe eine BGH Entscheidungen zur InsO von 2009 gefunden, in der der letzte Fall Bestätigung finden könnte, allerdings weiß ich nicht, ob die Unentgeltlichkeit im AnfG und in der InsO kongruent sind und ich sie zudem richtig verstanden habe (es genau diesen Fall trifft).

Im MüKO zum AnfG (2012) steht die Entgeltlichkeit nur, soweit dafür ein Entgegenkommen (etwa Stundung) geleistet wird. Er schweigt sich zu dem ohne Gegenleistung aus, was wohl eher dafür spricht, dass Unentgeltlichkeit dann vorliegt, wenn man nichts dafür erhält. Auf den Huber von 2016 habe ich leider keinen Zugriff.

Kann jemand helfen?
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Torquemada
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Re: Bestellung Sicherheit als unentgeltliche Leistung (AnfG)

Beitrag von Torquemada »

Für das Zwei-Personen-Verhältnis vertritt der BGH von jeher die Auffassung, dass die Besicherung einer entgeltlich begründeten eigenen Verbindlichkeit nie eine unentgeltliche Leistung darstelle, und zwar auch dann nicht, wenn die Besicherung nachträglich im Gegenzug für das Stehenlassen der Darlehensforderung vereinbart wird. Im Insolvenzverfahren unterliegt die Nachbesicherung also nur oder immerhin der Anfechtung wegen inkongruenter Deckung (in den letzten drei Monaten vor der Antragstellung). Das muss, auch wenn der BGH das bisher immer nur für § 134 InsO/§ 32 KO entschieden hat, auch für § 4 AnfG gelten; hier ist die Nachbesicherung in Ermangelung einer Deckungsanfechtung dann ganz anfechtungsfrei.

Kirchhof vertritt hierzu schlicht eine Gegenauffassung - das hat nicht speziell etwas mit dem AnfG zu tun (dies hat er in den ersten beiden Auflagen des MünchKomm-InsO zu § 134 InsO ganz genauso vertreten, Kayser hat das in der 3. Auflage dann geändert).
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Muirne
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Re: Bestellung Sicherheit als unentgeltliche Leistung (AnfG)

Beitrag von Muirne »

Herzlichen Dank schon mal! Und wie ist das, wenn die Rückzahlung noch gar nicht fällig ist, also Raten vereinbart sind, die bedient werden (so der Fall)? Ganz genau gibt der Fall für eine ordentliche Kündigung aber nichts her, was auch schon seltsam ist. Gilt da dann was anderes?

In meinem Originalexamensfall wird jedenfalls nicht einmal problematisiert, dass das unentgeltlich sein könnte. In dem Fall gab es ein hohes unbesichertes Darlehen und nachträglich wurde es besichert, dafür dann allerdings nochmal als kleine Gegenleistung ein weiteres kleineres Darlehen ausgezahlt. Es ging aber um die Besicherung der Ursprungsforderung als das gemacht wurde. Hier wurde die Unentgeltlichkeit nur darauf gestützt, dass die Sicherheit das weitere Darlehen deutlich überstieg, die Ursprungsforderung wurde nicht einmal mehr erwähnt. Überseh ich da was und wird der Fall dadurch anders, weil nochmal was ausgezahlt wird oder ist die Lösung an dem Punkt schlicht falsch/ bzw. bildet nicht die hM ab?
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Torquemada
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Re: Bestellung Sicherheit als unentgeltliche Leistung (AnfG)

Beitrag von Torquemada »

Muirne hat geschrieben:... Lösung an dem Punkt schlicht falsch/ bzw. bildet nicht die hM ab?
So sieht es jedenfalls aus.

Bei Google books kann man dazu die aktuelle Diss. von J. Held, Die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gem. § 134 InsO (2017), S. 256 ff. m.w.N., nachlesen.
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Justitian
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Re: Bestellung Sicherheit als unentgeltliche Leistung (AnfG)

Beitrag von Justitian »

Huber spricht sich für einen Gleichlauf von § 4 AnfG und § 134 InsO aus.

Für eine Examensklausur ist das aber ein anspruchsvolles Problem.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Muirne
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Re: Bestellung Sicherheit als unentgeltliche Leistung (AnfG)

Beitrag von Muirne »

Herzlichen Dank euch beiden!
Torquemada hat geschrieben:Für das Zwei-Personen-Verhältnis vertritt der BGH von jeher die Auffassung, dass die Besicherung einer entgeltlich begründeten eigenen Verbindlichkeit nie eine unentgeltliche Leistung darstelle, und zwar auch dann nicht, wenn die Besicherung nachträglich im Gegenzug für das Stehenlassen der Darlehensforderung vereinbart wird.
Ich muss nur noch einmal rückfragen, damit ich sicher bin, es richtig verstanden haben... was meinst du mit "Stehenlassen"? Bedeutet das, dass das Darlehen nicht gekündigt wird, obwohl das möglich wäre? (diese Definition habe ich für "Stehenlassen" jedenfalls gefunden).

Denn das wäre ja dann letztlich doch eine Gegenleistung. Wenn man eine Ratenzahlung vereinbart hat und die Raten bedient, geht das ja nicht so ohne weiteres und die Besicherung erfolgt dann quasi komplett freiwillig und ohne, dass man selbst was davon hat. So habe ich alle Fälle (mangels näherer Angaben im Sachverhalt) bisher verstanden, da ging es immer um Ratenkredite und eine weitere ganz freiwillige Besicherung.

Also wird die mangelnde Unentgeltlichkeit nur angenommen, wenn man auf eine mögliche Kündigung verzichtet oder gilt das (so verstehe ich euch und diesen neuen Fall aus einer Ausbildungszeitschrift) einfach generell (und ich kann das - mE auch nicht schlechte - Argument nehmen, für die Besicherung könne kein anderer Maßstab gelten als für die Erfüllung --> für die Insolvenz wird das Argument nichts taugen, aber für das AnfG finde ich es einleuchtend)?
Leider kann ich die Dissseiten von S. 250-280 auf Google books bei mir nicht sehen, sind bei mir ausgeblendet.
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Torquemada
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Re: Bestellung Sicherheit als unentgeltliche Leistung (AnfG)

Beitrag von Torquemada »

Naja, niemand geht her und bestellt "einfach so" eine Sicherheit für eine bisher ungesicherte Forderung, insofern läuft es praktisch auf das hinaus, was ich geschrieben habe. Aber es war unsorgfältig formuliert, denn nach meinem Verständnis der Rspr. des BGH ist de iure weder eine "Stehenlassensvereinbarung" bei gekündigtem oder kündbarem Kredit erforderlich noch muss der potentielle Rückzahlungsanspruch zu diesem Zeitpunkt werthaltig sein (was ein Mindestmaß an Liquidität beim Schuldner erfordern würde).

Vielleicht liest Du mal selbst: BGH, Urt. v. 22.7.2004 – IX ZR 183/03; BGH, Urt. v. 11.12.2008 – IX ZR 194/07 [Rn. 14]; BGH, Urt. v. 18.3.2010 – IX ZR 57/09 [Rn. 9 f.]; BGH, Beschl. v. 6.12.2012 − IX ZR 105/12 [Rn. 3]; BGH, Urt. v. 7.11.2013 – IX ZR 248/12 [Rn. 6].

Google books liefert bei jedem Aufruf eines Buchs etwas andere Ergebnisse. Wenn ich etwas partout lesen will, probiere ich es mit Cache löschen, anderer Browser, anderer PC, Tablet, Smartphone (eigenes, fremde ...), irgendwann hat man es dann.
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Muirne
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Re: Bestellung Sicherheit als unentgeltliche Leistung (AnfG)

Beitrag von Muirne »

Klar, irgendwas ist natürlich immer, damit es dazu kommt, faktisch, nur rechtlich muss das dann ja noch nichts handfestes sein. Ich konnte mir nur einfach keinen Reim auf die zwei Fälle machen, die letztlich vollkommen konträr gelöst wurden und der falsche (!) war tatsächlich mal eine Originalexamensklausur.

Mache ich (lesen) und nebenbei will ich dir auch noch ein Kompliment für deine Antworten in den Fachforen machen, die immer eine sehr hohe Qualität haben. Herzlichen Dank!
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