Beispiele für Freibeweisverfahren

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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UltimaSpes
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Beispiele für Freibeweisverfahren

Beitrag von UltimaSpes »

Hallo zusammen,

weiß einer von euch Beispiele für Beweismittel im Freibeweisverfahren, die nicht zugleich Beweismittel im Strengbeweisverfahren sind?
Mir sind nämlich leider keine eingefallen, weswegen ich mich frage, worin überhaupt der Unterschied zwischen beiden Verfahren hinsichtlich der Anzahl der zugelassenen Beweismittel liegt.

Als Beispiele für Beweismittel im Freibeweisverfahren habe ich gelesen: dienstliche Erklärungen und Anruf des Staatsanwalts bei der Freundin des Beschuldigten, um sich dessen Alibi bestätigen zu lassen.

Aber dienstliche Erklärungen können doch als Urkundenbeweis zählen und der Anruf bei der Freundin als Zeugnisbeweis, oder? Also beides Beweismittel, die das Strengbeweisverfahren ebenfalls vorsieht.
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Ara
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Re: Beispiele für Freibeweisverfahren

Beitrag von Ara »

Es geht nicht alleine darum, dass man theoretisch jedes Beweismittel im Freibeweis auch unter irgendeine Kategorie des Strengbeweises verordnen kann. Es geht ja auch darum, ob die spezifischen Regeln des Strengbeweises greifen.

Eine Zeugenaussage im Strengbeweisverfahren ist wegen des Unmittelbargrundsatzes halt nicht dadurch möglich, dass der Vorsitzende einfach mal zum Telefon greift und nen potentiellen Zeugen anruft.

Das Einbringen von eidesstattliche Versicherungen und dienstlichen Erklärungen als Urkunden im Strengbeweisverfahren verstößt zum Beispiel gegen § 250 StPO.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
UltimaSpes
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Re: Beispiele für Freibeweisverfahren

Beitrag von UltimaSpes »

Ara hat geschrieben:Es geht ja auch darum, ob die spezifischen Regeln des Strengbeweises greifen.
Vielen Dank für deine Erläuterungen.

Ich habe jetzt auch eine Antwort auf meine Frage in einem Lehrbuch gefunden, die sich mit deiner Aussage deckt.
Solange es nur um die Art des Beweismittels geht, gibt es zwischen Streng- und Freibeweis keine Unterschiede, weil der "numerus clausus" des Strengbeweises alle denkbaren Arten von Beweismitteln umfasst.
Nur bezogen auf deren Verwendung im Einzelfall herrschen Unterschiede, wie du ja super erklärt hast.
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