Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt
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Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt
Schon klar. Aber was wäre wenn K sagt: "Ja, ist ok, ich räume, bevor es abgerissen wird". Dann darf sich doch der Vermieter auf das Wort verlassen und muss nicht nochmal nachsehen? Zumindest dürfte aber der § 254 hier voll einschlagen.
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Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt
Für die Frage fehlen uns mE die Details. Das käme dann wirklich auch darauf an, wie die Vorgeschichte war und um was für Gegenstände es geht.
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Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt
Mehr Details gibt die Klausur an diesem Punkt auch nicht her. B behauptet er hätte K über den Abriss informiert und K hätte Räumung zugesichert. Dann ist B zum Dritten und hat gesagt, wenn ihr bereit zum Abbruch seid, legt los, nehmt keine Rücksicht auf die Sachen. Das kläre ich kurzfristig. Unstreitig ist lediglich, dass B diese Scheune nie betreten hat und sie ihm auch nicht offiziell übergeben wurde (aber das braucht es ja auch nicht).
Gegenstände: Fahrrad, Werkzeug, Rasenmäher, etc. Noch nicht wirklich alt. Aber B wusste gar nicht was da überhaupt drin ist.
Aber im Ergebnis werde ich da über die Beweislast rauskommen. So wie ich das sehe, wird B weder Kündigung, noch Information des K beweisen können.
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Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt
Du fügst aber auch immer neue Details hinzu, die den Fall drehen.
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Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt
In Bezug auf den Altvermieter fehlt es ja dann offensichtlich aber auch an einer ordnungsgemäßen Räumung, Entsorgen geht nur, wenn er davon ausgehen darf, dass der Mieter den Kram nicht mehr will.
Insofern liegt hier wenigstens eine Aufklärungspflichtverletzung vor, aber man kann auch weiter gehen und sagen, er kann sich der ordnungsgemäßen Räumung nicht dadurch entziehen, dass er veräußert und abreißen lässt. Dazu würde ich dann auch tendieren.
Letztlich ja, mit Beweislast kommst aber so oder so, was die ganzen Behauptungen angeht, raus.
Insofern liegt hier wenigstens eine Aufklärungspflichtverletzung vor, aber man kann auch weiter gehen und sagen, er kann sich der ordnungsgemäßen Räumung nicht dadurch entziehen, dass er veräußert und abreißen lässt. Dazu würde ich dann auch tendieren.
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Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt
Hmmm. Macht Sinn. Wenn der B die Gegenstände gesehen hätte, hätte er sie nicht vernichten dürfen. Im Fall hat er sich die Scheune gar nicht erst angesehen.
Selbst wenn ich jetzt meinen Vermieter auffordere zu räumen und er kommt nicht bei, kann ich ja nicht einfach das Zeug vernichten, etwa wegen Besitzstörung, ich muss klagen, oder? Irgendein Selbsthilferecht gibt es da ja nicht, wenn man mal vom Standardfall ausgeht.
Selbst wenn ich jetzt meinen Vermieter auffordere zu räumen und er kommt nicht bei, kann ich ja nicht einfach das Zeug vernichten, etwa wegen Besitzstörung, ich muss klagen, oder? Irgendein Selbsthilferecht gibt es da ja nicht, wenn man mal vom Standardfall ausgeht.
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Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt
Ja, eben. Man braucht einen Räumungstitel.
Und B hätte dann eben den Dritten veranlasst zu glauben, er könne alles platt machen, weil der Mieter daran kein Interesse mehr hat. Gleichwohl alles platt zu machen mag durchaus auch eine (schuldhafte) Pflichtverletzung sein, aber dann haften eben beide.
Und B hätte dann eben den Dritten veranlasst zu glauben, er könne alles platt machen, weil der Mieter daran kein Interesse mehr hat. Gleichwohl alles platt zu machen mag durchaus auch eine (schuldhafte) Pflichtverletzung sein, aber dann haften eben beide.
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Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt
Siehe dazu auch BGH, Urteil vom 14.7.2010 – VIII ZR 45/09.
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Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt
"kalte" Wohnungsräumung...Nicht schlecht. Bisher kannte ich nur warme Sanierung Die Entscheidung passt, könnte mir gut vorstellen, dass die der Klausur zu Grunde gelegt wurde. Vielen Dank.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Siehe dazu auch BGH, Urteil vom 14.7.2010 – VIII ZR 45/09.
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Re: Pflichtverletzung bei Abriss Mietobjekt
Kommt es irgendwo darauf an, dass der Dritte zum Zeitpunkt des Abrisses schon Eigentümer des Grundstücks war? Ich meine nein, da die Obhutspflichten des Vermieters für die Sachen seines ehemaligen Mieters weiter bestehen, unabhängig davon wer da jetzt Eigentümer ist.
§ 229 (und damit auch § 231) und verbotene Eigenmacht dürften ja ausscheiden.
§ 830 II dürfte evtl. noch gehen (Anstiftung)
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§ 830 II dürfte evtl. noch gehen (Anstiftung)
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