Hallo!
Ich bin neu hier und hab jetzt auch schon nach einer Antwort gesucht, aber leider keine gefunden (obwohl sie sicher schon jemand gegeben hat.)
Wenn es in der Prüfung eines versuchten Totschlags problematisch ist, ob der eine Beteiligte mittelbarer Täter oder Anstifter ist, wo genau nehme ich die Abgrenzung vor?
Beim vollendeten Erfolgsdelikt habe ich immer geprüft, wer die Tatherrschaft inne hat, aber beim Versuch habe ich in der Tatbestandsmäßigkeit nur die Unterpunkte "Tatentschluss" und "Unmittelbares Ansetzen". Soll ich die Abgrenzung vor diesen Punkten machen oder unter einem davon?
Ich hoffe, ihr könnt mir helfen... Danke!
Abgrenzung Täterschaft - Teilnahme im Versuch
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Abgrenzung Täterschaft - Teilnahme im Versuch
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http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strat2011/38-teilnahme-sonstigeprobleme.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)
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Re: Abgrenzung Täterschaft - Teilnahme im Versuch
du prüfst im tatentschluss ob der täter nach seiner vorstellung von der tat objektiv täter oder teilnehmer gewesen wäre