Moin,
mich treibt eine Frage um, die ich bisher noch nicht klären konnte.
Kann man aus einem Hinweis des Gerichts, dass eine Auferlegung der Kosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG - wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung - droht, schließen, dass der Rechtsanwalt, der zu der Klage geraten hat, seine Beratungspflichten schuldhaft verletzt hat?
Leider habe ich vom Sozialrecht nicht sonderlich viel Ahnung. Aber die Definition "Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss", die ich in der Kommentierung zur § 192 gefunden habe, legt diese Wertung doch schon sehr nahe.
Viele Grüße
JCD
Sozialgerichtsbarkeit: Anwaltshaftung § 192 I Nr. 2 SGG
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Re: Sozialgerichtsbarkeit: Anwaltshaftung § 192 I Nr. 2 SGG
Die Frage ist, ob der Anwalt zur Klage geraten hat, oder der Mandant es unbedingt durchziehen wollte, obwohl der Anwalt sagte: "Sie werden fast keine Chance haben."
Wenn der Anwalt hingegen gesagt hat: "Das Ding wird ein Kinderspiel, sie sollten unbedingt klagen, Kosten sind egal."
Dann könnte man darüber nachdenken.
Wenn der Anwalt hingegen gesagt hat: "Das Ding wird ein Kinderspiel, sie sollten unbedingt klagen, Kosten sind egal."
Dann könnte man darüber nachdenken.