Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
III. Abteilungsleiter xy z.K.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Kann mir mal jemand kurz bestätigen, dass das OLG in Zivilsachen nie eine Revisionsinstanz ist, sondern immer der BGH?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Laut wikipedia ist das so.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Laut dem GVG auch. Irgendeine Sonderregel gibts da nicht? Wir hatten hier mal was von Schiffahrt, aber das war was anderes und es ging nur um Zivilsachen im ordentlichen Rechtsweg. Die einzige Revision, die zum OLG geht, ist doch die Sprungrevision in Strafsachen. Wollte mir heute einer nicht glauben und hat es auf ne Wette ankommen lassen. Idiot
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Binnenschifffahrtssache meinst du Da ist in Strafsachen das OLG als Besonderheit Berufungsinstanz nach § 11 BinSchGerG.Tobias__21 hat geschrieben:Laut dem GVG auch. Irgendeine Sonderregel gibts da nicht? Wir hatten hier mal was von Schiffahrt, aber das war was anderes und es ging nur um Zivilsachen im ordentlichen Rechtsweg. Die einzige Revision, die zum OLG geht, ist doch die Sprungrevision in Strafsachen. Wollte mir heute einer nicht glauben und hat es auf ne Wette ankommen lassen. Idiot
Und zum OLG gehen natürlich nicht nur die Sprungrevisionen im Strafrecht, sondern auch alle Revisionen gegen Berufungsurteile.
In Zivilsachen müsstest du Recht haben. Das Ergibt sich ja schon daraus, dass mit Revisionen nur die BGH-Anwälte betraut werden sollen. Dies spricht schon gegen die Existenz irgendeiner Sonderregelungen im Zivilrecht.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Genau, die gute Binnenschifffahrt wars
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Zu § 133 GVG gibt es heute in der Tat keine Ausnahmen mehr (*). Ich hoffe, du hast um einen hohen Betrag gewettet.
(*) In Bayern galt früher etwas anderes. In manchen Fällen konnte stattdessen das BayOblG nach §§ 8 ff EGGVG zuständig sein, allerdings ist das BayOblG seit 2006 Geschichte, und das war auch kein OLG.
(*) In Bayern galt früher etwas anderes. In manchen Fällen konnte stattdessen das BayOblG nach §§ 8 ff EGGVG zuständig sein, allerdings ist das BayOblG seit 2006 Geschichte, und das war auch kein OLG.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Um einen KaffeeHonigkuchenpferd hat geschrieben: Ich hoffe, du hast um einen hohen Betrag gewettet.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Einen Frappuccino? Oder einen mit Schuss?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Vermutlich ist Kaffee sein Codewort für "Vodka-O"... Es klingt halt kacke wenn man in der AG Pause sagt "Ich geh mir kurz nen Vodka-O holen"... Da kommt "Ich geh mir kurz nen Kaffee holen" einfach besser.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
@ Tobias:
Hast du denn nun mal endlich herausgefunden, was es mit deinen mysteriösen Herren auf sich hat?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Kommt eigentlich die Differenzierung etwa zwischen "schwerem Raub" (§ 250 I) und "besonders schwerem Raub" (§ 250 II) in den abstrakten Anklagesatz? In der AG habe ich gelernt, nein, aber ich sehe gerade dass der BGH die Terminologie verwendet.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
In den Tenor eines gerichtlichen Urteils kommt die Differenzierung bei Qualifikationen in jedem Fall, da wird ausdrücklich "wegen schweren Raubes" oder "wegen besonders schweren Raubes" verurteilt. Fehlt diese Differenzierung, korrigiert der BGH den Tenor in Revisionen auch regelmäßig.
Ich verstehe aber die Frage nicht so ganz - in den abstrakten Anklagesatz schreibst du doch ohnehin nur die Tatbestandsmerkmale (also etwa "und dabei ein gefährliches Werkzeug verwendet zu haben", womit dann klar ist, dass es um schweren Raub geht)?
Ich verstehe aber die Frage nicht so ganz - in den abstrakten Anklagesatz schreibst du doch ohnehin nur die Tatbestandsmerkmale (also etwa "und dabei ein gefährliches Werkzeug verwendet zu haben", womit dann klar ist, dass es um schweren Raub geht)?
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Erst die Tatbestandsmerkmale, dann aber doch "strafbar als (besonders?) schwerer Raub" und "gem. §§ 249, 250 II StGB"
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ach so, das meinst du (hier in der Ecke wird es unterschiedlich gehandhabt, ob man die Bezeichnung der Straftat an der Stelle überhaupt nennt oder diese ganz weglässt und nur schreibt "Vergehen und Verbrechen strafbar gemäß §§ 249, 250").
Wenn man die Bezeichnung der Straftat nennt, würde ich persönlich die Differenzierung mit dazu nehmen (eben aus dem Grund, weil sie auch in den Tenor des Urteils kommt), aber wenn ihr in der AG gelernt habt, es nicht zu tun, dann würde ich es in der Klausur wahrscheinlich weglassen (entspricht dann ja vermutlich euren lokalen Gegebenheiten?). Im Wesentlichen dürfte das aber eine Geschmacksfrage sein - bei der ich mir kaum vorstellen kann, dass es dafür in der Klausur ernsthaft Punktabzug gibt.
Wenn man die Bezeichnung der Straftat nennt, würde ich persönlich die Differenzierung mit dazu nehmen (eben aus dem Grund, weil sie auch in den Tenor des Urteils kommt), aber wenn ihr in der AG gelernt habt, es nicht zu tun, dann würde ich es in der Klausur wahrscheinlich weglassen (entspricht dann ja vermutlich euren lokalen Gegebenheiten?). Im Wesentlichen dürfte das aber eine Geschmacksfrage sein - bei der ich mir kaum vorstellen kann, dass es dafür in der Klausur ernsthaft Punktabzug gibt.