Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

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Justitian
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Justitian »

Ja stimmt wahrscheinlich, zumal es nicht im Gesetz steht. Ich bin nur hellhörig geworden, weil es im Fischer steht und der BGH es so handhabt.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
Tobias__21
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Eagnai hat geschrieben:@ Tobias:

Hast du denn nun mal endlich herausgefunden, was es mit deinen mysteriösen Herren auf sich hat?
Nein, seit dieser Prozess läuft meide ich das LG :) Ich habs aber nicht vergessen und werde das noch eruieren :)
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Justitian »

Ich muss jetzt mal direkt fragen weil das Thema in der Literatur gemieden wird: womit schaue ich in den Arsch, § 102 StPO? § 81d StPO spricht nämlich eher für § 81a StPO. Oder kommt es darauf an, wie tief ich hineinsehe?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

§81a I S. 1 "einfache körperliche Untersuchung", § 81d ist zu beachten.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Justitian »

Handelt es sich um keine natürliche Körperöffnung?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Doch, aber man sucht im Körperinneren. After, Scheide (hihi), fallen unter § 81a StPO. Nase, Ohren, Mund fallen unter 102 StPO.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Justitian »

Aber doch nicht mehr als wenn ich im Mund suche? Jedenfalls wenn ich nur mal rein schaue und nicht den gesamten Darm entlang fahre.
Zuletzt geändert von Justitian am Dienstag 12. September 2017, 19:45, insgesamt 1-mal geändert.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Man könnte sicher auch vertreten, dass auch die Untersuchung von After und Scheide unter 102 fällt, wenn man dafür keine medizinischen Hilfsmittel benutzt, sondern nur draufschaut. Dann ist aber selbststverständlich trotzdem 82d zu beachten.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Justitian hat geschrieben:Aber doch nicht mehr als wenn ich im Mund suche? Jedenfalls wenn ich nur mal rein schaue und nicht den gesamten Darm entlang fahre.
Ich weiß nicht, ob Sachen die sich im Mund, oder den Ohren befinden schon im Körperinneren sind (ich glaube es aber nicht). Das wäre ja ein Kriterium. Wenn irgendwas im Poppes steckt sind wir unstreitig im Körperinneren. Sobald aber medizinische Hilfsmittel im Spiel sind, man also den Poppes spreizt, ist man unstreitig im 81a. 102 erlaubt nur die einfache Nachschau. Jedenfalls scheint sich die Literatur einig zu sein, dass der After unter 81a fällt :)
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Justitian »

Mund und Ohren werden als natürliche Körperöffnungen immer bei § 102 genannt. Deswegen erschien mir die Analogie zum Poppes naheliegend; insbesondere wenn da nur entwas drin steckt was ich rausziehen möchte ist es doch keine Untersuchung. Den Poppes spreizen kann ich ja auch mit meinen Handschuhen, genauso wie wenn ich im Mund suche. Das muss nicht ablaufen wie beim Gynäkologen. Auf welche Fundstelle beziehst du dich?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Angenommen es steck ein Böller im Poppes, dann sieht man den ja schon bei einfacher Nachschau, trotzdem ist er zumindest teilweise im Körperinneren. Wenn man etwas im Mund hat, ist das mE noch nicht im Körperinneren, sondern noch am Körper. Ich weiß nicht, wie man das Körperinnere genau definiert (da gibt es bestimmt eine Definition), aber wenn man etwas nur im Mund / den Ohren / der Nase hat, ist das ja noch nicht derart vom Körper umschlossen, wie bspw. wenn sich etwas im After / Vagina befindet.

Fundstellen:
Nur die Durchsuchung der am Körper getragenen Kleidungsstücke und die ohne medizinische Hilfsmittel mögliche Einsicht in Körperhöhlen und -öffnungen sind unter Berücksichtigung des § 81d zulässig (KK-StPO/Bruns Rn. 10; → § 81d Rn. 1).
(BeckOK StPO/Hegmann StPO § 102 Rn. 11-17, beck-online)

Die Untersuchung der natürlichen Körperöffnungen (Mund, After, Scheide) stellt keinen Eingriff dar, sondern ist eine einfache körperliche Untersuchung (KK-StPO/Senge Rn. 6).
(BeckOK StPO/Ritzert StPO § 81a Rn. 5, beck-online)
M-G § 81a Rn. 9:
M-G § 81a Rn. 15: Dort ist auch der Mund genannt.
M-G § 102 Rn. 9: Dort auch die Mundhöhle.

Der Mund scheint bei beiden Quellen sowohl bei 102, als auch bei 81a, aufzutauchen. Scheinbar ist man sich da wohl nicht einig. After und Scheide tauchen in allen Quellen aber nur bei 81a auf.
Die Durchsuchung der Person des Verdächtigen ist nicht körperliche Untersuchung, deren Zulässigkeit sich ausschließlich nach den §§ 81a ff. richtet. Erlaubt ist allerdings die Durchsuchung der am Körper getragenen Kleidungsstücke und die ohne medizinische Hilfsmittel mögliche Einsicht in Körperhöhlen und -öffnungen wie zB Mundhöhle, Nase, Ohren (M-G Rn 9; enger AnwK-Löffelmann Rn 11 iVm Fn 30). Das Suchen nach etwaigen im Körperinneren einschließlich der natürlichen Körperöffnungen befindlichen Gegenständen fällt hingegen nicht hierunter, sondern unter § 81a (M-G Rn 9). Auch bei der Durchsuchung einer Person nach §§ 102 , 103 ist § 81d zu beachten (LR-Krause § 81d Rn 2; M-G § 81d Rn 1).
(Gercke in: Gercke/Julius/Temming u.a., Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2012, § 102 [Durchsuchung beim Verdächtigen], Rn. 17)
Die körperliche Untersuchung unterscheidet sich von der Durchsuchung der Person nach § 102 nach der jeweiligen Zielrichtung. Bei der Durchsuchung geht es um das Auffinden von Gegenständen oder Fremdkörpern in oder unter der Kleidung, auf der Körperoberfläche und in den natürlichen Körperöffnungen, soweit eine Einsicht ohne medizinische Hilfsmittel und Kenntnisse möglich ist ( § 102 Rn 17 ); bei der Untersuchung sollen dagegen bestimmte Merkmale (Narben, Warzen, Behaarung, Tätowierungen usw) oder Tatspuren am Körper (Biss- und Kratzwunden, Einstichstellen usw) durch Augenschein festgestellt werden.
(Brauer in: Gercke/Julius/Temming u.a., Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2012, § 81a [Körperliche Untersuchung der Beschuldigten; Blutentnahme; DNA-Analyse], Rn. 6)
Das letztgenannte überzeugt mich nicht. Auch bei § 81a kann man selbstverständlich nach Fremdkörpern / Gegenständen im Körper suchen. Da geht es doch nicht nur um bestimmte körperliche Merkmale.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Der Mund wird wohl einhellig § 102 StPO zugeordnet, sofern kein Zwang angewendet werden muss, um ihn zu öffnen; im Übrigen ist man sich in der Tat nicht einig. Leseempfehlung dazu: JURA 2014, S 50 ff.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Tobias__21 »

Aber gut, dass wir drüber gesprochen haben :D
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Justitian »

Ja sehr gut, die möglichen Fallgestaltungen erscheinen mir mit äußerst großen Abgrenzungsschwierigkeiten behaftet. Ich werde morgen gleich mal den Aufsatz lesen
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Versprecht euch davon aber auch nicht zu viel. Der Beitrag ist in diesem Bereich "as good as it gets", lässt aber ebenfalls einiges im Ungewissen.
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