Hallo,
angenommen eine Prozess wird wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 240 ZPO unterbrochen und man hat einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Kann der auch den Prozess nach § 86 InsO aufnehmen? Ich würde sagen ja, § 24 II InsO. Was passiert dann mit dem Prozess wenn man einen endgültigen Insolvenzverwalter hat? Tritt der dann einfach an die Stelle des vorläufigen? Ich glaube da liegt irgendein Problem, ich komme aber nicht mehr drauf.
Wäre es auch denkbar (ich habe keine Ahnung von Insolvenzrecht), dass zunächst Eigenverwaltung angeordnet wird und der Schuldner selbst den Prozess aufnimmt und dann irgendwann während des Prozesses ein Insolvenzverwalter bestellt wird. Bspw. wenn das Gericht merkt, dass das mit der Eigenverwaltung nicht klappt? Was ist dann mit dem Prozess?
Insolvenzrecht § 86 InsO und vorläufiger Verwalter
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Insolvenzrecht § 86 InsO und vorläufiger Verwalter
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Re: Insolvenzrecht § 86 InsO und vorläufiger Verwalter
Unterbrechung (§ 240 S 2 ZPO) und Aufnahmemöglichkeit nach § 24 II InsO hängen davon ab, dass der vorl. IV prozessbeführungsbefugt ist. Das ist der "starke" vorl. IV, der "schwache" nur, wenn es entsprechende gerichtliche Einzelermächtigungen gibt.Tobias__21 hat geschrieben:Kann der auch den Prozess nach § 86 InsO aufnehmen?
Ja, wenn er personenidentisch ist. Anderenfalls gelten §§ 241, 246 ZPO.Tobias__21 hat geschrieben:Was passiert dann mit dem Prozess wenn man einen endgültigen Insolvenzverwalter hat? Tritt der dann einfach an die Stelle des vorläufigen?
Richtiger Ansicht nach ist der eigenverwaltende Schuldner insoweit zu behandeln wie ein Fremdverwalter. Das ist aber streitig und noch nicht vom BGH entschieden. Äußerungen des BGH zu verwandten Fragestellungen lassen aber befürchten, dass der BGH es falsch entscheiden wird.Tobias__21 hat geschrieben:Wäre es auch denkbar (ich habe keine Ahnung von Insolvenzrecht), dass zunächst Eigenverwaltung angeordnet wird und der Schuldner selbst den Prozess aufnimmt und dann irgendwann während des Prozesses ein Insolvenzverwalter bestellt wird. Bspw. wenn das Gericht merkt, dass das mit der Eigenverwaltung nicht klappt? Was ist dann mit dem Prozess?
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Re: Insolvenzrecht § 86 InsO und vorläufiger Verwalter
Vielen Dank
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