§ 247 StGB?
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Re: § 247 StGB?
Der Sachverhalt ist da aber auch wirklich undeutlich, was die genaue Vereinbarung Karteninhaber -> Täter angeht. Ich denke, ich werden den § 263a abschiessen und es irgendwie offen lassen, da ja eh schon der Strafantrag fehlt (und auch nicht mehr gestellt werden kann). Irgendwie krieg ich das sicher auch noch unter, dass wenn § 263a (+) der § 246 dazu jedenfalls nicht Tateinheit steht und das Gericht da schon einen Fehler gemacht hat.
Die Klausur ist eh abartig. Zig Verfahrensfehler, sogar die Darstellungsrüge geht durch und dann noch Fehler im materiellen Recht. Da ist echt alles drin. Vom Schwierigkeitsgrad her eher einfach, deswegen schreibe ich die auch nicht unter richtigen Bedingungen, sondern versuche mal nachzuvollziehen was sich der Ersteller dabei gedacht hat und die Musterlösung zu treffen Irgendwie krieg ich die schon rund. Ist ne Original Klausur aus NRW von 2013.
Die Klausur ist eh abartig. Zig Verfahrensfehler, sogar die Darstellungsrüge geht durch und dann noch Fehler im materiellen Recht. Da ist echt alles drin. Vom Schwierigkeitsgrad her eher einfach, deswegen schreibe ich die auch nicht unter richtigen Bedingungen, sondern versuche mal nachzuvollziehen was sich der Ersteller dabei gedacht hat und die Musterlösung zu treffen Irgendwie krieg ich die schon rund. Ist ne Original Klausur aus NRW von 2013.
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Re: § 247 StGB?
Muss nochmal kurz nachfragen :
Diese Sache mit fehlerhaften Annahme von Tateinheit prüfe ich bei der Revision im Rahmen der Strafzumessung, oder wo muss das hin? Im Gutachten zur materiellen Rechtslage ja nicht. Das Gericht geht ja von Tateinheit § 263a u § 246 aus. Bei mir bleibt nur § 246. Im Rahmen der Strafzumessung muss ich ja die Wertung des Gerichts anlegen, also auch von Tateinheit ausgehen. M.E. ist das falsch und ich würde den § 246 hier tatbestandsmäßig bereits ausschließen, da die Sache durch Betrug (nach Ansicht des Gerichts) erlangt wurde und damit nicht mehr unterschlagen werden kann, zur Subsidiaritätsklausel werde ich natürlich auch was schreiben. Wenn das Gericht also hier fälschlicherweise Tateinheit angenommen hat, schlägt sich das doch auf die Strafzumessung nieder, da es für Tateinheit natürlich einen Aufschlag gibt?
Oder soll ich das unter dem materiell-rechtlichen Gutachten ansprechen? Ich würde da ein Zwischenergebnis schreiben und nochmal festhalten, wo das Gericht Fehler bei der rechtlichen Würdigung seines festgestellten Sachverhalts gemacht wird. Da könnte das noch in einem Nebensatz mit ansprechen. Virulent wird es aber doch erst bei der Strafzumessung, oder?
Diese Sache mit fehlerhaften Annahme von Tateinheit prüfe ich bei der Revision im Rahmen der Strafzumessung, oder wo muss das hin? Im Gutachten zur materiellen Rechtslage ja nicht. Das Gericht geht ja von Tateinheit § 263a u § 246 aus. Bei mir bleibt nur § 246. Im Rahmen der Strafzumessung muss ich ja die Wertung des Gerichts anlegen, also auch von Tateinheit ausgehen. M.E. ist das falsch und ich würde den § 246 hier tatbestandsmäßig bereits ausschließen, da die Sache durch Betrug (nach Ansicht des Gerichts) erlangt wurde und damit nicht mehr unterschlagen werden kann, zur Subsidiaritätsklausel werde ich natürlich auch was schreiben. Wenn das Gericht also hier fälschlicherweise Tateinheit angenommen hat, schlägt sich das doch auf die Strafzumessung nieder, da es für Tateinheit natürlich einen Aufschlag gibt?
Oder soll ich das unter dem materiell-rechtlichen Gutachten ansprechen? Ich würde da ein Zwischenergebnis schreiben und nochmal festhalten, wo das Gericht Fehler bei der rechtlichen Würdigung seines festgestellten Sachverhalts gemacht wird. Da könnte das noch in einem Nebensatz mit ansprechen. Virulent wird es aber doch erst bei der Strafzumessung, oder?
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Re: § 247 StGB?
Nochmal: Täter hat EC Karte und PIN freiwillig überlassen bekommen und hebt Geld für sich ab. Unterschlagung? Ich habe eine angenommen, da die Bank nur an den Kontoinhaber selbst übereignen will. Die schreiben in der Lösungsskizze, dass die Bank an denjenigen übereignen will der den Automaten mit richtiger Karte und passender PIN bedient. Also Unterschlagung (-) Ist das wirklich h.M? Hört sich für mich zugegebenermaßen sinnig an. Die Geldausgabe ist ja das Angebot. Wenn ich jetzt sage, die wollen nur an den Kontoinhaber übereignen, wäre das ja eine Bedingung die dem tatsächlichen Verhalten (Geldausgabe) widerspricht und nicht offen hervortritt. Also quasi ähnlich eines inneren Vorbehalts. Mit dieser Argumentation habe ich auch den Gewahrsamsbruch bei § 242 abgelehnt. Eine ähnliche Diskussion gibt es ja beim Hausfriedensbruch.
Allerdings sehen die AGBen der Bank doch vor, dass die Karte nicht aus der Hand gegeben werden soll und sie wird doch auch zivilrechtlich nur gegenüber dem Kontoinhaber frei. Regressfragen mal außen vor gelassen. Und eine zivilrechtliche Bedingung ist ja nochmal etwas anderes wie ein tatbestandsausschließendes Einverständnis hinsichtlich des Gewahrsamsbruchs.
Allerdings sehen die AGBen der Bank doch vor, dass die Karte nicht aus der Hand gegeben werden soll und sie wird doch auch zivilrechtlich nur gegenüber dem Kontoinhaber frei. Regressfragen mal außen vor gelassen. Und eine zivilrechtliche Bedingung ist ja nochmal etwas anderes wie ein tatbestandsausschließendes Einverständnis hinsichtlich des Gewahrsamsbruchs.
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Re: § 247 StGB?
Ich bin mir nicht sicher, ob es zu diesem speziellen Fall überhaut ein klares Meinungsbild gibt. Die EC-Karte ist ja nicht abhanden gekommen. Deshalb kann man sich gut auf den Standpunkt stellen, dass diesmal eine Übereignung erfolgt. Man kann aber auch das Gegenteil vertreten. Eine entsprechende Bedingung ist zivilrechtlich allemal möglich.
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Re: § 247 StGB?
Die Lösungsskizze bejaht auch die Untreue...
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Re: § 247 StGB?
OLG Dresden, Beschluss vom 13.4.2005 - 2 Ss 654/04 hielt eine Unterschlagung jedenfalls für möglich.
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Re: § 247 StGB?
Es steht auch vertretbar am Rand, aber es wäre nicht praxisgerecht, da die h.M. die Unterschlagung ablehnen würde, da eine Übereignung gewollt war. Die Untreue habe ich dem Korrektor zu knapp abgebügelt, die wurde ja im Ergebnis bejaht....Ich hab das irgendwie alles mal anders gelernt
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Re: § 247 StGB?
Du kannst ja mal ketzerisch fragen, aus welchen Entscheidungen sich diese (angebliche) hM ergibt.
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Re: § 247 StGB?
Die Klausur war aus ELAN. Muss man ans OLG einschicken und bekommt die dann paar Wochen später auf dem Postweg korrigiert zurück. Nachfragen kann man da nicht. Die Lösungsskizze gibt auch keine Quellen an, sondern verweist auf die alte Rechtslage vor Inkraftreten des § 263a bei Wegnahme der Karte gegen den Willen des Berechtigten. Damals wohl Unterschlagung, das soll jetzt aber nicht mehr gelten...
Das überzeugt mich mal so gar nicht. Ob die Karte weggenommen wurde, oder die Karte überlassen wurde und er ohne Berechtigung abhebt läuft doch aufs gleiche raus: Er ist nicht berechtigt und die Bank will eben nur an den Berechtigten übereignen. Das Angebot ist an den Karteninhaber gerichtet und wenn der Abhebende keine Vertretungsmacht hat, dann kommt eben keine Einigung zustande und das Geld ist fremd. Richtig ins Kontor hat es bei der Bewertung aber nicht gehauen. Wahrscheinlich war der Korrektor selbst nicht überzeugt von der Lösungsskizze.
Das überzeugt mich mal so gar nicht. Ob die Karte weggenommen wurde, oder die Karte überlassen wurde und er ohne Berechtigung abhebt läuft doch aufs gleiche raus: Er ist nicht berechtigt und die Bank will eben nur an den Berechtigten übereignen. Das Angebot ist an den Karteninhaber gerichtet und wenn der Abhebende keine Vertretungsmacht hat, dann kommt eben keine Einigung zustande und das Geld ist fremd. Richtig ins Kontor hat es bei der Bewertung aber nicht gehauen. Wahrscheinlich war der Korrektor selbst nicht überzeugt von der Lösungsskizze.
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Re: § 247 StGB?
Zu den Konkurrenzen muss man sich m.E. nicht verhalten, wenn die Strafbarkeit wegen eines Tatbestands (etwa aufgrund eines fehlenden Strafantrags) i.E. nicht gegeben ist.
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Re: § 247 StGB?
Hast Du das jetzt nochmal alles gelesen? Ich habe es trotzdem angeführt, der Korrektor hat einen Haken dran gemacht. Es war aber tatsächlich nicht erwartet.OJ1988 hat geschrieben:Zu den Konkurrenzen muss man sich m.E. nicht verhalten, wenn die Strafbarkeit wegen eines Tatbestands (etwa aufgrund eines fehlenden Strafantrags) i.E. nicht gegeben ist.
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Re: § 247 StGB?
Das erläutere mal bitte näher.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Geschädigte wäre die Bank, da die Scheine in ihrem Eigentum bleiben.
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Re: § 247 StGB?
Wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass das Angebot der Bank auf Eigentumsübertragung nur an den Karteninhaber gerichtet ist und der Dritte von diesem nicht bevollmächtigt wurde, kommt keine Einigung zustande und die Scheine bleiben fremd.immer locker bleiben hat geschrieben:Das erläutere mal bitte näher.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Geschädigte wäre die Bank, da die Scheine in ihrem Eigentum bleiben.
Stellt man sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Bank generell an jeden übereignen will, der Karte+PIN hat und die Automaten ordnungsgemäß bedient, kommt eine Einigung zustande und die Scheine sind nicht mehr fremd.
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Donnerstag 21. September 2017, 15:35, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: § 247 StGB?
Der Satzteil nach dem "und" ist überflüssig, wenn du nicht darüber hinaus unterstellst, dass das Angebot der Bank sich nicht nur an den Eigentümer, sondern auch an den von dem Eigentümer bevollmächtigten Dritten richtet.Tobias__21 hat geschrieben:Wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass das Angebot der Bank auf Eigentumsübertragung nur an den Karteninhaber gerichtet ist und der Dritte von diesem nicht bevollmächtigt wurde, kommt keine Einigung zustande und die Scheine bleiben fremd.immer locker bleiben hat geschrieben:Das erläutere mal bitte näher.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Geschädigte wäre die Bank, da die Scheine in ihrem Eigentum bleiben.