Untersuchungsausschuss - Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme?!

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Tobias__21
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Re: Untersuchungsausschuss - Verfassungsmäßigkeit der Maßnah

Beitrag von Tobias__21 »

Anspruchsgrundlage ist Art. 44 I 1 ggf. i.V.m III GG. BVerfGE 67, 100: Aktenvorlage gehört zum Beweiserhebungsrecht des UA. Art. 44 II GG verweist auf die StPO. Dort § 249 StPO. Damit wäre erstmal geklärt, dass Aktenvorlage generell verlangt werden kann.

In einem zweiten Schritt wäre dann zu prüfen, ob sich der UA mit dem Verlangen nach Aktenvorlage in seinen ihm gesetzten Grenzen hält. Eine Grenze wäre hier bspw. der Untersuchungsauftrag und natürlich auch die Grundrechte der Betroffenen. Daneben gibt es noch weitere Grenzen, die eingehalten werden müssen.

Was genau ist denn die Fallfrage, bevor ich hier alles möglich schreibe :) Wird die Aktenvorlage verweigert und der UA will die jetzt durchsetzen (das wäre dann aber u.U. schon kein Organstreit)? Von wem werden Akten verlangt? Was ist Ziel / Untersuchungsauftrag des UA?
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Tobias__21
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Re: Untersuchungsausschuss - Verfassungsmäßigkeit der Maßnah

Beitrag von Tobias__21 »

§ 36 PUAG ist abdrängende Sonderzuweisung i.S.d § 40 VwGO. Der BGH prüft hierbei selbstverständlich auch Verstöße gegen höherrangiges Recht. Den nimmst Du bspw. wenn sich eine Privatperson gegen eine Maßnahme wendet. In anderen Fällen, Parlament / Regierung usw, nimmst Du den Organstreit. Da wird es dann um Statusrechte gehen, sonst ist man ja wieder beim BGH. Das BVerfG prüft nur verfassungsrechtliche, bzw. statusrechtliche Fragen, alle übrige Fragen der BGH.

Eine Beweiserhebung die gegen einfaches Recht verstößt (welche Fälle hast Du da im Blick?) wird in der Regel auch verfassungswidrig sein. Ich sehe Dein Problem glaub ich auch nicht so ganz. Dir geht es schon um den Prüfungsmaßstab des BVerfG?

Es ist sicher auch denkbar, dass bspw. ein einzelner Abgeordneter vor dem UA aussagen muss und der UA will irgendwelche Unterlagen von ihm vorgelegt haben. Dann kommt es natürlich drauf an, ob er hier in seinen Statusrechten als Abgeordneter betroffen ist (dann Organstreit) oder als Privatperson (dann BGH). Der BGH prüft dann auch Grundrechtsverletzungen. Gegen die Entscheidung des BGH ist dann wiederum Verfassungsbeschwerde möglich.
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