Frage zu 124 VVG
Moderator: Verwaltung
-
- Fossil
- Beiträge: 10395
- Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
- Ausbildungslevel: Au-was?
Frage zu 124 VVG
Erfasst der § 124 VVG auch den Fall, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zusteht? Ich meine dass sich das so nicht aus dem Wortlaut ergibt. § 124 Abs. 1 VVG regelt ja den Fall dass festgestellt wird, dass ein SE Anspruch nicht besteht. Das Urteil wirkt dann wenn es zwischen Dritten und Versicherungsnehmer ergeht auch zugunsten des Versicherers.
Zu dem Fall, dass ein Urteil zwischen Drittem und Versichertem ergeht, dass einen Anspruch feststellt finde ich nichts. Das müsste doch dann auch gegenüber dem Versicherer wirken??? Oder braucht man die Rechtskrafterstreckung in diese Richtung wegen § 115 VVG nicht? Geht der § 115 so weit, dass wenn der Anspruch Dritter -> Versicherter festgestellt wurde, sich der Versicherer nicht mehr verteidigen kann und zahlen muss? Das kann ja eigentlich nicht sein, da ja ein Urteil nur inter partes wirkt, es sei denn man hat eben eine Rechtskrafterstreckung. Aber § 124 VVG regelt diesen Fall ja gerade nicht.
Zu dem Fall, dass ein Urteil zwischen Drittem und Versichertem ergeht, dass einen Anspruch feststellt finde ich nichts. Das müsste doch dann auch gegenüber dem Versicherer wirken??? Oder braucht man die Rechtskrafterstreckung in diese Richtung wegen § 115 VVG nicht? Geht der § 115 so weit, dass wenn der Anspruch Dritter -> Versicherter festgestellt wurde, sich der Versicherer nicht mehr verteidigen kann und zahlen muss? Das kann ja eigentlich nicht sein, da ja ein Urteil nur inter partes wirkt, es sei denn man hat eben eine Rechtskrafterstreckung. Aber § 124 VVG regelt diesen Fall ja gerade nicht.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Frage zu 124 VVG
§ 124 I VVG erfasst lediglich klageabweisende Urteile. Aber du solltest zum Stichwort "Bindungswirkung des Haftpflichturteils" nachlesen.
"Honey, I forgot to duck."
-
- Fossil
- Beiträge: 10395
- Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Frage zu 124 VVG
Aber warum ist das so?
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Frage zu 124 VVG
Mit Blick auf § 124 VVG: Weil der Wortlaut das sagt. Und ich glaube wirklich, wenn du zu dem Stichwort nachliest, erübrigen sich auch deine sonstigen Fragen im Wesentlichen. Man kommt auch so durch Vertragsauslegung in weitem Umfang zu vergleichbaren Ergebnissen.
"Honey, I forgot to duck."
-
- Fossil
- Beiträge: 10395
- Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Frage zu 124 VVG
Ja, ok Dann lese ich mal. Sowas muss ich doch aber nicht im Examen wissen, oder?
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Frage zu 124 VVG
Im Prinzip gehört das VVG ja überhaupt nicht zu eurem Prüfungsstoff und könnte daher nur im Rahmen von § 51 IV JAPrO abgeprüft werden. ME kann man dazu keine Kenntnisse erwarten.
"Honey, I forgot to duck."
-
- Fossil
- Beiträge: 10395
- Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Frage zu 124 VVG
Die Frage tauchte im Zuge des rechtlichen Interesses bei § 66 ZPO auf. Die Versicherung tritt mit dem Argument bei, es drohe eine Rechtskrafterstreckung nach VVG wenn der Versicherungsnehmer unterliegen sollte. Deswegen kam ich auf den 124 VVG. Aber der passt ja nicht. Das rechtliche Interesse liegt natürlich trotzdem vor, aber ich habe mich gerade gewundert, warum die uns ins VVG schicken und die Norm dann nicht passt
Die Sache mit der Bindungswirkung des Haftpflichturteils ist auch ein spezielles versicherungsrechtliches Problem, oder? Das hat mit den normalen ZPO Kenntnissen nichts mehr zu tun?
Die Sache mit der Bindungswirkung des Haftpflichturteils ist auch ein spezielles versicherungsrechtliches Problem, oder? Das hat mit den normalen ZPO Kenntnissen nichts mehr zu tun?
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
- Torquemada
- Super Power User
- Beiträge: 1495
- Registriert: Mittwoch 1. Februar 2006, 03:11
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: Frage zu 124 VVG
Hier geht es um materielle Rechtskraft. Das ist tiefstes Zivilprozessrecht, Pflichtfachstoff in beiden Examina.
Gegenstand des § 124 VVG ist eine einseitige Rechtskrafterstreckung zum Nachteil des klagenden Geschädigten. Vertragliche Beziehungen der Versicherung bzw des VN mit dem Geschädigten, durch deren Auslegung man "in weitem Umfang zu vergleichbaren Ergebnissen" kommen könnte, existieren typischerweise nicht.
§ 124 VVG (bzw eine weitgehend inhaltsgleiche Vorgängerregelung) ist vor 50 Jahren zusammen mit § 115 VVG (bzw dessen weitgehend inhaltsgleicher Vorgängerregelung) ins Gesetz gekommen. Der Direktanspruch war damals nicht unumstritten - man befürchtete Verdoppelung der Prozesse und der Kosten. Die Rechtskrafterstreckung sollte diesen Befürchtungen entgegenwirken.
Gegenstand des § 124 VVG ist eine einseitige Rechtskrafterstreckung zum Nachteil des klagenden Geschädigten. Vertragliche Beziehungen der Versicherung bzw des VN mit dem Geschädigten, durch deren Auslegung man "in weitem Umfang zu vergleichbaren Ergebnissen" kommen könnte, existieren typischerweise nicht.
§ 124 VVG (bzw eine weitgehend inhaltsgleiche Vorgängerregelung) ist vor 50 Jahren zusammen mit § 115 VVG (bzw dessen weitgehend inhaltsgleicher Vorgängerregelung) ins Gesetz gekommen. Der Direktanspruch war damals nicht unumstritten - man befürchtete Verdoppelung der Prozesse und der Kosten. Die Rechtskrafterstreckung sollte diesen Befürchtungen entgegenwirken.
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Frage zu 124 VVG
Vielleicht liest du noch einmal, worum es bei der Frage ging...Torquemada hat geschrieben:Gegenstand des § 124 VVG ist eine einseitige Rechtskrafterstreckung zum Nachteil des klagenden Geschädigten. Vertragliche Beziehungen der Versicherung bzw des VN mit dem Geschädigten, durch deren Auslegung man "in weitem Umfang zu vergleichbaren Ergebnissen" kommen könnte, existieren typischerweise nicht.
"Honey, I forgot to duck."
-
- Fossil
- Beiträge: 10395
- Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Frage zu 124 VVG
Ich bin so ein Dödel Jetzt weiss ich auf was die hinauswollen. Der § 124 VVG ist ja für die Versicherung positiv, wenn der Kläger unterliegt. Deswegen haben die ein Interesse am Obsiegen des Versicherungsnehmers und die Streithilfe geht alleine schon deswegen durch. Ich dachte nur daran, dass die Schiss haben, dass sich die Rechtskraft auf sie erstreckt, wenn der Kläger obsiegt (was der 124 aber gar nicht regelt) und das positive Interesse am Obsiegen ihres VN nicht gesehen.
Dann passt der Fall auch ohne vertiefte Kenntnisse im VVG.
Dann passt der Fall auch ohne vertiefte Kenntnisse im VVG.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
- scndbesthand
- Mega Power User
- Beiträge: 1993
- Registriert: Freitag 18. Januar 2008, 17:08
- Ausbildungslevel: Anderes
Re: Frage zu 124 VVG
Umgekehrt kommt eine Bindungswirkung im Hinblick auf den Haftpflichtanspruch im Falle der Verurteilung des VN in Betracht. In einem nachgelagerten Deckungsprozess muss sich der VR das Urteil im Haftpflichtprozess grundsätzlich entgegenhalten lassen. Auch so könnte man das Interesse an einem Beitritt begründen.Tobias__21 hat geschrieben:Ich bin so ein Dödel Jetzt weiss ich auf was die hinauswollen. Der § 124 VVG ist ja für die Versicherung positiv, wenn der Kläger unterliegt. Deswegen haben die ein Interesse am Obsiegen des Versicherungsnehmers und die Streithilfe geht alleine schon deswegen durch. Ich dachte nur daran, dass die Schiss haben, dass sich die Rechtskraft auf sie erstreckt, wenn der Kläger obsiegt (was der 124 aber gar nicht regelt) und das positive Interesse am Obsiegen ihres VN nicht gesehen.
Dann passt der Fall auch ohne vertiefte Kenntnisse im VVG.
„Willkommen beim kassenärztlichen Servicecenter. Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter ElfSechsElfSieben Punkt DeEh Släsch Datenschutz. Wenn Sie in einer lebensbedrohlichen Situation sind, legen Sie bitte jetzt auf und wählen EinsEinsZwei.“