anwaltliches Umgehungsverbot bei Insolvenzsachverständigem?
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anwaltliches Umgehungsverbot bei Insolvenzsachverständigem?
Meine Mandantschaft wird von gerichtlich bestelltem Insolvenzsachverständigem (Anwalt) angeschrieben, unter Fristsetzung Auskunft zu geben. Ich schreibe dem Sachverständigen, dass die Mandantschaft noch Zeit braucht. Sachverständiger schreibt an Mandantschaft (!), dass der bei weiterer Weigerung Vorführungshaftbefehl beantragt.
Mandantschaft ist sauer und bittet mich, Kammerbeschwerde bei der RAK gegen den Sachverständigen wegen Verstoßes gegen § 12 BORA einzureichen. Meint ihr, das geht? Will mich da nicht in die Nesseln setzen.
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Re: anwaltliches Umgehungsverbot bei Insolvenzsachverständig
BGH, Urteil vom 6.7.2015 - AnwZ (Brfg) 24/14 ist bekannt?
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Re: anwaltliches Umgehungsverbot bei Insolvenzsachverständig
Ja, darauf bin ich bei der google-Suche auch gestoßen. Betrifft aber den Insolvenzverwalter. Falls es zu meinem Fall noch keine Rsp. gibt, werd ichs einfach versuchen. Vielleicht erscheint das ja bald im Anwaltsblatt.
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Re: anwaltliches Umgehungsverbot bei Insolvenzsachverständig
Was für den Verwalter gilt, wird für den Sachverständigen (aka vorläufigen Insolvenzverwalter?) ja wohl entsprechend gelten.joee78 hat geschrieben:Ja, darauf bin ich bei der google-Suche auch gestoßen. Betrifft aber den Insolvenzverwalter. Falls es zu meinem Fall noch keine Rsp. gibt, werd ichs einfach versuchen. Vielleicht erscheint das ja bald im Anwaltsblatt.
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Re: anwaltliches Umgehungsverbot bei Insolvenzsachverständig
Dacht ich mir auch. Ich werds jetzt einfach schreiben und dann über die Reaktion berichten.
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Re: anwaltliches Umgehungsverbot bei Insolvenzsachverständig
So, die Reaktion ist da:
Sehr geehrter Herr Kollege ...,
auf Ihr Schreiben vom 14.9.2017 nehme ich Bezug. Es liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts gem. § 12 BORA vor. Das von Ihnen zitierte Urteil des BGH vom 6.7.2015 (AnwZ (Brfg) 24/14, ist auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Ich habe mir erlaubt, Ihnen das Urteil einmal in Kopie beizufügen und verweise auf Rz. 30: Der Grundsatz der Waffengleichheit und der mit § 12 BORA beabsichtigte Schutz vor Überrumpelung tritt hinter der persönlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht eines Geschäftsführers gemäß § 97 InsO, die in Verbindung mit § 20 InsO auch im Eröffnungsverfahren gilt, zurück.
Sehr geehrter Herr Kollege ...,
auf Ihr Schreiben vom 14.9.2017 nehme ich Bezug. Es liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts gem. § 12 BORA vor. Das von Ihnen zitierte Urteil des BGH vom 6.7.2015 (AnwZ (Brfg) 24/14, ist auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Ich habe mir erlaubt, Ihnen das Urteil einmal in Kopie beizufügen und verweise auf Rz. 30: Der Grundsatz der Waffengleichheit und der mit § 12 BORA beabsichtigte Schutz vor Überrumpelung tritt hinter der persönlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht eines Geschäftsführers gemäß § 97 InsO, die in Verbindung mit § 20 InsO auch im Eröffnungsverfahren gilt, zurück.
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Re: anwaltliches Umgehungsverbot bei Insolvenzsachverständig
War die Entscheidung halt doch nicht bekannt, gell?
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Re: anwaltliches Umgehungsverbot bei Insolvenzsachverständig
Ein Professor hat uns immer gesagt: "Bitte die ganze Norm lesen!"
Hab nur den Leitsatz gelesen, nach dem ein Insolvenzverwalter die Mandantschaft nicht direkt kontaktieren darf und dann - bestärkt durch die hiesigen Kommentare - gedacht, dass dies analog auch für den Insolvenzsachverständigen gelten muss. Nach dem orbiter dictum unter Rz. 35 gilt das anwaltliche Umgehungsverbot für den Insolvenzsachverständigen jedoch nicht.
Fazit: 1. Genau recherchieren!
2. Das ganze Urteil lesen!
3. Nicht aufs Forum hören!
Hab nur den Leitsatz gelesen, nach dem ein Insolvenzverwalter die Mandantschaft nicht direkt kontaktieren darf und dann - bestärkt durch die hiesigen Kommentare - gedacht, dass dies analog auch für den Insolvenzsachverständigen gelten muss. Nach dem orbiter dictum unter Rz. 35 gilt das anwaltliche Umgehungsverbot für den Insolvenzsachverständigen jedoch nicht.
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Re: anwaltliches Umgehungsverbot bei Insolvenzsachverständig
Na ja, du hättest schon auf das Forum hören können. Ich hatte das ja nicht umsonst erwähnt, aber wenn du dann gleich so reagierst, gibt es halt auch keine weiteren Hinweise mehr - auch nicht zu Rn. 30.
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Re: anwaltliches Umgehungsverbot bei Insolvenzsachverständig
Sorry, aber einem Kollegen ans Bein pinkeln zu wollen aufgrund eines Urteils, das man nichtmal gelesen hat, ist schon etwas peinlich, oder?joee78 hat geschrieben:(...)
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Re: anwaltliches Umgehungsverbot bei Insolvenzsachverständig
joee78 hat geschrieben:Ein Professor hat uns immer gesagt: "Bitte die ganze Norm lesen!"
Hab nur den Leitsatz gelesen, nach dem ein Insolvenzverwalter die Mandantschaft nicht direkt kontaktieren darf und dann - bestärkt durch die hiesigen Kommentare - gedacht, dass dies analog auch für den Insolvenzsachverständigen gelten muss. Nach dem orbiter dictum unter Rz. 35 gilt das anwaltliche Umgehungsverbot für den Insolvenzsachverständigen jedoch nicht.
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Kannste dir nicht ausdenken - bester Anwalt ever.
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Re: anwaltliches Umgehungsverbot bei Insolvenzsachverständig
Irgendwie müssen ja sonst Haftungsfälle entstehen.
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Re: anwaltliches Umgehungsverbot bei Insolvenzsachverständig
Wenn man das Urteil lesen wollte, würde man aber nicht hier fragen, oder?Swann hat geschrieben:Sorry, aber einem Kollegen ans Bein pinkeln zu wollen aufgrund eines Urteils, das man nichtmal gelesen hat, ist schon etwas peinlich, oder?joee78 hat geschrieben:(...)
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