Verfassungsimmanente Schranke bei Grundrechten

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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DavidSchabany
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Verfassungsimmanente Schranke bei Grundrechten

Beitrag von DavidSchabany »

Sind verfassungsimmanente Schranke bei Grundrechten die bereits anderen Schranken (Gesetzesvorbehalt/verfassungsunmittelbaren Schranke) unterliegen, noch zusätzlich zu berücksichtigen oder sind verfassungsimmanente Schranken gewisser Maßen subsidiär, sofern keine andere Schranke in Betracht kommt?
Honigkuchenpferd
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Re: Verfassungsimmanente Schranke bei Grundrechten

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Nach hM kann auch bei Grundrechte, die einen Gesetzesvorbehalt vorsehen, auf kollidierendes Verfassungsrecht (= verfassungsimmanente Schranken) zurückgegriffen werden. Man prüft das aber nur, wenn man nicht bereits über den vorgesehenen Schrankenvorbehalt zur Verfassungsmäßigkeit kommt.

Beispiel: Ein Gesetz greift in Art 5 I I 1 Hs 1 GG ein, es handelt sich aber nicht um ein allgemeines Gesetz iSd Art 5 II GG. Nach hM kommt nun ein Rückgriff auf kollidierendes Verfassungsrecht in Betracht. Du prüfst aber erst einmal, ob du mit Art 5 II GG weiterkommst.
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Tobias__21
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Re: Verfassungsimmanente Schranke bei Grundrechten

Beitrag von Tobias__21 »

Honigkuchenpferd hat geschrieben: Beispiel: Ein Gesetz greift in Art 5 I I 1 Hs 1 GG ein, es handelt sich aber nicht um ein allgemeines Gesetz iSd Art 5 II GG. Nach hM kommt nun ein Rückgriff auf kollidierendes Verfassungsrecht in Betracht. Du prüfst aber erst einmal, ob du mit Art 5 II GG weiterkommst.
Wobei das BVerfG das auch schon anders begründet hat ;)
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Honigkuchenpferd
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Re: Verfassungsimmanente Schranke bei Grundrechten

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ja, in einem ganz besonderen Ausnahmefall und mit einer Begründung, die - vorsichtig ausgedrückt - in der Lit nicht auf Begeisterung gestoßen ist. ;)
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Re: Verfassungsimmanente Schranke bei Grundrechten

Beitrag von Tobias__21 »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Ja, in einem ganz besonderen Ausnahmefall und mit einer Begründung, die - vorsichtig ausgedrückt - in der Lit nicht auf Begeisterung gestoßen ist. ;)
Einer meiner Professoren hat diese Entscheidung mal zum Anlass genommen, um mit bebender Stimme zu einem Rundumschlag gegen das BVerfG auszuholen. Da fielen so Sätze wie "Keine Dogmatik, machen was sie wollen" und "Auch das BVerfG hat nicht immer Recht. Merken Sie sich das, meine Damen und Herren" :D
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Re: Verfassungsimmanente Schranke bei Grundrechten

Beitrag von DavidSchabany »

Tobias__21 hat geschrieben:
Honigkuchenpferd hat geschrieben:Ja, in einem ganz besonderen Ausnahmefall und mit einer Begründung, die - vorsichtig ausgedrückt - in der Lit nicht auf Begeisterung gestoßen ist. ;)
Einer meiner Professoren hat diese Entscheidung mal zum Anlass genommen, um mit bebender Stimme zu einem Rundumschlag gegen das BVerfG auszuholen. Da fielen so Sätze wie "Keine Dogmatik, machen was sie wollen" und "Auch das BVerfG hat nicht immer Recht. Merken Sie sich das, meine Damen und Herren" :D

Jetzt will ich diese Entscheidung auch mal lesen :D um welche Entscheidung handelt es sich?
Honigkuchenpferd
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Re: Verfassungsimmanente Schranke bei Grundrechten

Beitrag von Honigkuchenpferd »

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Re: Verfassungsimmanente Schranke bei Grundrechten

Beitrag von Tobias__21 »

Wunsiedel Entscheidung
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 15008.html

Aber wie gesagt: Dogmatisch ist das nicht so ganz sauber :)
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DavidSchabany
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Re: Verfassungsimmanente Schranke bei Grundrechten

Beitrag von DavidSchabany »

Sogar mit Link... dankeschön ihr beiden.
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thh
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Re: Verfassungsimmanente Schranke bei Grundrechten

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:"Auch das BVerfG hat nicht immer Recht. Merken Sie sich das, meine Damen und Herren" :D
Es liegt in manchen Rechtsgebieten sogar recht oft daneben ... was allerdings nichts daran ändert, dass auch seine falschen Entscheidungen zu beachten sind. ;-)
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Re: Verfassungsimmanente Schranke bei Grundrechten

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Tobias__21 hat geschrieben:
Honigkuchenpferd hat geschrieben:Ja, in einem ganz besonderen Ausnahmefall und mit einer Begründung, die - vorsichtig ausgedrückt - in der Lit nicht auf Begeisterung gestoßen ist. ;)
Einer meiner Professoren hat diese Entscheidung mal zum Anlass genommen, um mit bebender Stimme zu einem Rundumschlag gegen das BVerfG auszuholen. Da fielen so Sätze wie "Keine Dogmatik, machen was sie wollen" und "Auch das BVerfG hat nicht immer Recht. Merken Sie sich das, meine Damen und Herren" :D
Och, der Sch.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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