kontoauszuege als zahlungsbeweis?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Mietspantrakt
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kontoauszuege als zahlungsbeweis?

Beitrag von Mietspantrakt »

folgender fall: a macht eine forderung (aus laengerer geschaeftsbezieghung) geltend. b behauptet die zahlung zum xx.xx.xxxx durch ueberweisung und macht einen beweisantritt: "beweis: kontoauszug vom xx.xx.xxxx (anlage 1)". die anlage ist dem schriftsatz nicht beigefuegt und wird auch nicht nachgereicht. a schreibt nur, dass die zahlung nicht geprueft werden kann, da die anlage nicht dabeigewesen sei, dass aber alle zahlungen immer richtig verrechnet worden seien.

meine ueberlegung: b behauptet zahlung, in der aussage des a ist ein bestreiten zu sehen, also beweisbeduerftigkeit. allerdings ist ein kontoauszug kein taugliches beweismittel fuer die zahlung, da er den abgang vom konto des ueberweisenden, nicht aber die gutschrift auf dem konto des empfaengers beweisen kann. ich kann also keinen beweisbeschluss machen, dass der kontoauszug als augenscheinobjekt (eine urkunde ist er ja wohl nicht mangels unterschrift?) vorzulegen ist sondern muss der klage stattgeben, da kein tauglicher beweis fuer die erfuellung angetreten wurde? haette er wenigstens eine kopie des kontoauszuges als anlage vorgelegt, waere dies als substantieerter vortrag zu werten gewesen, der auch die anforderungen an das bestreiten erhoeht haette?

danke!!
der 1983 geborene klaeger studiert seit dem wintersemester 2003/2004 biologie (diplom) an der beklagten (vg goettingen, urteil vom 2.3.2010 - 4 a 39/07)
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batman
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Re: kontoauszuege als zahlungsbeweis?

Beitrag von batman »

Man wird den Beklagten darauf hinzuweisen haben, dass die behauptete Erfüllung des Beweises bedarf, der Kontoauszug aber entgegen seiner Angabe im Schriftsatz nicht beigefügt war. Dies nachzuholen, muss dem Beklagten Gelegenheit gegeben werden.
Die Urkundeneigenschaft scheitert nicht an der Unterschrift, sondern an der Gedankenerklärung. Es handelt sich lediglich um vom Computer verarbeitete Daten. Daher auch m.E. ein Augenscheinsobjekt.
Der Kontoauszug ist mindestens ein gewichtiges Indiz. Wenn sich das Empfängerkonto dem Kläger zuordnen lässt, wird er sich darüber zu erklären haben, warum er an dem maßgeblichen Buchungstag keine Gutschrift erhalten haben will.
Tobias__21
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Re: kontoauszuege als zahlungsbeweis?

Beitrag von Tobias__21 »

Könnte man das unter "Beweis des ersten Anscheins" fassen?
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batman
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Re: kontoauszuege als zahlungsbeweis?

Beitrag von batman »

Welchen Erfahrungssatz bzw. welchen typischen Geschehensablauf würdest Du denn formulieren?
Tobias__21
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Re: kontoauszuege als zahlungsbeweis?

Beitrag von Tobias__21 »

Dass wenn eine Überweisung vom Konto abgegangen ist, sie in der Regel auch auf dem Empfängerkonto ankommt ?

Den Abgang des Geldes beweist ja der Kontoauszug.
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Mietspantrakt
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Re: kontoauszuege als zahlungsbeweis?

Beitrag von Mietspantrakt »

danke batman!
in dem konkreten fall denke ich aber, dass kein gerichtlicher hinweis mehr gegeben werden darf. der beklagte hat ausserhalb der klageerwiderungsfrist kurz vor der muendlichen verhandlung vorgetragen. wenn ich jetzt noch einen richterlichen hinweis geben wuerde, wuerde das zur verzoegerung des rechtsstreits fuehren, da ich das urteil nicht gleich faellen koennte.
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Re: kontoauszuege als zahlungsbeweis?

Beitrag von julée »

Tobias__21 hat geschrieben:Dass wenn eine Überweisung vom Konto abgegangen ist, sie in der Regel auch auf dem Empfängerkonto ankommt ?

Den Abgang des Geldes beweist ja der Kontoauszug.
Das setzt allerdings voraus, dass die Überweisung auch ausgeführt worden ist und nicht auf dem nächsten (nicht vorgelegten) Kontoauszug die Stornierung mangels Deckung folgt oder es bei der Bank schlichtweg zu einer Fehlbuchung gekommen ist.

Auch ohne Anscheinsbeweis wird sich der Kläger bei Vorlage eines Kontoauszuges mit der angeblichen Zahlung erstmal hierzu erklären müssen. Ein simples Bestreiten wird da nicht mehr genügen.
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Re: kontoauszuege als zahlungsbeweis?

Beitrag von Tobias__21 »

Und wenn er einen elektronischen Kontoauszug für den ganzen Monat vorlegt? :)

Ich hole bspw. keine mehr am Automaten. Bei mir sind das fortlaufende DIN A4 Seiten.
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thh
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Re: kontoauszuege als zahlungsbeweis?

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:Und wenn er einen elektronischen Kontoauszug für den ganzen Monat vorlegt? :)

Ich hole bspw. keine mehr am Automaten. Bei mir sind das fortlaufende DIN A4 Seiten.
Über die damit verbundenen Beweisschwierigkeiten hat Dich Dein Institut ja sicherlich zuvor unterrichtet. :)
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
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Re: kontoauszuege als zahlungsbeweis?

Beitrag von Tobias__21 »

Welche Beweisschwierigkeiten?
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julée
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Re: kontoauszuege als zahlungsbeweis?

Beitrag von julée »

Tobias__21 hat geschrieben:Und wenn er einen elektronischen Kontoauszug für den ganzen Monat vorlegt? :)

Ich hole bspw. keine mehr am Automaten. Bei mir sind das fortlaufende DIN A4 Seiten.
Die Überweisung kann aber vom 31. sein und am 2. des Folgemonats zurückgebucht worden sein.

Und bislang habe ich es noch nicht gesehen, dass jemand bei Gericht die Kontoauszüge für einen ganzen Monat ungeschwärzt eingereicht hat.
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Re: kontoauszuege als zahlungsbeweis?

Beitrag von Tobias__21 »

Und wenn ich Kontoauszüge für zwei Monate völlig ungeschwärzt einreiche? :)
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Blaumann
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Re: kontoauszuege als zahlungsbeweis?

Beitrag von Blaumann »

Mietspantrakt hat geschrieben:danke batman!
in dem konkreten fall denke ich aber, dass kein gerichtlicher hinweis mehr gegeben werden darf. der beklagte hat ausserhalb der klageerwiderungsfrist kurz vor der muendlichen verhandlung vorgetragen. wenn ich jetzt noch einen richterlichen hinweis geben wuerde, wuerde das zur verzoegerung des rechtsstreits fuehren, da ich das urteil nicht gleich faellen koennte.
Das ist für sich kein Argument. Wenn die Sache noch nicht entscheidungsreif ist, dann ist das eben so.

Es stellt sich daher nur die Frage, ob Entscheidungsreife vorliegt, weil der Beklagtenvortrag wg. Versäumnis der Klageerwiderungsfrist gemäß 296 I als verspätet zurückzuweisen war. Das scheidet jedoch aus meiner Sicht aus. Wäre ein entsprechender richterlicher Hinweis ergangen, hätte der fehlende Kontoauszug ja ohne weiteres in der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden können, sofern er denn existiert. Man könnte darüber streiten, ob der Hinweis durch das Gericht entbehrlich war, weil ja der Kläger auf das Fehlen hingewiesen hat. Der Vortrag der gegnerischen Partei ersetzt jedoch nicht die Hinweis- und Prozessförderungspflicht des Gerichts nach 139 I 2. Die Verzögerung stammt daher maßgeblich aus der Sphäre des Gerichts und kann nicht zulasten des Beklagten gehen.
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Re: kontoauszuege als zahlungsbeweis?

Beitrag von immer locker bleiben »

Tobias__21 hat geschrieben:Und wenn ich Kontoauszüge für zwei Monate völlig ungeschwärzt einreiche? :)
Letztlich spielt es keine Rolle, wie viele Kontoauszüge Du einreichst, ein echter Beweis dafür, dass das Geld auch gutgeschrieben wurde, ist es nicht. Als substantiierter Vortrag (der dann mit Substanz bestritten werden müsste) reicht auch der eine Kontoauszug, auf dem die Abbuchung zu sehen ist. (Siehe die Ausführungen von julée)
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Re: kontoauszuege als zahlungsbeweis?

Beitrag von Herr Anwalt »

I.
Ein Kontoauszug, auf dem eine Überweisung zu sehen ist, würde mir erstmal insofern reichen, dass die Gegenseite dann seinerseits einen Kontoauszug einreichen müsste, um substantiiert darzulegen, dass sie das Geld nicht erhalten hat.

Wie sonst soll der Beklagte den Beweis führen als durch Kontoauszug? Über das Klägerkonto kann nur der Kläger Auskunft geben.
Es gibt nun zwei Möglichkeiten:

Der Kläger hat gar nicht erst substantiiert bestritten in dem er zeigt, dass auf seinem Konto in dem Zeitraum kein Eingang zu verzeichnen ist. -> Erfüllung.

Der Kläger hat den Gegenbeweis nicht angetreten, dass dass auf seinem Konto in dem Zeitraum kein Eingang zu verzeichnen ist. -> Erfüllung.

Erstere würde ich präferieren.
Das Ergebnis ist das selbe. Erfüllung läge vor.

II.
Legt der Beklagte hingegen den Kontoauszug mit Überweisung nicht vor, genügt es wenn der Kläger sagt, dass keine Überweisung stattgefunden habe.
Erfüllung liegt dann nicht vor.
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