Erbengemeinschaft Nachlassverbindlichkeit.

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Tobias__21
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Erbengemeinschaft Nachlassverbindlichkeit.

Beitrag von Tobias__21 »

Erbengemeinschaft erbt ein Grundstück. Nachlass ist noch nicht geteilt. Jetzt beauftragen sie einen Bauunternehmer mit der Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück. Der will Zahlung. Gilt hier § 2058 BGB? Die Verbindlichkeit wurde ja erst nach dem Erbfall eingegangen. Ist das dann trotzdem eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 2058 BGB?
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Re: Erbengemeinschaft Nachlassverbindlichkeit.

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ja, auch dafür gilt § 2058 BGB. Nan nennt das Nachlasserbenschulden. Angemerkt sei: Die einzelnen Miterben haften dann insoweit aber auch persönlich ohne die Möglichkeit der Beschränkung nach § 2059 BGB.
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Re: Erbengemeinschaft Nachlassverbindlichkeit.

Beitrag von Tobias__21 »

Das hab ich vermutet, war mir aber absolut nicht sicher, weil vom Wortlaut her eine Nachlassverbindlichkeit doch grds. mal nur eine Verbindlichkeit des Erblassers sein kann. Steht da was dazu im Palandt? Oder ergibt sich das aus § 1967 II BGB? Der Vertrag wurde ja geschlossen um den Nachlass zu verwalten.

Wenn also die Erbengemeinschaft einen Vertrag schließt (bzw. die einzelnen Mitglieder), egal was, kann ich für die Gesamtschuld dann den § 2058 BGB nehmen und sie sind insoweit einfache Streitgenossen (Gesamtschuldner). Der Kläger könnte hier auch nach § 2059 II BGB wählen und sie als Gesamthand verklagen, oder? Dann muss er aber alle verklagen.
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Re: Erbengemeinschaft Nachlassverbindlichkeit.

Beitrag von Honigkuchenpferd »

1967 II BGB erwähnt diesen Fall zwar nicht, aber dass die Nachlasserbenschulden erfasst sind, ist mittlerweile wohl einhellig anerkannt. Dazu findest du sicher auch die entsprechenden Erläuterungen im Palandt (*).

Du kannst dir aussuchen, ob du Gesamthandsklage oder Gesamtschuldklage erheben willst. Auch sonst war alles richtig. Du kannst sogar beides gleichzeitig tun. Das Einzige, worauf man wirklich achten muss, ist, dass es sich um eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme handelt (vgl § 2038 BGB).

(*) Ich weiß nicht, wo meiner gerade ist, du musst also selber nachschauen. :)
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Re: Erbengemeinschaft Nachlassverbindlichkeit.

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Da du ja heute wieder ganz anspruchsvoll bist und sogar Nachweise haben willst :) , hier der Beck'sche Großkommentar (S. Otto, § 2058 Rn. 13):
Der Begriff der Nachlassverbindlichkeit ist in § 1967 Abs. 2 gesetzlich näher bestimmt. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören demnach neben den Schulden, die der Erblasser hinterlässt (Erblasserschulden), auch die Verbindlichkeiten, die erst aus Anlass des Erbfalls (Beispiele → Rn. 13.1) oder nach dem Erbfall infolge gerichtlicher Maßnahmen (Beispiele → Rn. 13.2) entstehen (Erbfallschulden).47 Begründen die Miterben in der Eigenverwaltung des Nachlasses neue Verbindlichkeiten, beispielsweise durch Beauftragung einer Dachreparatur an einem Haus, das zum Nachlass gehört,48 so entstehen sog. Nachlasserbenschulden (auch anschaulicher Nachlass-Eigenschulden genannt49), die einerseits als Nachlassverbindlichkeiten zum Nachlass zählen und damit § 2058 unterfallen, für die andererseits die Miterben aber auch persönlich haften.50 Daher können die Miterben bei solchen Nachlasserbenschulden ihre Haftung nicht gem. § 2059 Abs. 1 S. 1 beschränken51 (→ § 2059 Rn. 5). Zu den Nachlasserbenschulden gehören insbesondere auch Rechtsverfolgungskosten und Prozesszinsen, die nach dem Erbfall entstanden sind (→ § 2059 Rn. 16), sowie im Regelfall auch Wohngeldschulden gem. § 16 Abs. 2 WEG, die nach dem Erbfall für eine zum Nachlass gehörende Wohnung anfallen.52 Steuerforderungen, deren Voraussetzungen bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestanden, sind Erblasserschulden und damit Nachlassverbindlichkeiten. Wurde der Steuertatbestand dagegen erst nach dem Tod verwirklicht, sind die Steuerforderungen Eigenschulden der Erben, für die sie unbeschränkt haften.53 Ebenfalls Nachlassverbindlichkeiten gem. § 1967 Abs. 2 sind die Ersatzansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Erben gem. § 35 SGB II und § 102 SGB XII54 sowie Rückforderungsansprüche gem. § 50 SGB X wegen Rentenleistungen, die nach dem Tod des Berechtigten irrtümlich auf dessen Konto weitergezahlt werden (→ Rn. 13.2). Zu den Besonderheiten der sozialrechtlichen Erbenhaftung → Rn. 13.3. Auch bei öffentlich-rechtlichen Beitragspflichten bestehen im Erbfall Eigenheiten, etwa bei der Haftung der Miterben für einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag (→ Rn. 13.4) oder für Erschließungsbeiträge (→ Rn. 13.5). Wird eine Forderung in einem Nachlassinsolvenzverfahren gem. §§ 315 ff. InsO zur Insolvenztabelle als Nachlassverbindlichkeit festgestellt, so sind die Miterben in nachfolgenden Prozessen an diese Feststellung gebunden.55 Es empfiehlt sich daher für die Miterben, die Forderungsanmeldungen kritisch zu prüfen und der Feststellung gegebenenfalls zu widersprechen.
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Re: Erbengemeinschaft Nachlassverbindlichkeit.

Beitrag von Tobias__21 »

Danke :D Habs auch im Palandt unter § 1967 gefunden. Ich hatte zuerst nur bei 2058 geschaut :)
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Tobias__21
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Re: Erbengemeinschaft Nachlassverbindlichkeit.

Beitrag von Tobias__21 »

Ich schnall das mit der Erbengemeinschaft immer noch nicht so ganz.

Müssen da bei einem Vertrag alle mitmachen? Angenommen ich hätte die Miterben A,B,C,D und der E schließt nur mit A+B einen Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes auf dem geerbten Grundstück. Wie wird dann gehaftet? Ich würde sagen es haften nur A+B und zwar nur mit ihrem persönlichen Vermögen, nicht auch mit dem Nachlass? Oder haften die dann auch mit ihrem Anteil am ungeteilten Nachlass?

Sorry....Ich hab wirklich noch krasse Lücken im Erbrecht 8-[
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Re: Erbengemeinschaft Nachlassverbindlichkeit.

Beitrag von Vorkriegsjugend »

Als Gesamthandsgemeinschaft kann die Erbengemeinschaft nur mit allen Erben über den Nachlass verfügen, mit Ausnahme von § 2038 I S. 2 BGB unter dessen Voraussetzungen, und haften dementsprechend auch gesamt.

Ich denke, wenn neue Verbindlichkeiten aus dem Nachlass heraus begründet werden, dann müssten alle Erben auch dafür persönlich haften, da sie zum einen alle zur Gesamthandsgemeinschaft zählen und zum anderen ja nur in Notfällen ein Erbe alleine handeln kann, und dies dann ja auch allen Erben zugute kommt. Eine alleinige persönliche Haftung des verfügenden Erben kann ich mir nicht vorstellen. Ich habe das aber nicht nachgeschlagen für dich.
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