GoA und nichtige Verträge

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Tobias__21
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GoA und nichtige Verträge

Beitrag von Tobias__21 »

Ein GF wird auf Grund eines formnichtigen Vertrages tätig. Die Nichtigkeit ist ihm bekannt. Ich habe den Fremdgeschäftsführungswillen bejaht. Meines Erachtens liegt hier kein "auch-fremdes" Geschäft vor, da er von der fehlenden vertraglichen Verpflichtung weiß. Er wird also rein im Interesse des anderen tätig. Die GoA scheitert hier doch aber an § 670 BGB, da er bei Kenntnis der Nichtigkeit des Vertrages die Aufwendungen nicht für erfoderlich halten durfte, oder?

Der Streit ob man die GoA auch auf nichtige Verträge anwendet wird nur relevant wenn die Nichtigkeit unerkannt ist, oder?
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Re: GoA und nichtige Verträge

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die Aufwendungen sind ja erforderlich für die Geschäftsführung. Diese Frage ist also mMn unabhängig davon, wie der Geschäftsherr dazu steht.

Da ansonsten davon auszugehen ist, dass er im Interesse und Willen des Geschäftsherren handelt, schließlich ist der Vertrag nur aus Formfehlern nichtig, hat er mMn einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.
Tobias__21
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Re: GoA und nichtige Verträge

Beitrag von Tobias__21 »

Wie kann er aber die Aufwendungen für erforderlich halten, wenn er weiß, dass er zur Vornahme des Geschäfts überhaupt nicht verpflichtet ist? Und in § 670 steht:

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
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Re: GoA und nichtige Verträge

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

"Aufwendungen, der er für erforderlich halten darf, zum Zwecke der Ausführung des Auftrags"

Das bedeutet mMn, dass die Erforderlichkeit darauf bezieht, ob sie erforderlich sind um dem Auftrag auszuführen.

Ob der Geschäftsführer überhaupt verpflichtet ist, den Auftrag auszuführen oder nicht, ist eine andere Frage.

Zudem ist es bei der GoA doch gerade regelmäßig so, dass der der Geschäftsführer eben nicht verpflichtet ist, insbesondere nicht durch Vertrag.

Entscheidend ist (für die Frage, ob es sich um berechtigte oder unberechtigte GoA handelt), ob die Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherren liegt.

Und das ist mMn angesichts des (nichtigen) Vertrags zu bejahen, da hier der Geschäftsherr ja seinen Willen kundgetan hat, das Geschäft durchführen zu lassen.
Tobias__21
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Re: GoA und nichtige Verträge

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, gut, lässt sich schon hören. Dann muss ich das wohl irgendwie auf Wertungsebene korrigieren. Meines Erachtens kann es nicht sein, dass die GoA bei erkannter Nichtigkeit greift. Die Literatur hat dieses Problem ja nicht, die nehmen die §§ 812 ff. und killen es über § 814.
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immer locker bleiben
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Re: GoA und nichtige Verträge

Beitrag von immer locker bleiben »

Tobias__21 hat geschrieben:Ja, gut, lässt sich schon hören. Dann muss ich das wohl irgendwie auf Wertungsebene korrigieren. Meines Erachtens kann es nicht sein, dass die GoA bei erkannter Nichtigkeit greift. Die Literatur hat dieses Problem ja nicht, die nehmen die §§ 812 ff. und killen es über § 814.
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Anderenfalls könnte der Geschäftsführer sich Vorteile aus seiner Tätigkeit TROTZ Nichtigkeit des Vertrages sichern.
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Re: GoA und nichtige Verträge

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Da nur Aufwendungen ersetzt werden, die der Geschäftsführer vorher getätigt hat, hat er in der Summe keinen Vorteil.

Warum soll der Geschäftsführer auf seinen Aufwendungen sitzen bleiben, wenn das Geschäft im Interesse des Geschäftsherren war, nichtiger Vertrag hin oder her?
Tobias__21
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Re: GoA und nichtige Verträge

Beitrag von Tobias__21 »

juraidiot hat geschrieben:Da nur Aufwendungen ersetzt werden, die der Geschäftsführer vorher getätigt hat, hat er in der Summe keinen Vorteil.

Warum soll der Geschäftsführer auf seinen Aufwendungen sitzen bleiben, wenn das Geschäft im Interesse des Geschäftsherren war, nichtiger Vertrag hin oder her?
Weil es je nach Vertrag sein kann, dass die Aufwendungen am Ende so oder so beim GF hängengeblieben wären. Er sich bspw. vertraglich dazu verpflichtet hat diese zu tragen. Und m.E. greift hier dann auch das Drecksack Argument: Dem GF wird man auf Grund der Kenntnis der Formnichtigkeit nicht unterstellen können hier in Erfüllung eigener Pflichten gehandelt zu haben, womit auf den ersten Blick sogar das "auch-fremde" Geschäft ausscheiden würde und wir sogar einen echten Fremdgeschäftsführungswillen haben. Bedenkt man nun aber, dass der GF auch was davon hätte, wenn der Vertrag genauso läuft wie vorgesehen und die Nichtigkeit von keinem erkannt wird, hätte er in der Summe ggf. trotz der Aufwendungen die bei ihm hängenbleiben einen wirtschaftlichen Vorteil. Nimmt man das in die Wertung auf, liegt der Schluss nahe, dass Vermehrung des Vermögens des GH bloßer Nebeneffekt ist, den er in Kauf nehmen muss, um seine eigenen Vorteile (später) durchzukriegen. Und damit lässt sich dann hier mE ein reines Eigengeschäft des GF bejahen und die GoA scheitert schon aus diesem Grund, da der GF niemals (auch) im Interesse des GH gehandelt hat, sondern stets seine eigenen wirtschaftlichen Vorteile im Blick hatte.

Gut, das habe ich oben nicht geschrieben, weil es mich selbst nicht so ganz überzeugt hat (war meine Argumentation in der Klausur um mich nicht gegen BGH zu stellen, der die §§ 812ff. ja nicht als vorrangig ansieht), aber m.E kann der BGH in solchen Fallgestaltungen nicht dazu kommen, dass die Aufwendungen ersetzt werden müssen. Da bescheisst einer von Anfang an und schließt bewusst nichtige Verträge, dann soll er gefälligst auch drauf sitzenbleiben, wenn sein Plan nicht aufgeht.
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Re: GoA und nichtige Verträge

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Bedenkt man nun aber, dass der GF auch was davon hätte, wenn der Vertrag genauso läuft wie vorgesehen und die Nichtigkeit von keinem erkannt wird, hätte er in der Summe ggf. trotz der Aufwendungen die bei ihm hängenbleiben einen wirtschaftlichen Vorteil
Nun, sicher denkbar, da der GF im Regelfall finanziell für seine Geschäftsführung vergütet wird. Eine andere Art, einen wirtschaftlichen Vorteil zu gewinnen, sehe ich für den GF nicht.
Nimmt man das in die Wertung auf, liegt der Schluss nahe, dass Vermehrung des Vermögens des GH bloßer Nebeneffekt ist, den er in Kauf nehmen muss, um seine eigenen Vorteile (später) durchzukriegen.
Eine solche Vergütung entfällt aufgrund der Nichtigkeit des Vertrags aber ja gerade.

Ohne den Aufwandsersatz ginge der GF also mit Vermögensverlust aus der Sache.
Tobias__21
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Re: GoA und nichtige Verträge

Beitrag von Tobias__21 »

Der Vertrag ist nicht zu vergüten :) Dem GF wird eingeräumt über ein Grundstück des GH zu verfügen und mit Dritten Verträge im eigenen Namen abzuschließen. Um da überhaupt hinzukommen, muss er vorher eine Aufwendung tätigen. Diese amortisiert sich aber, sobald er die Verträge abschließt. Und irgendwann kann sogar Heilung des formnichtigen Vertrages eintreten, es darf nur vorher eben keinem auffallen. Und gerade das ist wider Erwarten passiert.

Ich fand die Klausur bockschwer. Ging um so Bauträger, Bauverträge Gedöhns.
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Re: GoA und nichtige Verträge

Beitrag von Tobias__21 »

Hier noch sinngemäß der Vertrag:

Du räumst mir für 3 Jahre Zugriff auf das Grds. ein und veräußerst es nicht an andere. In dieser Zeit mache ich das Grundstück bebauungsreif. Die Kosten dafür trage ich. Ich schließe im eigenen Namen Bauverträge mit Kunden, die dann die Parzellen des geteilten Grds. bei dir kaufen werden. Sollte nach 3 Jahren nicht alles verkauft sein, kaufe ich dir das Grundstück für xxx..xxx € ab.

Die ganze Klausur war darauf ausgelegt die Klage abzuweisen. Es wurde sogar Beweis darüber erhoben, ob der GF Kenntnis von der Nichtigkeit hatte, was wohl auf § 814 rauslaufen sollte. Also gehe ich mal davon aus, dass auch in der Musterlösung die GoA irgendwie gekillt wurde.
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arlovski
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Re: GoA und nichtige Verträge

Beitrag von arlovski »

würde es auch so lösen wie du oder schon eine "anwendbarkeit" der goa in einem solchen fall ablehnen, wobei das dann wohl vielleicht doch schon zu sehr literaturmäßig wäre.

im wandt habe ich dazu auch nicht mehr gefunden, außer dass er schreibt, dass die rspr die goa auch (nur?) dann anwendet, wenn der geschlossene vertrag "(unerkannt) nichtig ist".
Tobias__21
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Re: GoA und nichtige Verträge

Beitrag von Tobias__21 »

Danke.

Die Rspr. scheint nicht zwischen unerkannt / erkannt nichtig zu entscheiden. Die macht lediglich für gesetzliche Verbote eine Ausnahme, bspw. Schwarzarbeit. Dann nicht erforderlich iSd. § 670 BGB. Die Unterscheidung würde auch nichts bringen, da die GoA ja schon greift wenn gar kein Vertrag vorliegt. Dann kann der, der auf Grund eines (erkannt) nichtigen Vertrages handelt nicht schlechter stehen, als der bei dem schon gar kein Vertrag vorliegt.

Ich glaube auch, dass meine Lösung so richtig, bzw. gut vertretbar, war. Der Fremdgeschäftsführungswille hat ja neben dem kognitiven auch ein voluntatives Element. Letzteres dürfte hier fehlen. Der GF weiss hier zwar, dass er ein fremdes Geschäft führt ohne dazu verpflichtet zu sein, tut es aber alleine für sich. § 687 II BGB regelt ja diesen Fall --> GoA (-).
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Re: GoA und nichtige Verträge

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ich dachte, du hättest den Fremdgeschäftsführungswillen bejaht? Das kann man sicherlich so sehen. Ich selbst hätte die Anwendbarkeit der GoA jedoch verneint und den Fall über §§ 812 ff BGB gelöst.

Man kann hier übrigens auch gar nicht ohne weiteres sagen, was eigentlich der Standpunkt der Rechtsprechung ist bzw wäre. Sieht man davon ab, dass es sich um einen der wenigen Fälle handelt, bei denen die Auffassung der Lit klar vorzugswürdig ist, ist die Rechtsprechung selbst schwankend und inkonsequent, wie etwa der Erbensucherfall zeigt.

Die Erforderlichkeit ist im Übrigen in der Tat nur bei Sitten- bzw. Gesetzeswidrigkeit zu verneinen.
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Tobias__21
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Re: GoA und nichtige Verträge

Beitrag von Tobias__21 »

Nah. Ich hab den schon verneint. Hab aber in der Klausur bisschen rumgeeiert, kam dann aber irgendwie noch auf den Trichter mit dem subjektiven Element und habs daran scheitern lassen. Der BGH wankt wohl tatsächlich. Grade ein Urteil gesehen, bei dem es um Schönheitsreparaturen aufgrund unwirksamer Klausel ging und er die GoA verneint hat. Ich finde die Lit. auch viel vorzugswürdiger und hab das auch so in der Klausur noch angesprochen, von wegen §§ 812ff. vorrangig in diesem Fall. Aber ich stelle mich ungern gegen den BGH in den Assessorklausuren und hab dann eben noch einen anderen Weg gesucht die GoA zu killen. Allerdings habe ich auch drinstehen, dass er die Aufwendungen schon nicht für erforderlich iSd. § 670 halten durfte. Das wird wohl falsch sein. Egal, die Klausur war so schon schwer genug, bin mal auf die Note gespannt.
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