Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ich saß nie neben dem Richter (ich war aber auch in einer Kammer). Ansonsten stimmt das was Markus sagt absolut. Ich würde mich als Richter / StA auch nicht groß in Schale werfen. Warum auch? Die meiste Zeit hockt man in seinem Büro und wenn Verhandlungen anstehen Robe drüber und fertig. Aber gut, da würde ich schon drauf achten, dass ich anständige Schuhe anhabe und keine Flecken auf der Krawatte (hab ich schon anders gesehen) Aber ansonsten ist es doch völlig Wurst was man in der Behörde/Gericht anhat, solange man keine Ortstermine hat oder jemanden vernimmt und nur für sich arbeitet. Wer da im Anzug rumläuft wäre mir sofort suspekt!
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Mir ist das schon zwei mal passiert, dass Richter/StA einen prüfenden Blick über unsere Kleidung geworfen haben und erst danach angeboten haben, sich neben sie zu setzen. So durfte ich eigentlich immer neben Richter oder StA (im Praktikum im Studium) sitzen und habe auch mal erlebt, dass ich nach vorne durfte und der Mit-Praktikant nicht.
An Sitzungstagen, an denen ich auch selbst aktiv werden muss, egal ob bei StA oder Zivilgericht, habe bzw. hatte ich eigentlich immer einen etwas "legereren" Anzug an.
An Sitzungstagen, an denen ich auch selbst aktiv werden muss, egal ob bei StA oder Zivilgericht, habe bzw. hatte ich eigentlich immer einen etwas "legereren" Anzug an.
- Muirne
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Naja, unsere AG Leiterin kam wahlweise mit Stiefeln und Minirock oder Jumpsuit mit Sideboob, der den Blick auf die Brustwarzen offenlegte.
Whatever, jedenfalls kannst du bei der Einführung und AG tragen was du willst. Nur keinen Anzug, wenn du dich nicht lächerlich machen willst.
In der Sitzung ist mE business casual die beste Wahl. Unabhängig davon, ob die Sitzungsleitung Sandalen trägt.
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»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
wo finde ich diese ag leiterin?Muirne hat geschrieben:Naja, unsere AG Leiterin kam wahlweise mit Stiefeln und Minirock oder Jumpsuit mit Sideboob, der den Blick auf die Brustwarzen offenlegte.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Gilt bei der Übersendung einer Akte durch die StA an die Verwaltungsbehörde nach § 43 OWiG eigentlich auch das Opportunitätsprinzip?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Wieso sollte es nicht gelten? § 47 OWiG ist doch eindeutig formuliert.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Jap. "Verfolgungsbehörde" ist auch die StA und manchmal sogar der Richter, wenn er als Notstaatsanwalt tätig wird.
Da fällt mir doch auch gerade noch eine Frage ein. Ich wurde ja neulich kontrolliert und meine Verbandskasten war abgelaufen. Die Polizisten haben mir aber zugestanden einfach einen frischen bei meiner örtlichen Dienststelle vorzuzeigen und dann wäre es erledigt. § 47 OWiG gilt aber ja gerade nicht für die Polizei, die sind ja nur für die Ermittlungen zuständig und gerade nicht für die Verfolgung. Wo kommt das Ermessen der Polizei her, dass sie diverse OWiGen schon gar nicht aufnehmen? Das passiert ja ziemlich oft, gerade bei Verkehrsgeschichten. Aus dem PolG kann sich dieses Ermessen ja eigentlich nicht ergeben, da geht es ja nur um Gefahrenabwehr? Ist das einfach so eine Art Einschätzungsspielraum den man der Polizei zugesteht, ohne das am Gesetz festzumachen? Es gibt ja auch sowas wie eine polizeiliche "Deutungshoheit" (mit dem Begriff bin ich mir aber unsicher). Da scheint es darum zu gehen, dass sie eine erste Definition vornehmen, ob überhaupt eine Straftat vorliegt. Bspw. wenn Jugendliche aus Spaß irgendwelche Hindernisse auf die Straße stellen und die Polizei dann entscheidet, ob eine Gefährdung vorlag.
Da fällt mir doch auch gerade noch eine Frage ein. Ich wurde ja neulich kontrolliert und meine Verbandskasten war abgelaufen. Die Polizisten haben mir aber zugestanden einfach einen frischen bei meiner örtlichen Dienststelle vorzuzeigen und dann wäre es erledigt. § 47 OWiG gilt aber ja gerade nicht für die Polizei, die sind ja nur für die Ermittlungen zuständig und gerade nicht für die Verfolgung. Wo kommt das Ermessen der Polizei her, dass sie diverse OWiGen schon gar nicht aufnehmen? Das passiert ja ziemlich oft, gerade bei Verkehrsgeschichten. Aus dem PolG kann sich dieses Ermessen ja eigentlich nicht ergeben, da geht es ja nur um Gefahrenabwehr? Ist das einfach so eine Art Einschätzungsspielraum den man der Polizei zugesteht, ohne das am Gesetz festzumachen? Es gibt ja auch sowas wie eine polizeiliche "Deutungshoheit" (mit dem Begriff bin ich mir aber unsicher). Da scheint es darum zu gehen, dass sie eine erste Definition vornehmen, ob überhaupt eine Straftat vorliegt. Bspw. wenn Jugendliche aus Spaß irgendwelche Hindernisse auf die Straße stellen und die Polizei dann entscheidet, ob eine Gefährdung vorlag.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Die Polizei ist sich zu wichtig dafür. And Rightfully so. Außerdem, so viele Owis wie die im Verkehr selbst (absichtlich) begehen, steht ihnen etwas Lässigkeit gut zu Gesicht.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Das ist keine juristisch fundierte Antwort!Muirne hat geschrieben:Die Polizei ist sich zu wichtig dafür. And Rightfully so. Außerdem, so viele Owis wie die im Verkehr selbst (absichtlich) begehen, steht ihnen etwas Lässigkeit gut zu Gesicht.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Dafür sind dann ja auch die Threads in den Fachforen da...
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Ich vermute mal das ergibt sich aus dem Erschließungsermessen aus den Polizeigesetzen... Wenn die Polizei sich gar nicht erst erschließt irgendwas zu unternehmen, ist ja gar kein Vorgang angelegt, von dessen Verfolgung abzusehen ist.
Aber das ist mal so spontan aus der Hüfte geschossen.
Aber das ist mal so spontan aus der Hüfte geschossen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Das wäre auch mein Gedanke gewesen. Aber in den PolG geht es ja um Gefahrenabwehr und nicht um repressive Maßnahmen. Ich glaube nicht, dass das eine Frage des Entschließungsermessens nach den allgemeinen Polizeigesetzen ist.Ara hat geschrieben:Ich vermute mal das ergibt sich aus dem Erschließungsermessen aus den Polizeigesetzen... Wenn die Polizei sich gar nicht erst erschließt irgendwas zu unternehmen, ist ja gar kein Vorgang angelegt, von dessen Verfolgung abzusehen ist.
Aber das ist mal so spontan aus der Hüfte geschossen.
Mit der Deutungshoheit kann es eigentlich auch nichts zu tun haben. In meinem Fall lag der Verstoß ja klar auf der Hand, da gab es gar nichts mehr zu deuten. Und eigentlich hätten sie es doch aufnehmen müssen und die Verfolgungsbehörde hätte dann entscheiden müssen mir eins reinzudrücken, oder es fallen zu lassen.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Aus dem Karlsruher Kommentar zum OWiG, § 53 Rn 9 und 11:
b) Pflichtgemäßes Ermessen
Erhält die Polizei auf Grund einer Anzeige oder auf sonstige Weise Kenntnis von dem Verdacht einer Ordnungswidrigkeit, hat sie zur Erforschung der Ordnungswidrigkeit aus eigenem Antrieb vorzugehen. Sie ist jedoch anders als in § 163 StPO nicht dem Legalitätsprinzip unterworfen; es besteht daher keine unbedingte Verfolgungspflicht. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Pflichtgemäßes Ermessen bedeutet willkürfreies Handeln unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und unter Berücksichtigung aller relevanten sachlichen Gesichtspunkte (zB Spezial- und Generalprävention, Bedeutung und Unrechtsgehalt der Tat). In diesem Rahmen entscheidet die Polizei, ob, in welcher Weise, mit welchen Mitteln und in welchem Umfang sie ermittelt. Bei der Durchführung des Erforschungsauftrages nach Abs. 1 S. 1 wird die Polizei daher in gleicher Weise wie die Verfolgungsbehörde tätig; durch die Entscheidung der Polizei, ob und in welchem Umfang sie ermittelt, wird die Verfolgungsbehörde allerdings nicht gebunden; ihr steht auch die weitere Entscheidung über die Gestaltung des Verfahrens zu.
Ob das auch in der Praxis immer ganz korrekt abläuft, sei einmal dahingestellt. Aber § 53 I OWiG ist jedenfalls die richtige Hausnummer. Wo gar nicht erst weiter ermittelt wird, wird eben auch nicht verfolgt.d) Bedeutungslose Ordnungswidrigkeiten
Die Behörden und Beamten können bei bedeutungslosen Ordnungswidrigkeiten davon absehen, Ermittlungen einzuleiten. Von der Einleitung der Ermittlungen kann auch abgesehen werden, wenn von vornherein feststeht, dass der mit der Verfolgung verbundene Verfahrensaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Ordnungswidrigkeit stehen würde.
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Re: Exmatrikulation vor Ref und andere Fragen
Man sollte halt auch das Gesetz lesen....Danke
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