§ 323 BGB bei nicht in Vollzug gesetztem Dauerschuldverh.?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Rosie91
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§ 323 BGB bei nicht in Vollzug gesetztem Dauerschuldverh.?

Beitrag von Rosie91 »

Hallo zusammen,

ich verzweifele gerade bei dem Versuch, den im Palandt unter § 323 so lapidar verwendeten Satz "Ist der Vertrag [das Dauerschuldverhältnis] noch nicht vollzogen, gilt dagegen [anstelle von § 314] § 323 BGB" zu verstehen.

Ich sehe ein, dass das Kündigungsrecht aus § 314 geschaffen worden ist, weil gerade bei Dauerschuldverhältnissen eine Rückabwicklung nach Rücktritt gemäß § 323 schwer möglich bis unerwünscht ist. Deswegen tritt § 314 bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen in der Regel an die Stelle des § 323.

Bei noch nicht in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen bestehen die bei der Rückabwicklung nach § 323 befürchteten Schwierigkeiten nicht: Es fand ja noch gar kein Leistungsaustausch statt, der rückabgewickelt werden müsste. Deswegen soll hier § 323 angewendet werden.

Aber was ist das methodisch? Eine teleologische Reduktion von § 314?
Wenn ja, warum ist das überhaupt nötig?

Wenn ich das richtig sehe, hätten in dieser speziellen Konstellation Rücktritt nach § 323 und Kündigung nach § 314 dieselben Voraussetzungen und Folgen. Warum ist es dann nötig, im Wege der Rechtsfortbildung in § 314 einzugreifen, um zu einer Anwendung von § 323 zu gelangen?
Könnte man es nicht schlicht - und mit geringerem Begründungsaufwand - bei § 314 belassen?

Wo liegt mein Denkfehler?
Bitte erleuchtet mich.
Tobias__21
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Re: § 323 BGB bei nicht in Vollzug gesetztem Dauerschuldverh

Beitrag von Tobias__21 »

§ 323 kommt auch bei bereits vollzogenen Dauerschuldverhältnissen in Betracht, wenn eine Rückabwicklung möglich und nach Interessenlage der Parteien sachgerecht ist ( BGH NJW 2002, 1870).

§ 314 wirkt nur für die Zukunft, § 323 geht auf gänzliche Rückabwicklung. Das ist der Unterschied. § 323 ist also weitreichender.
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Rosie91
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Re: § 323 BGB bei nicht in Vollzug gesetztem Dauerschuldverh

Beitrag von Rosie91 »

Danke für deine Antwort - das war aber nicht ganz meine Frage.

Ich versuche mal, zu präzisieren:
Warum betreibt man bei noch nicht in Vollzug gesetzten DSV so einen Aufwand, um zur Anwendung von § 323 zu gelangen, wenn man es doch auch einfach bei § 314 belassen könnte (der sowohl vom TB als auch der RF her passt)?
Tobias__21
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Re: § 323 BGB bei nicht in Vollzug gesetztem Dauerschuldverh

Beitrag von Tobias__21 »

Weil der § 323 auf vollständigen Leistungsaustausch gerichtet ist und das in den allermeisten Fällen auch von den Parteien so gewollt ist. Er passt eben besser als der § 314 und ist weitreichender.
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Re: § 323 BGB bei nicht in Vollzug gesetztem Dauerschuldverh

Beitrag von Rosie91 »

Aber wenn (wie in der gefragten Konstellation) noch überhaupt keine Leistungen ausgetauscht worden sind, gibt es eben keine Leistungen, die (vollständig) zurückgewährt werden müssten. Da passt meiner Meinung nach § 323 gerade nicht.
Tobias__21
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Re: § 323 BGB bei nicht in Vollzug gesetztem Dauerschuldverh

Beitrag von Tobias__21 »

§ 323 und § 314 haben auch unterschiedliche Voraussetzungen. Der § 314 wurde geschaffen um den Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung zu begegnen, ist also die speziellere Norm. Hat man diese aber nicht, bleibt es eben beim allgemeinen § 323, der grds. auch einschlägig ist. Ich denke, eine weitergehende Begründung gibt es dafür auch nicht. Es ist einfach ein Frage der Konkurrenz.
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Re: § 323 BGB bei nicht in Vollzug gesetztem Dauerschuldverh

Beitrag von Rosie91 »

Und genau da liegt für mich der Hase im Pfeffer: Warum soll der allgemeinere § 323 (der für diesen speziellen Fall eine viel zu weite RF hat) auch einschlägig sein, wenn doch der speziellere § 314 dem Wortlaut nach greift und darüber hinaus eine perfekt passende RF enthält?

Das ist natürlich ein rein akademisches Problem, aber es lässt mich trotzdem nicht los: Gerade die "weitere Begründung" würde mich hier interessieren.
Tobias__21
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Re: § 323 BGB bei nicht in Vollzug gesetztem Dauerschuldverh

Beitrag von Tobias__21 »

Ich meine, weil das in diesem Fall (noch kein Vollzug) nicht interessengerecht ist und der § 323 andere Voraussetzungen aufstellt. Ich kann es gerade nicht nachschauen, aber für § 323 brauchen wir eine Pflichtverletzung, die man beweisen muss. Für § 314 würde auch der Verdacht einer Pflichtverletzung ausreichen (Stichwort Verdachtskündigung). Ich meine, dass die Pflichtverletzung also strenger ist als der wichtige Grund. Ein wichtiger Grund kann sich ja auch bspw. aus der Sphäre des Kündigenden selbst ergeben, während die Pflichtverletzung ja vom Schuldner kommt. Man soll vielleicht nicht ganz so einfach von einem Vertrag loskommen, den man noch gar nicht in Vollzug gesetzt hat (pacta sunt servanda), während bei einem Invollzuggesetzten Dauerschuldverhältnis die Interessenlage eine andere ist und man die Parteien da "leichter" rauskommen lässt und beiderseitige Interessen im Blick hat.

Das aber mal nur so aus der Hüfte geschossen und ohne Gewähr der Richtigkeit! Vielleicht sagt ja noch jemand von den Spezialisten hier was dazu :)
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Rosie91
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Re: § 323 BGB bei nicht in Vollzug gesetztem Dauerschuldverh

Beitrag von Rosie91 »

Das ist auf jeden Fall ein guter Hinweis - an dieser Stelle werde ich ansetzen.
Ich danke dir!
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