Hallo,
ich habe eine Frage zur Tatbestandsdarstellung in Examensklausuren.
Ist es zulässig innerhalb der einzelnen Teile des Tatbestands (zB unstreitiger Teil) Leerzeilen zu lassen, um die Leserlichkeit sowie die innere Struktur zu fördern. Oder muss/sollte man die einzelnen Teile des Tatbestands ohne Leerzeichen aneinanderfügen, um zu zeigen, dass man weiß, dass es sich um geschlossene Teile handelt, die erst durch den neuen Komplex (zB Streitiger Vortrag, Anträge etc.) unterbrochen werden? Ich halte Leerzeichen für sinnvoll und auch möglich, da ja auch die Gerichte Absätze machen. Allerdings habe ich etwas Sorge vor einer negativen Korrektur.
Vielen Dank für eure Einschätzung
Tatbestanddarstellung Examensklausur
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Re: Tatbestanddarstellung Examensklausur
Wurde bei mir zumindest noch nie moniert. Ich habe immer Absätze gemacht, ohne groß darüber nachzudenken. Sicher weiß ich es nicht, aber ich kann es mir nicht vorstellen, dass das den Korrektor juckt.
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Re: Tatbestanddarstellung Examensklausur
Von einem Korrektor der sich an zusätzlichen Absätzen stört habe noch nicht gehört; im Gegenteil würde ich sogar zu große Textblöcke ab einem gewissen Punkt als potentiell schädlich ansehen, da ein eventuell nach einigen Klausuren schon etwas lesemüder Korrektor damit leichter etwas übersieht.
Solange du zur Abgrenzung der einzelnen Teile die typischen "Einleitungsfloskeln" (Der Kläger behauptet..., etc.) verwendest, wird ein Abzug kaum möglich sein.
Solange du zur Abgrenzung der einzelnen Teile die typischen "Einleitungsfloskeln" (Der Kläger behauptet..., etc.) verwendest, wird ein Abzug kaum möglich sein.
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Re: Tatbestanddarstellung Examensklausur
Absätze kann man auch ohne Leerzeilen einfügen, dann hat man einerseits eine Struktur innerhalb der einzelnen Tatbestandsabschnitte, andererseits bleibt auf einen Blick deutlich, wo jetzt was Neues anfängt.
Aber solange der Inhalt stimmt, dürfte es schlecht begründbar sein, warum die Art der Absatzgestaltung den Wert des Tatbestands mindern soll.
Aber solange der Inhalt stimmt, dürfte es schlecht begründbar sein, warum die Art der Absatzgestaltung den Wert des Tatbestands mindern soll.
"Auch eine stehengebliebene Uhr kann noch zweimal am Tag die richtige Zeit anzeigen; es kommt nur darauf an, daß man im richtigen Augenblick hinschaut." (Alfred Polgar)
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Re: Tatbestanddarstellung Examensklausur
Die einzige gesetzliche Normierung, die die Anforderungen an den Tatbestand festlegt, ist diese:
§ 313 ZPO: Form und Inhalt des Urteils
(1) Das Urteil enthält:
...
5. den Tatbestand;
...
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
Eine Vorgabe hinsichtlich von Absätzen seh ich da nicht.
§ 313 ZPO: Form und Inhalt des Urteils
(1) Das Urteil enthält:
...
5. den Tatbestand;
...
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
Eine Vorgabe hinsichtlich von Absätzen seh ich da nicht.
Sind Sie ein Mensch? Sowas Ähnliches, ich bin Anwalt.
Blade II
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