Wirt schenkt Alkohol an 15jährigen aus. Minderjährigkeit hat er erkannt. Im Sachverhalt wird drauf rumgeritten, dass gerade Happy Hour war und der Wirt an den 2,50€ für den Cocktail nichts verdient hat.
Da kann es nur um eine etwaige Vermögensabschöpfung gehen, oder? Strafrechtliche Normen, bei denen das hier eine Rolle spielen würde, sehe ich nicht. Kann ja nur irgendein Vermögensdelikt sein? Ich brauche aber für die Abschöpfung eine rechtswidrige Tat. Nebenstrafrecht und OWiGen soll ich nicht prüfen, nur StGB. Ich sehe hier aber keine Strafbarkeit wegen KV, da der Minderjährige mit 15 einsichtsfähig genug ist und das Risiko überblickt. Sonst bleibt hier ja nichts...
Jemand eine Idee was die wollen?
Vermögensabschöpfung bei Alkoholausschank an Minderjährigen?
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Vermögensabschöpfung bei Alkoholausschank an Minderjährigen?
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Re: Vermögensabschöpfung bei Alkoholausschank an Minderjähri
Der Verkauf von hartem Alkohol an Minderjährige kann schon eine (fahrlässige) Körperverletzung sein, falls es zu entsprechenden alkoholbedingten Reaktionen (Erbrechen, Bewusstlosigkeit usw) kommt. Bei 15-Jährigen kann man bei Hochprozentigem auch gerade nicht von der erforderlichen Einsichtsfähigkeit ausgehen.
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Re: Vermögensabschöpfung bei Alkoholausschank an Minderjähri
Siehe dazu AG Detmold, Urteil vom 17.6.2013 - 2 Ds-41 Js 398/12-422/13.
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Re: Vermögensabschöpfung bei Alkoholausschank an Minderjähri
Ja, schon. Nur ist in diesem Fall überhaupt nichts passiert, auch die Einsichtsfähigkeit kann man dem Sachverhalt nach wohl als gegeben ansehen. Eine Strafbarkeit werde ich hier ablehnen, Eure Exzellenz.
btw: AG Detmold
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Re: Vermögensabschöpfung bei Alkoholausschank an Minderjähri
Dann weiß ich auch nicht, was die Angaben im Sachverhalt sollen. Allenfalls könnte man noch an einen Versuch denken, falls Alkohol eben beliebig an Jugendliche ausgeschenkt worden ist.
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Re: Vermögensabschöpfung bei Alkoholausschank an Minderjähri
Ich schreib einfach, dass man hier zwar an eine Vermögensabschöpfung denken könnte, die aber mangels rechtswidriger Tat ausscheiden muss. Andere Vorschriften soll ich ja nicht prüfen. Problem gesehen, Haken dran, fertig Eine Strafbarkeit wegen KV kann ich hier nicht guten Gewissens vertreten.
Vielleicht kommt die eh schon nicht in Betracht, wenn durch die Tat gar nichts beim Täter hängengeblieben ist. Und deswegen der Quatsch mit der happy hour und den 2 fuffzich. Muss ich mal im Kommentar nachschauen.
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