Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Honigkuchenpferd
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ara hat geschrieben:Da drückt sich Müller mE im MüKo einfach undeutlich aus, aber wichtig ist "vor deren Einwurf in die Wahlurne". Es muss also nach der Beobachtung auch zu einer Stimmabgabe kommen.
Nein, da drückt er sich nicht "unklar" aus, sondern er sagt genau das, was er sagen will. Es ist auch einzig logisch, das so zu sehen.
In BeckOK ist der Fall sogar ausdrücklich genannt:

"Beispiele für Verhaltensweisen, die mangels entgegenstehender blankettausfüllender Norm nicht von § 107c erfasst sind:

Beobachten eines Wählers beim Ausfüllen seiner Briefwahlunterlagen durch eine Privatperson (OLG Celle Nds. Rpfl. 1961, 134; Greiser NJW 1978, 927 (928));"
Der Fall ist damit keineswegs "ausdrücklich genannt", darin wurde nämlich gerade darauf abgestellt, dass es für eine Privatperson bei der Briefwahl keine entsprechenden Pflichten gibt, gegen die sie verstoßen haben könnte. Das kann man übrigens auch dem hier verlinkten Aufsatz entnehmen (dort Fn 101). Mit der zeitlichen Abfolge hat das rein gar nichts zu tun.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von Ara »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:
Ara hat geschrieben:Da drückt sich Müller mE im MüKo einfach undeutlich aus, aber wichtig ist "vor deren Einwurf in die Wahlurne". Es muss also nach der Beobachtung auch zu einer Stimmabgabe kommen.
Nein, da drückt er sich nicht "unklar" aus, sondern er sagt genau das, was er sagen will. Es ist auch einzig logisch, das so zu sehen.
In BeckOK ist der Fall sogar ausdrücklich genannt:

"Beispiele für Verhaltensweisen, die mangels entgegenstehender blankettausfüllender Norm nicht von § 107c erfasst sind:

Beobachten eines Wählers beim Ausfüllen seiner Briefwahlunterlagen durch eine Privatperson (OLG Celle Nds. Rpfl. 1961, 134; Greiser NJW 1978, 927 (928));"
Der Fall ist damit keineswegs "ausdrücklich genannt", darin wurde nämlich gerade darauf abgestellt, dass es für eine Privatperson bei der Briefwahl keine entsprechenden Pflichten gibt, gegen die sie verstoßen haben könnte. Das kann man übrigens auch dem hier verlinkten Aufsatz entnehmen (dort Fn 101). Mit der zeitlichen Abfolge hat das rein gar nichts zu tun.
Natürlich hat es was mit der zeitlichen Abfolge zu tun. Der verschlossene Wahlbrief ist nämlich geschützt.

Der Gesetzgeber hat es einfach so gesehen wie ich (und es auch Sinn ergibt) und nur die tatsächliche Stimmabgabe geschützt und gerade nicht jegliche mögliche "Kundgabe" oder "Kenntnis" was man gewählt hat. Schlicht und einfach, weil im letzteren Fall nicht nachprüfbar ist, ob das tatsächlich gewählt wurde.

Mag dir gefallen oder nicht. Fakt ist, dass § 107c StGB objektiv nur erfüllt ist, wenn Kenntnis von der abgegebenen Stimme erlangt wird und nicht von der Vorbereitungshandlung zur Wahl (wozu auch das Ausfüllen der Briefwahlunterlagen zählt).
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Das geht nach deiner tollen Auslegung aber überhaupt nicht, wenn die Handlung vor dem Einwurf stattfindet. Der Tatbestand kann so also praktisch nie verwirklicht sein oder hängt von einem weiteren Ereignis ab, auf das der Täter überhaupt keinen Einfluss hat. Und auch dann hätte er sich tatsächlich Kenntnis davon verschafft, wie jemand wählen wird.

Und noch einmal: Der Fall vom OLG Celle hat mit deinen Überlegungen nicht das Geringste zu tun. Schau dir wenigstens den Aufsatz an, der oben verlinkt wurde.
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Ara
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von Ara »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Das geht nach deiner tollen Auslegung aber überhaupt nicht, wenn die Handlung vor dem Einwurf stattfindet. Der Tatbestand kann so also praktisch nie verwirklicht sein oder hängt von einem weiteren Ereignis ab, auf das der Täter überhaupt keinen Einfluss hat. Und auch dann hätte er sich tatsächlich Kenntnis davon verschafft, wie jemand wählen wird.
Hä? Geschützt ist zum Beispiel der Fall, dass auf dem Postweg oder beim Wahlamt der Wahlbrief geöffnet wird und jemand nachschaut, was jemand gewählt hat. Dann hat der Wähler nämlich endgültig seine Stimme abgegeben und darf nicht erneut abstimmen (weil er keinen neuen Wahlzettel mehr erhalten kann).

Nicht geschützt ist, wenn Mutti mit Vati am Tisch gemeinsam die Stimmzettel ausfüllt. Oder halt wenn jemand im String ein Foto davon macht, wie er den Stimmzettel ausfüllt.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Das liegt aber nicht daran, dass das nicht als "gewählt hat" zählt, wenn der Stimmzettel später eingeworfen wird. Eben deshalb sage ich dir ja die ganze Zeit: Der zeitliche Ablauf ist nicht der Punkt.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von Ara »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Das liegt aber nicht daran, dass das nicht als "gewählt hat" zählt, wenn der Stimmzettel später eingeworfen wird. Eben deshalb sage ich dir ja die ganze Zeit: Der zeitliche Ablauf ist nicht der Punkt.
Doch genau das ist der Punkt, warum es nicht unter Strafe steht.

So sieht es übrigens auch der Bundeswahlleiter: https://twitter.com/PiratchenLukai/status/906536159156850688 (Verwaister Link automatisch entfernt)

Eine Strafbarkeit ist nicht gegeben, wenn der Wahlzettel fotografiert wird, aber anschließend nicht abgegeben wird. Ein Verstoß gegen das Wahlgeheimnis liegt nur vor, wenn die Stimme auch tatsächlich abgegeben wird.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Gut, dann stimmst du doch aber wenigstens zu, dass es keine Rolle spielt, wann ich die Tathandlung begangen habe, solange das Ding nur irgendwann in der Urne landet? Das finde ich immer noch bedenklich, weil das dann allein vom Zufall abhängt, aber es bedeutet eben auch: Ich kann mir die Kenntnis natürlich im Vorfeld verschaffen.

Dort, wo das Fotoverbot ganz sicher gilt, bei der Wahlkabine, ist es übrigens keineswegs gänzlich ausgeschlossen, nachzuweisen, ob der Betreffende den Wahlzettel eingeworfen hat oder nicht.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von Ara »

Klar, das habe ich nie bestritten. Ich hab ja nur gesagt, dass es für ein Strafgericht bei nem schweigenden Angeklagten halt praktisch nicht möglich sein wird nachzuweisen, dass dieser Stimmzettel auch abgegeben wurde.

In einem Wahllokal kommt es maßgeblich für den Nachweis darauf an, ob das Gericht das Wählerverzeichnis (wo die abgegebenen Stimmen abgehakt sind) heranziehen darf. Ich hab da meine Bedenken. Anscheinend scheint aber das "Ob" jemand gewählt hat, nicht im gleichen Umfang dem Wahlgeheimnis zu unterliegen und die hM erlaubt den Strafgerichten wohl sogar aufzuklären was jemand gewählt hat (auch wenn der Wähler dann ein Auskunftsverweigerungsrecht). Rechtlich vieles wohl ungeklärt.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Gut, sorry, dann habe ich dich da wirklich falsch verstanden. Ich dachte, du willst auch aus dem Wortlaut ableiten, dass das wegen "gewählt hat" generell nicht geht, wenn die Tathandlung vor der Stimmabgabe liegt.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von StudiVader315226 »

Ant-Man hat geschrieben:EuGH, Urteil vom 12.10.2017 - C-278/16 zur Übersetzungspflicht hinsichtlich eines Strafbefehls, wenn der Betroffene der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
Hat dieser Fall eigentlich schon einen "Namen"? Ist ja häufig (oder gar immer?) bei EuGH-Urteilen der Fall und ich finde übrigens "Kücükdeveci" oder "Mangold" oder "Grzelczyk" oder auch eine Firma ("Danske Svineproducenter" oder "Preussen Elektra") - auch wenn die Namen manchmal für Deutsche kaum aussprechbar sind - deutlich anschaulicher als ein reines Aktenzeichen.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von thh »

StudiVader315226 hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben:EuGH, Urteil vom 12.10.2017 - C-278/16 zur Übersetzungspflicht hinsichtlich eines Strafbefehls, wenn der Betroffene der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
Hat dieser Fall eigentlich schon einen "Namen"?
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von StudiVader315226 »

Ich hab gerade zufällig den Maas'schen Referentenentwurf zur Tötungsdeliktsreform erwischt... Eine etwas umfangreichere Reform des StGB würde das werden. Und einige Fragen sind ungeklärt:
1. Was hat man davon, §222 zu §215 zu machen? Damit die Lücke geschlossen ist? Das gibt doch nur wieder Punktabzüge in Klausuren!
2. So deutliche Vorteile scheint mir Maas' §212 nicht zu bieten....
Heiko Maas' Entwurf hat geschrieben:-§ 211 Totschlag
(1) Wer einen anderen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren bestraft.
(2)
In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
(3)
Liegen besondere Umstände vor, welche das Unrecht der Tat oder die
Schuld des Täters erheblich mindern, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehnJahren. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Täter
1. aus Verzweiflung handelt, um sich oder einen ihm nahe stehenden Menschen aus einer ausweglos erscheinenden Konfliktlage zu befreien, oder
2. ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem ihm nahe stehenden Menschen
zugefügte schwere Beleidigung, Misshandlung oder sonstige Rechtsverletzung
zum Zorn gereizt oder in eine vergleichbar heftige Gemütsbewegung versetzt
und dadurch unmittelbar zur Tat veranlasst worden ist.

§
212 Mord
(1)
Wer einen anderen Menschen tötet und dabei
1. dessen Wehrlosigkeit ausnutzt,
2. grausam handelt oder
3. wenigstens einen weiteren Menschen in die Gefahr des Todes bringt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer einen anderen Menschen aus besonders verwerflichen Beweggründen tötet, insbesondere
1. aus Mordlust,
2. zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
3. aus Habgier,
4. um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
5. aus menschenverachtenden Beweggründen (§ 46 Absatz 2 Satz 2)
(2) Liegen besondere Umstände vor, welche das Unrecht der Tat oder die
Schuld des Täters erheblich mindern, ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Täter
1. aus Verzweiflung handelt, um sich oder einen ihm nahe stehenden Menschen
aus einer ausweglos erscheinenden Konfliktlage zu befreien, oder
2. ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem ihm nahe stehenden Menschen
zugefügte schwere Beleidigung, Misshandlung oder sonstige Rechtsverletzung
zum Zorn gereizt oder in eine vergleichbar heftige Gemütsbewegung versetzt
und dadurch unmittelbar zur Tat veranlasst worden ist.
Ich finde insbesondere §212 I kaum deutlicher als unseren bisherigen §211 II UND die absolute Strafdrohung ist auch noch drin (und ohne Verweis auf §49!). Da kann man doch auch bei §211 so wie wir ihn alle kennen bleiben, oder? Insbesondere §212 I S. 2 Nr. 5 StGB-E (ja, das wäre wohl die vollständige Zitierweise!) ist mir noch unklar, was darunter subsumiert werden soll jenseits von "weil das Opfer Türke/Deutscher/Muslim/Christ/... ist"?
Und soll §212 I S. 1 Nr. 3 eine Erfolgsqualifikation sein? Oder muss man die Gefahr vorsätzlich herbeiführen?
Was hat §211 II StGB-E wohl für einen Anwendungsbereich?
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von Tobias__21 »

Einen Verweis auf § 49 braucht es auch nicht. Die milderen Strafrahmen sind direkt in der Vorschrift festgelegt.

Nr. 5 verweist auf § 46 StGB. Das sind Motive, die einzelne Gruppen von Menschen im Allgemeinen als minderwertig ansehen, bspw: Homosexuelle, Frauen, Behinderte, etc. Der Begriff ist offen.
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von StudiVader315226 »

Tobias__21 hat geschrieben: Nr. 5 verweist auf § 46 StGB. Das sind Motive, die einzelne Gruppen von Menschen im Allgemeinen als minderwertig ansehen, bspw: Homosexuelle, Frauen, Behinderte, etc. Der Begriff ist offen.
Würde auch ein extremer Antinatalist, der alle Menschen wegen ihres Menschseins verachtet (aber nicht "diskriminiert" im herkömmlichen/untechnischen Sinne) darunter fallen?
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Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, wenn dein Menschenhass sich auch in der Tat niedergeschlagen hat. Also irgendwie mitbestimmend war.
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